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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1967, Az.: V ZR 216/64

Rechtliche Ausgestaltung der Ortsüblichkeit von - erheblichen Lärm verursachenden - Bauarbeiten beim Ausbau einer Moselstaustufe; Grundlagen eines Abwehranspruchs gegen den einem bedeutenden öffentlichen Interesse dienenden Ausbau eines Gewässers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1967
Aktenzeichen
V ZR 216/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 16509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 04.03.1964
LG Trier

Fundstellen

  • DB 1967, 1128-1129 (Volltext)
  • MDR 1967, 913 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Ortsüblichkeit von - erheblichen Lärm verursachenden - Bauarbeiten beim Ausbau einer Moselstaustufe.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Hill und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. März 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die die Nebenintervenienten zu tragen haben, der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt auf einem ihm gehörigen Grundstück in Z./Mosel unmittelbar gegenüber der Staustufe Z. ein Hotel. Nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens haben die Nebenintervenienten im Auftrag der Beklagten in den Monaten Mai bis Oktober 1960 die Staustufe ausgebaut. Die Bauarbeiten - insbesondere das Rammen der Spundwände - haben erheblichen Lärm verursacht.

2

Der Kläger macht geltend, die Lärmbelästigungen hatten einen Umsatzrückgang seines Hotelbetriebs in Höhe von 23.000 DM und einen entsprechenden Reinverlust in Höhe von 7.000 DM verursacht. Er verlangt von der Beklagten Zahlung von 7.000 DM nebst Zinsen. Diesen zunächst im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren geltend gemachten Anspruch hat die Bezirksregierung Trier durch Bescheid vom 12. Dezember 1961 als in jenem Verfahren unzulässig abgelehnt. Der Kläger hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Er leitet seinen Zahlungsanspruch aus den Gesichtspunkten der Aufopferung und des enteignungsgleichen Eingriffs sowie aus nachbarrechtlichen Vorschriften her.

3

Die Beklagte und die Nebenintervenienten haben den Klageanspruch nach Grund und Höhe bestritten.

4

Das Landgericht hat den Klageanspruch durch Zwischenurteil für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Beklagte und die Streithelfer ihr auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

5

I.

1.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das der Beklagten hinsichtlich der Lärmbelästigungen zur Last gelegte Verhalten gehöre zu ihrem bürgerlichen, nicht zu ihrem hoheitlichen Rechtskreis. Daß die Beklagte sich durch einen völkerrechtlichen Vertrag, nämlich den zwischen ihr, der Französischen Republik und dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossenen Staatsvertrag vom 27. Oktober 1956 (BGBl II S. 1838) zum Ausbau der Mosel auf ihrem Staatsgebiet zu einer Schiffahrtsstraße verpflichtet habe, ändere daran nichts. In der Übertragung der Arbeiten auf eine aus den Nebenintervenienten bestehende Arbeitsgemeinschaft von Baufirmen unterscheide sich die Beklagte nicht von einem privaten Bauherrn, der Fachfirmen einen Bauauftrag erteile.

6

Dem Kläger stehe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, ein vom Nachweis eines Verschuldens unabhängiger, auf dem Rechtsgedanken der §§ 26 GewO und 904 BGB sowie der §§ 74 und 75 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht beruhender Entschädigungsanspruch zu. Die Bauarbeiten hätten, wie die Beklagte zugestanden habe, zeitweise übermäßigen Lärm verursacht. Es sei auch eine Erfahrungstatsache, daß von den Großbaustellen der Staustufen ein die nähere Umgebung erheblich belästigender Lärm ausgehe. Die mit übermäßigem Lärm verbundenen Arbeiten hätten zudem teilweise schon morgens um 5.30 Uhr eingesetzt und sich bis 20.00 und 21.00 Uhr hingezogen. Der gegenüber der Baustelle liegende Hotelbetrieb des Klägers sei dadurch in dem engen Moseltal besonders in Mitleidenschaft gezogen worden. In Zeltingen, einem Fremdenverkehrsgebiet, in dem die Gäste Ruhe und Entspannung suchten, seien derartige Geräuscheinwirkungen auch nicht ortsüblich.

7

Ein Abwehranspruch habe dem Kläger nicht zugestanden, weil es sich bei dem Ausbau der Staustufe um eine behördlich genehmigte, dem Wohl der Allgemeinheit dienende Maßnahme gehandelt habe. Der Kläger habe danach Anspruch auf vollen Schadensersatz. Dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte. Diese sei zwar im Jahr 1960 noch nicht Eigentümerin der Ausbaugrundstücke, aber doch - auf Grund eines Enteignungsverfahrens in den Besitz der Grundstücke eingewiesen - Besitzerin und damit wirtschaftlich Eigentümerin gewesen. Davon abgesehen ergebe sich ihre Schadensersatzverpflichtung aber auch daraus, daß sie die Beeinträchtigung veranlaßt habe, übermäßige Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück des Klägers durch entsprechende Weisungen an den Nebenintervenienten habe verhindern können und damit Störer im Sinne des § 1004 BGB sei. Dafür, daß dem Kläger ein Schaden entstanden sei, spreche eine hohe Wahrscheinlichkeit, wie sie für ein Urteil über den Grund des Anspruchs genüge.

8

2.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten zum mindesten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

9

a)

Keine Bedenken bestehen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte als "Störer" im Sinne des § 1004 BGB anzusehen sei. Dafür genügt es, daß sie die den Baulärm verursachenden Arbeiten in Auftrag gegeben hatte und in der Lage gewesen wäre, die davon ausgehenden Einwirkungen zu verhindern, äußerstenfalls dadurch, daß sie die Arbeiten einstellen ließ (vgl. Entscheidung des Senats vom 30. Mai 1962 - V ZR 121/60 - NJW 1962, 1342 mit weiteren Nachweisen).

10

b)

Der Kläger hätte aus der Beeinträchtigung seines Eigentums durch den Lärm der Bauarbeiten keinen Anspruch darauf herleiten können (§ 1004 BGB), daß die Beklagte von dem Ausbau der Staustufe absah. Einem solchen Anspruch hätte entgegengestanden, daß der Ausbau in Erfüllung eines völkerrechtlichen Vertrages, in dem sich die Beklagte zur Schiffbarmachung der Mosel auf ihrem Gebiet verpflichtet hatte, auf Grund eines Planfeststellungsverfahrens durchgeführt wurde und unmittelbar öffentlichen, gemeinwichtigen Interessen diente (zur Versagung des Abwehranspruchs gegen den einem bedeutenden öffentlichen Interesse dienenden Ausbau eines Gewässers vgl. auch BayObLGZ 1962 S. 421, 439). Soweit dem Eigentümer in derartigen Fällen der Abwehranspruch versagt irrt, steht ihm nach anerkannter Rechtsprechung, die dabei an die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang genannten Rechtsvorschriften und die ihnen zugrundeliegenden Rechtsgedanken anknüpft, ein vom Vorliegen eines Verschuldens unabhängiger Anspruch auf Schadloshaltung zu (vgl. RGZ 159, 129, 135; BGHZ 15, 146, 150; BGB-RGRK 11. Aufl. § 906 Anm. 29 ff; Palandt, BGB 26. Aufl. § 906 Anm. 5 b bb, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dieser Anspruch ist allerdings nur insoweit gegeben, als die Einwirkung über das nach § 906 BöB entschädigungslos zu duldende Maß hinausgeht (RGZ 159, 129, 136). Es ist daher zunächst zu prüfen, inwieweit dem Kläger unabhängig von den oben dargelegten Gründen schon nach § 906 BGB ein Abwehranspruch versagt ist.

11

c)

Der Grundstückseigentümer kann nach § 906 BGB von einem anderen Grundstück ausgehende Geräuscheinwirkungen insoweit nicht verbieten, als er dadurch in der Benutzung seines Grundstücks überhaupt nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist.

12

Für stärkere Beeinträchtigungen galt nach der Fassung des § 906, die bis zum 31. Mai 1960 in Kraft war, das gleiche dann, wenn die Einwirkungen auf eine nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Art gewöhnliche Benutzung zurückgingen. Diese ältere Fassung des § 906 kommt im vorliegenden Fall nur für die Einwirkungen im Mai 1960 zur Anwendung.

13

Für die Zeit ab 1. Juni 1960 ist der rechtlichen Beurteilung die Neufassung des § 906 nach Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und Ergänzung des bürgerlichen Rechts vom 22. Dezember 1959 (BGBl I S. 781) zugrundezulegen. Die Neufassung berücksichtigt weitgehend von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze. Sie stellt einmal klar, daß dem Grundstückseigentümer gegen wesentliche, durch eine ortsübliche Benutzung des ändern Grundstücks herbeigeführte Beeinträchtigungen ein Abwehranspruch nur insoweit versagt ist, als die Beeinträchtigungen nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden können. Sie gibt dem Grundstückseigentümer, der eine Einwirkung hiernach hinnehmen muß, bei nicht zumutbarer Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks oder des Grundstücksertrags einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld.

14

d)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der durch die Ausbauarbeiten verursachte Baulärm die Benutzung des Grundstücks des Klägers als Hotel nicht nur unwesentlich beeinträchtigt hat. Damit stellt sich nach beiden Fassungen des § 906 zunächst die weitere Frage, ob die Beeinträchtigungen auf eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks, von dem die Störungen ausgingen, zurückzuführen waren. Die Beantwortung dieser Frage ist in erster Linie Sache des Tatrichters. In der Revisionsinstanz ist lediglich nachzuprüfen, ob der Tatrichter sich dabei von zutreffenden rechtlichen Erwägungen hat leiten lassen (BGHZ 30, 273, 277; RGZ 139, 29, 31).

15

Auszugehen ist von der Prüfung der Frage, ob die Benutzung des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, nach Art und Maß bei anderen Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist (BGB-RGRK, 11. Aufl. § 906 Anm. 18; BGHZ 30, 273, 277). Die Grenzen des dabei zu berücksichtigenden Gebiets können je nach Lage des Falls enger oder weiter gezogen werden (RGZ 70, 150, 154) und brauchen sich nicht etwa mit den Gemeindegrenzen zu decken. Wie bei Störungen durch den Verkehr auf der Autobahn (RGZ 159, 129, 137) oder den Betrieb einer Eisenbahn (RGZ 70, 150, 153) kann es auch bei Störungen durch den Ausbau eines Flusses geboten sein, trotz rechtlicher oder wirtschaftlicher Einheit eines Bereichs eine Mehrheit von Grundstücken anzunehmen.

16

Auch wenn man deshalb der Revision darin folgen wollte, daß es auf das Vorhandensein vergleichbar genutzter Grundstücke nicht nur innerhalb der Gemeinde Zeltingen, sondern darüber hinaus in einem größeren Bereich des Moseltals ankäme, so ergäben sich daraus dennoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verneinung der Ortsüblichkeit durch den Tatrichter. Der Senat verkennt nicht, daß die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Sinne des § 906 BGB der steten Änderung der Verhältnisse und Anschauungen infolge des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts angemessen Rechnung tragen muß und daß dies einer ein für allemal feststehenden Umgrenzung dieses Begriffs entgegensteht. Darum geht es hier jedoch nicht. Der Ausbau der Mosel zu einer Schiffahrtsstraße kann laufend vorzunehmenden Flußunterhaltungsarbeiten und auch Ausbauarbeiten kleineren Ausmaßes nicht gleichgesetzt werden, sondern ging weit über diesen Rahmen hinaus. Daß es sich bei einem Ausbau dieses Umfangs um eine nach Art und Ausmaß einmalige Maßnahme handelte, wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß auch an anderen Stellen des Moselbetts Staustufen ausgebaut worden sind und daß dadurch ähnliche Lärmbelästigungen verursacht worden sein mögen wie in Zeltingen. "Ortsüblich" wurden derart geräuschvolle Bauarbeiten dadurch nicht; denn dies hätte zur Voraussetzung, daß sie öfter vorkamen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die einmalige Maßnahme unvermeidbare Einwirkungen gerade in dieser Gegend hervorruft (BGHZ 30, 273, 278).

17

e)

Da die Angriffe dar Revision gegen die tatrichterliche Feststellung der Ortsüblichkeit hiernach nicht begründet sind, kommt es nicht darauf an, ob der Baulärm durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen hätte verhindert werden können. Denn auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, würde dies dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch nicht entgegenstehen. Das Berufungsgericht brauchte daher die vom Beklagten in dieser Richtung angetretenen Beweise nicht zu erheben.

18

II.

Die Revision bittet ferner um Prüfung der Frage, ob nicht durch wasserrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder für Ansprüche der hier in Rede stehenden Art eine abschließende Regelung mit der Wirkung getroffen worden sei, daß in anderen Vorschriften wurzelnde Entschädigungsansprüche des Klägers entfielen. Diese Frage ist zu verneinen. § 11 WHG, auf den die Revision in diesem Zusammenhang verweist, betrifft nicht den Ausbau, sondern die hier nicht zur Erörterung stehende Benutzung von Gewässern. § 31 WHG schreibt für den Ausbau von Gewässern grundsätzlich die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vor, in dem auch der Ausgleich von Schäden anzuordnen ist. Eine Beschränkung nachbarrechtlicher Ansprüche der hier in Rede stehenden Art liegt darin nichts und sie ist auch nicht den von der Revision angeführten §§ 69 ff des Landeswassergesetzes Rheinland - Pfalz vom 1. August 1960 (GVBl S. 153) zu entnehmen.

19

III.

Keinen Bedenken unterliegt auch die Feststellung des Berufungsgerichts, es liege eine - für den Erlaß eines Grundurteils ausreichend hohe - Wahrscheinlichkeit für die Entstehung eines Schadens aus den Einwirkungen des Baulärms vor (RGZ 151, 5, 8). Die Beweiserhebung darüber, inwieweit für Mindereinnahmen des Klägers in der Zeit der Durchführung der Bauarbeiten auch andere Ursachen in Betracht kommen, konnte das Berufungsgericht dem Verfahren über den Betrag vorbehalten.

20

IV.

Die Revision des Beklagten war nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 97, 101 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Augustin
Dr. Freitag
Mattern
Hill
Dr. Grell