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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.03.2003, Az.: BVerwG 5 B 212.02; 5 C 5.03

Möglichkeit der Rücknahme einer zuschussweisen Sozialhilfebewilligung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.2003
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 212.02; 5 C 5.03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 36203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 04.01.2001 - AZ: 9 A 3101/00
OVG Niedersachsen - 13.02.2002 - AZ: 4 LB 2089/01
nachfolgend
BVerwG - 08.07.2004 - AZ: BVerwG 5 C 5.03

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. Februar 2002 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2002 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und inwieweit im Rahmen des § 45 SGB X die Rücknahme einer zuschussweisen Sozialhilfebewilligung möglich ist, wenn eine darlehensweise Bewilligung in Betracht gekommen wäre.

2

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 5.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke