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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.01.1988, Az.: VIII S 12/87

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.01.1988
Aktenzeichen
VIII S 12/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 21230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1988, 383

Tatbestand:

1

Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten (Finanzamt --FA--) gegen den Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) erlassenen Einkommensteuerbescheide 1973, 1974 und 1975. Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger Revision eingelegt. Für die Durchführung dieses Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beantragt der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts. Zur Begründung trägt er vor, daß er keinen Anwalt finde, der es wage, "gegen die mächtigen, verbrecherischen Minister vorzugehen". Es herrsche z.B. bei der Anwaltskammer in A die Meinung, "daß man gegen den Staat und verbrecherische Minister keine Chance habe und verfälschte Gerichtsakten möglichst ohne Aufzumucken hinzunehmen habe".

Gründe

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Der Antrag ist unbegründet.

3

Gemäß§ 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung hat das Prozeßgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Angehörigen dieses Personenkreises nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

4

Voraussetzung für die Beiordnung eines solchen Prozeßvertreters ist nach übereinstimmend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Auffassung (siehe u.a.

5

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 46. Aufl., § 78b Anm. 2 A, m.w.N.), daß der Beteiligte zumindest

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eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.

7

Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Er hat nicht dargelegt, daß er sich erfolglos um die Übernahme eines Mandats durch einen Prozeßvertreter bemüht hat. Es kann davon ausgegangen werden, daß er als Geschäftsführer eines offenbar größeren gewerblichen Unternehmens hinreichend gewandt war, um aus dem großen Kreis der in diesem Bereich tätigen Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer einige um die Übernahme des Mandants zu ersuchen. Die von ihm behauptete Vorsprache bei der Anwaltskammer in A belegt dies. Bei dieser Sachlage wäre es möglich gewesen, in dem Antrag die ablehnenden Personen namentlich zu bezeichnen. Die Wiedergabe der allgemeinen Auskunft der Anwaltskammer in A vermag diese Bezeichnung nicht zu ersetzen.