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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2025, Az.: 5 StR 565/24

Schuldspruch wegen Diebstahls, schweren Bandendiebstahls sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.2025
Aktenzeichen
5 StR 565/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 10929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR565.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 11.06.2024 - AZ: 7 KLs 704 Js 28557/23 (2)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 11. Juni 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in neun Fällen, des schweren Bandendiebstahls in acht Fällen sowie des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen sowie wegen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen, "wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass das Landgericht hinsichtlich der Taten 13 und 14 der Urteilsgründe von einer unzutreffenden konkurrenzrechtlichen Einordnung ausgegangen ist, aus deren Korrektur die Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall einer Einzelstrafe resultieren; im Übrigen hat sie keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen.

3

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu den genannten Fällen entwendete der Angeklagte in der Nacht des 16. Juni 2023 zwischen Mitternacht und 1.30 Uhr zusammen mit den gesondert Verfolgten B. und P. entsprechend einem gemeinsamen Tatplan zwei Motorräder, die in P. in derselben Straße in Höhe der dortigen Hausnummern 21 und 27 abgestellt waren. Die Täter trugen sie auf die Ladefläche eines Transporters, mit dem die Motorräder noch am selben Tag nach Polen gefahren wurden, wo sie veräußert werden sollten.

4

b) Diese festgestellten Handlungen sind bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise rechtlich als nur eine Tat des schweren Bandendiebstahls anzusehen. Denn aufgrund des unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und motivationalen Zusammenhangs erweist sich das gesamte Verhalten des Angeklagten als einheitliches Tun und verbindet die einzelnen Tathandlungen zu einer natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 5 StR 144/20 mwN; vom 6. Juli 2022 - 5 StR 85/22).

5

2. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich geändert. Die Regelung des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6

Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für Tat 14 verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Senat setzt für das Geschehen der Taten 13 und 14 in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die gleich hohe, für Tat 13 verhängte Strafe als neue Einzelstrafe fest.

7

Der Gesamtstrafausspruch wird hierdurch nicht berührt. Angesichts der beiden Einsatzstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und den verbleibenden weiteren 17 Einzelfreiheitsstrafen von jeweils mindestens einem Jahr und drei Monaten Dauer ist auszuschließen, dass das Landgericht allein aufgrund des Wegfalls der genannten Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal eine unterschiedliche konkurrenzrechtliche Beurteilung bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 3 StR 91/20 Rn. 9 mwN).

8

Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Cirener
Gericke
Mosbacher
Resch
Werner