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Bundessozialgericht
Urt. v. 09.11.1989, Az.: 11 RAr 39/89

Alleingesellschafter; GmbH; Beschäftigung; Rücknahme; Verwaltungsakt; Ermessen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.11.1989
Aktenzeichen
11 RAr 39/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Itzehoe 10.12.1987 - S 5 Ar 7/87
LSG Schleswig 15.09.1988 - L 3 Ar 28/88

Fundstellen

  • BSGE 66, 69 - 74
  • BB 1990, 783-784 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1990, 300-301 (Volltext mit red. LS)
  • SGb 1990, 111 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Alleingesellschafter einer GmbH steht zur Gesellschaft in keinem Beschäftigungsverhältnis, selbst wenn er für diese eine untergeordnete Tätigkeit nach Weisung verrichtet.

2. Auch die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nur mit Wirkung für die Zukunft erfordert die Ausübung des Rücknahmeermessens.

3. Eine solche Rücknahme ist allein wegen fehlender Ermessensausübung aufzuheben, wenn im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung der gesamte betroffene Zeitraum in der Vergangenheit liegt und wenn zusätzlich die Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB X abgelaufen ist.