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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1951, Az.: 4 StR 52/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1951
Aktenzeichen
4 StR 52/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 04.11.1950

Verfahrensgegenstand

Widerstand und Aufruhr

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. Juli 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4. November 1950 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Am 26. September 1950 hatte das Niedersächsische Staatsministerium die noch an diesem Tage durch Rundfunk verkündete und durch die Presse veröffentlichte "Verordnung über des Verbot von Versammlungen und Aufzügen unter freien Himmel" erlassen. Diese untersagte der "Freien Deutschen Jugend", den in § 1 weiter aufgezählten kommunistischen Verbänden und deren Ersatzorganisationen bis auf weiteres, in Niedersachsen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel abzuhalten.

2

Am 1. Oktober 1950 zerstreute die Polizei auf dem Klagesmarkt in Hannover eine Versammlung "junger Friedenskämpfer" und anderer kommunitischer Organisationen, an der die beiden Angeklagten teilgenommen hatten. Teilnehmer der aufgelösten Versammlung verbreiteten von Hund zu Hund die Aufforderung, am Küchengarten oder am Lindener Marktplatz wieder zusammenzukommen, wo am selben Tage mehrere Gesangvereine mit polizeilicher Genehmigung ein öffentliches Singen veranstalten wollten. Auf dem L. Marktplatz erstieg der Angeklagte F., hauptamtlicher Angestellter der "Freien Deutschen Jugend", den Sockel des Brunnens und hielt eine Ansprache an 30 bis 40 Leute, unter denen sich, wie er wusste, "ihm bekannte Friedenskämpfer" befanden. Die am weitesten aussen Stehenden der Gruppe um den Angeklagten hatten einander fest eingehakt. Um sie herum, aber in einer Entfernung von mehreren Metern, standen viele Unbeteiligte. Der Polizeiinspektor B. hatte an diesen Tage im Rahmen umfangreicher polizeilicher Vorbeugungsmassnahmen den Befehl erhalten, mit seinem Bereitschaftszug Ansammlungen auf den Strassen zu zerstreuen. Als seine Beamten die Gruppe des Angeklagten F. umstellten und sie abwartend beobachteten, wurden sie "aus der versammelten Menge" mit Pfui-Rufen und den Ausdrucken "Amiknechte" und "Amisöldner" beschimpft. Angehörige dieser Gruppe riefen ihnen zu: "Hier kommt keiner durch, nur über unsere Leichen" und ermunterten sich, noch enger zusammenzurücken. Der Polizeiinspektor B. liess die Beamten daraufhin "in Kenntnis früherer Ausschreitungen bei ähnlichen Kundgebunsen" vorsorglich den Polizeiknüppel freimachen und befahl, F. festzunehmen, als er seine Aufforderungen zu schweigen nicht beachtete. Daraufhin wurde aus der um F. gebildeten Gruppe auf die Beamten eingeschlagen. Später nahmen zwei Beamte F. fest und zogen ihn an den Handgelenken zum Polizeiwagen, während sie mit ihren Polizeistöcken die nachdrängende Menge abwehrten. "Dabei wand sich der Angeklagte F. hin und her", während die Menge ihn rückwärts zu umfassen und fortzuziehen suchte.

3

Der Angeklagte W. kam erst hinzu, als F. verhaftet war. Er wurde bei der Säuberung des Platzes von den Polizeibeamten, die er mit höhnischen und ironischen Zurufen bedachte, abgedrängt, lief zunächst fort, blieb aber auf einen Zuruf aus der Menge, er sei ein Feigling, stehen; und liess sich von einer Sperrkette der Beamten weiter abdrängen, wobei es dauernder Aufforderung bedurfte, um ihn zum Weitergehen zu bewegen. Als ein Beamter ihn bei dieser Gelegenheit am Arm fasste, stiess er diese Berührung mit den werten zurück: "Machen Sie mich nicht schmutzig!" Da er durch sein widerstrebendes Verhalten, sein Drängeln und seine Redensarten in der Menge Unruhe stiftete, holte ihn ein Beamter aus dieser heraus und nahm ihn vorläufig fest; er liess sich "ohne weiteren Widerstand", zum Bereitschaftswagen mit nehmen. Die wegen Widerstandes, Beamtennötigung und Aufruhrs (§§ 113 bis 115 StGB) verfolgten Angeklagten sind freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.

4

I.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts handelten die vom Polizeiinspektor B. befehligten Polizeibeamten bei der Festnahme des Angeklagten F. und und bei den Vorgehen gegen den Angeklagten W. in rechtmässiger Amtsausübung, da sie auf verbindlichen Befehl ihres Vorgesetzten vorgingen. Die Gültigkeit der Verordnung vom 26. September 1950 ist für die Rechtmässigkeit der Amtsausübung der Beamten, die die Ansammlungen auf Strassen und Plätzen zu zerstreuen hatten und den Festnahmebefehl ausführten, bedeutungslos. Der Befehl zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten F. wurde durch seinen Ungehorsam ausgelöst, der - von der drohenden Haltung der Menge gegenüber den ruhig abwartenden Polizeibeamten unterstützt - den Weisungen des Polizeiinspektors D. nicht folgte, so dass dieser mit Ausschreitungen rechnete, wie sie bei ähnlichen Kundgebungen schon vorgekommen waren. Es handelt sich also um eine in die allgemeine polizeiliche Zuständigkeit fallende, vorbeugende Massnahme zum Schütze der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 14 PrPVG. Ein Polizeibeamter, der einen solchen Befehl seines Dienstvorgesetzten im Vertrauen auf seine. Rechtmässigkeit in gesetzlicher Form ausführt, handelt selbst dünn rechtmässig, wenn für den Befehl sachlich keine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben sein sollte; denn der Schutz des Vollstreckungsbeamten ist nach § 113 StGB nur davon abhängig, dwsc die in seine Zuständigkeit fallende Amtshandlung in rechtmässiger Weise, also unter Beobachtung der für ihre Ausführung geltenden Vorschriften, ausgeübt wird. Irrt der Inhaber der Befehlsgewalt über die rechtlichen Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten, so ist die Vollziehung seines Befehls nicht unrechtmässig. Dem ausführenden Beamten steht es nicht zu, und es ist ihm auch nicht zuzumuten, die Rechtmässigkeit der Anordnungen seines Vorgesetzten zu prüfen, soweit sie nicht schon nach Form und Inhalt offensichtlich ausserhalb der polizeilichen Zuständigkeit liefen und dadurch äusserlich ohne weiteres als rechtswidrig erkennbar sind (RGSt 2, 411;  55, 162;  58, 193). Handelten die Polizeibeamten bei der Festnahme hiernach rechtmässig, so wäre ein Widerstand des Angeklagten F., falls ein solcher festgestellt werden sollte, rechtswidrig. Sein Irrtum über die Rechtmässigkeit der Amtsausübung wäre unbeachtlich, weil diese von dem Tätervorsatz bei der Verwirklichung des Tatbestands des § 113 StGB nicht umfasst zu werden braucht, wie sich aus dem Zweck der Vorschrift ergibt (RGSt 55, 161, 166;  60, 337, 342;  64, 74). Von dieser Rechtsgrundlage aus wird das Landgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.

5

II.

1.)

Für die Anwendung des § 113 StGB kommt nach den Tatfeststellungen bei dem Angeklagten F. ein Widerstandleisten durch Gewalt in Betracht. Als solche ist jede Kraftanwendung gegen einen Beamten anzusehen, sofern sie über einen nur passiven Widerstand hinausgeht. Darüber gibt das Urteil keinen ausreichenden Aufschluss. Es stellt fest, zwei Beamte hätten F. festgehalten und versucht, ihn zum Polizeiwagen zu bringen, ihn auch schliesslich an den Handgelenken gezogen und dabei die Menge, die das hindern wollte, durch Schläge abgewehrt, wobei sich F. "hin und her wand". Hieraus kann darauf geschlossen werden, dass F. Kraft angewendet hat, um Widerstand zu leisten. Im Widerspruch, dazu führt das Urteil an anderer Stelle aus, mehr als Ungehorsam sei dem Angeklagten F. nicht nachzuweisen; ihm sei nicht zu widerlegen, dass er nur den Schlägen der Beamten ausweichen wollte. Diese Schläge waren aber gegen die Personen, die F. festhielten, nicht gegen diesen selbst gerichtet, Möglicherweise hat das Landgericht, das auf Grund der neuen Verhandlung widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen haben wird, verkannt, dass Gewalt zwecks Widerstands auch ohne erhebliche Kraftanwendung des Widerstandleistenden vorliegen kann.

6

Rechtliche Bedenken bestehen auch gegen die den Angeklagten W. betreffenden Urteilsausführungen. Entscheidend ist nicht, wie das Landgericht meint, ob W. noch "nach formloser Festnahme" oder bei dieser durch Gewalt Widerstand geleistet, oder ob er die Beamten bei der Festnahme tätlich angegriffen hat; es kommt vielmehr auch darauf an, wie er sich vor der Festnahme verhalten hat. Nach den bisherigen Feststellungen hat Walze die Hand eines Polizeibeamten, der ihn durch Anfassen am Arm zum weitergehen zwingen sollte, "zurückgestossen". Darin liegt bereits ein tätlicher Angriff; denn dieser umfasst jede in feindseliger Absicht auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung (RGSt 7, 301, 41, 181).

7

2.)

§ 114 StGB ist ebenfalls verkannt. Soweit tätlicher Widerstand durch Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt in Frage kommt, geht § 113 als Sonderbestimmung dem § 114 StGB vor, weil ein solcher Widerstand nur gegenüber einer begonnenen oder schon beschlossenen, unmittelbar bevorstehenden Amtsausübung strafbar ist, wovon auch das Landgericht ausgeht (RGSt 41, 82, 89;  41, 181,JW 1938, 2195 Nr. 4, HRR 1938, 487). Demgegenüber setzt die Beamtennötigung nach § 114 StGB nur voraus, dass der Täter es vorsätzlich unternimmt, den Beamten durch Gewalt oder Drohung zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen, nicht auch, dass sich der Beamte genötigt fühlt, wie das Landgericht meint. Es ist festgestellt, dass einige der um den Angeklagten F. Versammelten den Beamten zugerufen haben: "Hier kommt keiner durch, nur über unsere Leichen", und dass aus dieser Gruppe dann auf die Beamten bei dem Versuch, den Ring zu sprengen, eingeschlagen worden ist. Waren die Zurufe als ernst gemeint erkennbar, was bei den erfolgreichen Auswirkungen, die sich alsbald in dem Einschlagen auf die Beamten äusserten, nicht zu bezweifeln ist, so lag in ihnen eine Drohung mit gewaltsamem Widerstand, an die sich eine Nötigung der Beamten durch Gewalt, nämlich durch Schläge, anschloss. Hat der Angeklagte F. das eine oder andere wahrgenommen und das Handeln seiner Gesinnungsgenossen gebilligt und als eigenes gewollt, was bei ihm, als dem, der sich durch sein Auftreten zum Mittelpunkt der Ansammlung gemacht hatte sofern seine führende Rolle nicht bereits auf dem Klagesmarkt begonnen hatte, naheliegt, zumal die Drohungen und die Gewaltanwendung ihn gegen die Polizeibeamten schützen, sollten, so ist er Mittäter der Beamtennötigung. Für den Angeklagten W. gilt dies nach den bisherigen Urteilsfeststellungen nicht.

8

3.)

Da die Amtshandlungen der ausführenden Polizeibeamten gegen die um den Angeklagten F. Versammelten aus den dargelegten Gründen rechtmässig waren, stellt sich das Zusammenhalten dieser Gruppe spätestens von dem Zeitpunkt des Unternehmens der Beamtennötigung ab und auch während des möglichen. Widerstandes des F. als öffentliche Zusammenrottung nach § 115 StGB dar, bei welcher Handlungen nach den §§ 113, 114 StGB mit Vereinten Kräften begangen wurden; an ihr hat der Angeklagte F. teilgenommen. Diese Handlungen waren die Drohung mit gewaltsamem Widerstand und die Gewaltanwendung gegen die Beamten nach § 114 StGB, und ebenso auch die Versuche, F. der Polizei wieder zu entreissen. War dieser Mittäter im Sinne des § 114 StGB, weil er die Drohungen mit Gewalt und die von anderen geübte Gewalt gegen die Beamten auch als eigene wollte, so ist er als Aufrührer nach § 115 Abs. 2 StGB zu bestrafen. Als derjenige, der die Gruppe um sich versammelt und die Rede zu halten versucht hat, kann er auch das geistige Haupt des Aufruhrs, also Rädelsführer, gewesen sein (§ 115 Abs. 2 StGB). Ein besonders vorbereiteter Zusammenhalt innerhalb der um F. Versammelten ist hierfür nicht erforderlich, wenngleich er nach Auflösung der Versammlung auf dem Klagesmarkt, die auf dem L. Markt ihre Fortsetzung finden sollte, sehr nahe liegt. Entsprechend ist der Sachverhalt für den Angeklagten W. zu prüfen.

9

Das Landgericht wird schliesslich noch zu erwägen haben, dass auch Landfriedensbruch (§ 125 StGB) vorliegen kann, soweit aus der Versammlung heraus auf die Beamten eingeschlagen und später versucht worden ist, den Angeklagten F. den Beamte zu entreissen. Hierbei kann der Angeklagte F. ebenfalls Teilnehmer oder auch Rädelsführer genesen sein. Tateinheit mit § 115 StGB ist möglich. Endlich kann auch der Tatbestand der §§ 110, 111 StGB erfüllt sein, was ebenfalls zu prüfen sein wird.

Dr. Groß
Krumme
Engels
Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin ist beurlaubt und an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Groß