Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.03.1960, Az.: 1 AZR 301/57
Schlechtleistung; Akkord; Akkordlohn; Verfallsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.03.1960
- Aktenzeichen
- 1 AZR 301/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 06.02.1957 - 6 Sa 629/56
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1960, 592
- DB 1960, 613
- DB 1960, 612-613 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Von dem Grundsatz, daß der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer die Gefahr des Mißlingens der Arbeit trägt, kann für den Fall abgewichen werden, daß den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Schlechtleistung trifft. Dies kann in der Weise geschehen, daß in einem Akkordtarifvertrag bestimmt wird, daß eine Bezahlung nur für fachlich einwandfreie Arbeiten erfolgt.
2. Leistet in einem solchen Fall der im Akkord beschäftigte Arbeitnehmer Arbeiten, die nicht diesen Anforderungen entsprechen, so entsteht sein Lohnanspruch von vornherein nicht in voller Höhe des tariflichen Akkordlohns. Der Arbeitgeber, der einen niedrigeren Lohn zahlt, ist nicht gehalten, etwa einen ihm zustehenden Gegenanspruch wegen der Schlechtleistung geltend zu machen, so daß eine tarifliche Verfallsfrist für Arbeitgeberansprüche nicht zum Zuge kommt.