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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.03.1970, Az.: 2 AZR 112/69

Kündigung; Fristwahrende Erklärung; Folgender Werktag; Kündigungsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.03.1970
Aktenzeichen
2 AZR 112/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 22.01.1969 - 1 Sa 799/68

Fundstellen

  • BAGE 22, 304 - 311
  • DB 1970, 1134-1135 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 709-710 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1470-1472 (Volltext mit amtl. LS) "Fristwahrung"

Amtlicher Leitsatz

1. Ist der letzte Tag, an dem eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gewollte Kündigung fristwahrend erklärt werden kann, ein Sonntag, ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag oder ein Sonnabend, dann führt das nicht dazu, daß die Kündigung auch noch am folgenden Werktag wirksam erklärt werden kann (Aufgabe von BAG 28.07.1967 2 AZR 380/66 = BAGE 20, 8 = AP Nr. 2 zu § 66 HGB).

2. BGB § 193 ist bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Das gilt unabhängig davon, wie lang die Kündigungsfrist ist und ob sie auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung beruht.