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§ 4 StiftG NRW - Frist

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW - StiftG NRW)
Amtliche Abkürzung
StiftG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

Über den Antrag auf Anerkennung beziehungsweise Genehmigung entscheidet die Stiftungsbehörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Stiftungsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.