Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1998, Az.: AnwZ (B) 74/97
Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben ; Versagung einer Rechtsanwaltszulassung; Genehmigung von Nebentätigkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1998
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 74/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 16600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Anwaltsgerichtshof Berlin - 16.04.1997
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MittRKKöln 1998, 161
- NJW-RR 1998, 1216 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 16. Februar 1998
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß,
die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und
die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und
die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 16. April 1997 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 80.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der 1995 das zweite juristische Staatsexamen abgelegt hat, ist als teilzeitbeschäftiger wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bei der H.-Universität zu B. angestellt. Der Arbeitsvertrag ist bis zum 30. September 1998 befristet.
Am 11. Oktober 1996 hat er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht B. beantragt und eine Erklärung der Universität vorgelegt, in der darauf hingewiesen wird, die Nebentätigkeit im Umfang von 20 Wochenstunden bedürfe - da nur anzeigepflichtig - einer Genehmigung nicht, für den Fall der Beeinträchtigung der dienstlichen Aufgaben des Antragstellers sei die Universität indessen verpflichtet, ihm die anwaltliche Tätigkeit zu untersagen. In einer weiteren im übrigen inhaltlich gleichlautenden Bestätigung vom 3. Dezember 1996 wird ausdrücklich auf die für das Arbeitsverhältnis des Antragstellers entsprechend anwendbare Regelung des § 29 Abs. 2 LBG verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem im Zulassungsverfahren eingeholten Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil die auf eine bestimmte Stundenzahl beschränkte Nebentätigkeit mit der anwaltlichen Berufsausübung nicht vereinbar sei und der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, während der üblichen anwaltlichen Dienststunden zur Wahrnehmung der anwaltlichen Aufgaben von der Universität freigestellt zu sein. Sie ist des weiteren der Auffassung, der Antragsteller sei im Hinblick auf die Notwendigkeit fortdauernder Zustimmung der Universität von ihr in einer dem Berufsbild des Rechtsanwalts entgegenstehenden Weise abhängig. Den hiergegen angebrachten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Zugleich hat er festgestellt, daß der geltend gemachte Versagungsgrund vorliege. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl umfaßt grundsätzlich das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben. Dies gilt auch für einen Anwaltsbewerber, sofern die bereits ausgeübte Tätigkeit mit dem beabsichtigten Anwaltsberuf vereinbar ist. Unvereinbar ist sie nach § 7 Nr. 8 BRAO, wenn sie der Stellung des Anwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege widerspricht oder geeignet ist, das Vertrauen in seine Unabhängigkeit zu gefährden. Insbesondere die Anstellung im öffentlichen Dienst und die damit verbundene Staatsnähe kann mit dem Berufsbild der freien Advokatur nicht vereinbar sein; die vielfältige Ausgestaltung der im öffentlichen Dienst wahrgenommenen Aufgabenbereiche erfordert aber eine differenzierte Betrachtung (BVerfGE 87, 287, 324). Bei einer wissenschaftlich ausgerichteten Tätigkeit sind Gefahren für die Rechtspflege - wie der Senat mehrfach entschieden hat (BGH Beschlüsse vom 30. Juni 1980 - AnwZ 4/80, v. 14. Dezember 1981 - AnwZ (B) 21/81, v. 29. März 1982 - AnwZ (B) 27/81 = JZ 1982, 570, v. 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 43/86 = NJW 1987, 3011 f) - nicht ersichtlich. Die ihrer Natur nach nur vorübergehende Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter läßt zudem den Gesichtspunkt der Eingliederung in den öffentlichen Dienst - wie sich auch aus der Regelung des § 47 BRAO ergibt - von vornherein zurücktreten. Von einer Inkompatibilität der Berufsbilder des wissenschaftlichen Mitarbeiters und des Rechtsanwalts kann danach hier nicht ausgegangen werden.
Der Antragsteller hat auch neben seiner Teilzeitbeschäftigung bei der H.-Universität den rechtlichen und tatsächlichen, für die Ausübung des Anwaltsberufs unentbehrlichen Handlungsspielraum. Dieser wird nach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach bestimmt, ob der Anwaltsbewerber in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 1993 - AnwZ(B) 14/93, v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 77/93 jeweils m.w.N.; BVerfGE 87, 287 f.).
1.
a)
Der rechtlichen Möglichkeit zur Ausübung der Anwaltstätigkeit steht der an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Untersagungsvorbehalt nicht entgegen. Mit ihm wird im wesentlichen nur die bereits aus dem Arbeitsverhältnis folgende Pflicht zum Ausdruck gebracht, durch die Ausübung einer weiteren Tätigkeit die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht zu vernachlässigen.
b)
Der Antragsteller darf allerdings ohne eine bisher nicht vorliegende Nebentätigkeitsgenehmigung die anwaltliche Tätigkeit nur mit einem Höchstmaß von 20 Wochenstunden ausüben.
Zu Recht weist der Anwaltsgerichtshof darauf hin, daß ein Rechtsanwalt selbst darüber befinden können muß, mit welchem Arbeitsaufwand er die zur angemessenen Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will. Eine solche freie Gestaltungsmöglichkeit gehört zum Wesen der Anwaltstätigkeit. In diesem Sinne hat der Senat auch mehrfach entschieden, daß die Begrenzung der Nebentätigkeit auf ein zeitliches Höchstmaß der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegensteht. Die zulässige Höchststundenzahl war in den entschiedenen Fällen allerdings teilweise deutlich geringer (Senatsbeschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ(B) 4/80: 10 Wochenstunden; Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1981 - AnwZ(B) 21/81 - 8 Wochenstunden) oder die Nebentätigkeit durfte nur außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeübt werden (Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 43/86 = NJW 1987, 3011, 3012: 28 Wochenstunden). An dieser Rechtsprechung ist im Interesse einer funktionierenden Rechtsprechung grundsätzlich festzuhalten. Die anwaltliche Tätigkeit läßt sich nicht schematisch von vornherein auf eine bestimmte Stundenzahl eingrenzen. Bei der Wahrnehmung länger dauernder Gerichtsverhandlungen, bei der Erledigung von schwierigen Eilsachen und bei der Vorbereitung von Gerichtsterminen kann es zur Mehrbelastungen kommen, die nicht ohne weiteres vorhersehbar und einplanbar sind. Dennoch verbietet der schwerwiegende Grundrechtseingriff mit den wirtschaftlichen Folgen einer Berufssperre, die die Versagung der anwaltlichen Zulassung gerade auch bei Berufsanfängern bedeutet (BVerfG NJW 1995, 951), eine starre Anwendung dieses Grundsatzes ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Da der Antragsteller selbst bestimmen kann, wieviele und welche anwaltlichen Mandate er übernehmen will, und in gewissem Rahmen auch abschätzen kann, wie zeitaufwendig die Bearbeitung sich gestalten wird, erscheint es möglich, einen Spielraum für unvorhersehbaren Zeitbedarf einzuplanen und bei der Annahme der Mandate eine gewisse Auswahl zu treffen. Die dem Antragsteller eingeräumte Möglichkeit zur Ausübung der anwaltlichen Nebentätigkeit im Höchstmaß von 20 Wochenstunden läßt einen solchen Handlungsspielraum zu.
2.
Der Antragsteller hat auch die tatsächliche Möglichkeit, die Anwaltstätigkeit während der üblichen Dienststunden auszuüben, weil er nach seinen - in der mündlichen Verhandlung wiederholten und näher erläuterten - Angaben keine festen Dienstzeiten bei seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter einhalten muß. Zwar hat er eine Bestätigung der Universität nicht vorgelegt. Eine solche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses ist aber für wissenschaftliche Assistententätigkeiten nicht unüblich. Dem Arbeitsvertrag läßt sich nichts Gegenteiliges entnehmen.
Fischer
Ganter
Otten
Kieserling
Müller
Christian