Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.2003, Az.: BVerwG 5 B 212.02; 5 C 5.03
Möglichkeit der Rücknahme einer zuschussweisen Sozialhilfebewilligung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.03.2003
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 212.02; 5 C 5.03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 36203
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 04.01.2001 - AZ: 9 A 3101/00
- OVG Niedersachsen - 13.02.2002 - AZ: 4 LB 2089/01
- nachfolgend
- BVerwG - 08.07.2004 - AZ: BVerwG 5 C 5.03
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Februar 2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2002 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und inwieweit im Rahmen des § 45 SGB X die Rücknahme einer zuschussweisen Sozialhilfebewilligung möglich ist, wenn eine darlehensweise Bewilligung in Betracht gekommen wäre.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 5.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Schmidt
Dr. Franke