Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Amtsordnung für Schleswig-Holstein
(Amtsordnung - AO -)

Bibliographie

Titel
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-5

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2025 (GVOBl. Schl.-H. 2025/168)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514)

Inhaltsübersicht(2)
§§
Erster Teil
Allgemeines1 - 2
Zweiter Teil
Aufgaben der Ämter3 - 8
Dritter Teil
Organisation der Ämter9 - 15d
Abschnitt I
Amtsausschuss9 - 12
Abschnitt II
Ehrenamtlich verwaltete Ämter13 - 15
Abschnitt III
Hauptamtlich verwaltete Ämter15a - 15d
Vierter Teil
Weitere Grundsätze für die Verwaltung der Ämter16 - 19a
Fünfter Teil
Finanzierung der Ämter20 - 22
Sechster Teil
Besondere Bestimmungen22a - 24
Siebenter Teil
Schlussbestimmungen24a - 26a

Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts

Vom 10. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 380)

Aus dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2010 - LVerfG 1/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), ist mittlerweile insofern mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 3 Absatz 1 der Landesverfassung unvereinbar, als sie in § 5 Abs. 1 Satz 1 die Möglichkeit eröffnet, dass sich die Ämter in Folge zunehmender Übertragung von Selbstverwaltungsaufgaben durch die Gemeinden zu Gemeindeverbänden entwickeln, sie aber für diesen Fall in § 9 keine unmittelbare Wahl der Mitglieder des Amtsausschusses als des zentralen Entscheidungsorgans der Ämter durch das Volk vorsieht.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die verfassungswidrige Rechtslage bis spätestens zum 31. Dezember 2014 durch eine Neuregelung zu beseitigen. Bis dahin bleibt § 9 der Amtsordnung insgesamt anwendbar. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Amtsordnung bleibt bis dahin insofern anwendbar, als die Vorschrift die Rechtsgrundlage für Übertragungen bildet, die bis einschließlich 26. Februar 2010 erfolgt sind.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 29 Abs. 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.