Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.05.1986, Az.: BVerwG 1 C 13.86
Bestellter Wirtschaftsprüfer; Abhängige Tätigkeit; Selbständiger Wirtschaftsprüfer; Berufshaftpflichtversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.05.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 13.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 22.02.1985 - AZ: 14 VG 716/84
- OVG Hamburg - 11.06.1985 - AZ: Bf VI 31/85
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BB 1986, 1614
Amtlicher Leitsatz
Ein bestellter Wirtschaftsprüfer, der nicht selbständig tätig sein will, aber vergebens eine abhängige Tätigkeit im Sinne des WiPrO § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 sucht, ist im Sinne des WiPrO § 54 Abs. 1 S. 1 ein selbständiger Wirtschaftsprüfer, der zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1985 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Februar 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist im Jahre 1981 zum Wirtschaftsprüfer bestellt worden. Mit Schreiben vom 24. Januar 1984 forderte die Beklagte den Kläger auf, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 21. Februar 1984 unter Hinweis auf das Fehlen dieses Nachweises die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 der Wirtschaftsprüferordnung - WPO -. Widerspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg. Der Kläger obsiegte jedoch mit seiner Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht hielt den Widerruf aus folgenden Gründen für rechtswidrig:
Auf § 20 Abs. 2 Nr. 4 WPO könne der Widerruf nicht gestützt werden, da nur der selbständig tätige Prüfer verpflichtet sei, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Kläger sei aber nicht als selbständiger Wirtschaftsprüfer tätig und wolle eine derartige Tätigkeit auch nicht ausüben. Der Kläger sei seit seiner Bestellung im Jahre 1981 bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften angestellt gewesen und strebe nach seinen unwiderlegbaren Angaben eine vergleichbare Tätigkeit wieder an, finde aber gegenwärtig keinen Arbeitgeber. Aus diesem Grunde treffe ihn nicht die Verpflichtung zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung. Auch § 20 Abs. 2 Nr. 1 WPO rechtfertige nicht den Widerruf. Nach dieser Bestimmung sei die Bestellung zu widerrufen, wenn der Prüfer nicht eigenverantwortlich tätig sei. Der Sinn dieser Regelung liege allein darin, denjenigen Wirtschaftsprüfer von der weiteren Berufstätigkeit auszuschließen, der seine Berufspflichten nicht erfülle. Diese Widerrufsregelung erfasse aber nicht den Fall, daß ein Wirtschaftsprüfer arbeitslos sei. Darin, daß ein bestellter Wirtschaftsprüfer seinen Beruf nicht ausübe, sehe die Wirtschaftsprüferordnung keinen Grund für den Widerruf der Bestellung.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts mit folgendem Vortrag gerügt: Der Widerruf sei nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 WPO gerechtfertigt, weil jeder bestellte Wirtschaftsprüfer, der nicht in abhängiger eigenverantwortlicher Stellung tätig sei, der Versicherungspflicht unterliege. Darüberhinaus werde der Widerruf auch durch § 20 Abs. 2 Nr. 1 WPO gedeckt, weil ein Wirtschaftsprüfer, der überhaupt nicht tätig sei, auch nicht eigenverantwortlich tätig sei, wie es das Gesetz verlange.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1985 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Februar 1985 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er unterstützt die Auffassung der Revision.
II.
Die Revision ist begründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war zurückzuweisen.
Der vom Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. § 20 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803) - WPO - berechtigte die Beklagte, die Bestellung des Klägers zum Wirtschaftsprüfer zu widerrufen.
Nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 WPO ist die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren unterhält. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 WPO sind selbständige Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern. Der Kläger ist im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 WPO selbständiger Wirtschaftsprüfer.
Der bestellte Wirtschaftsprüfer hat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Gemäß § 44 Abs. 1 WPO üben eine eigenverantwortliche Wirtschaftsprüfertätigkeit nur aus
- 1.
selbständige Wirtschaftsprüfer;
- 2.
Wirtschaftsprüfer, die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind;
- 3.
Wirtschaftsprüfer als zeichnungsberechtigte Vertreter oder als zeichnungsberechtigte Angestellte bei Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften und Anstalten, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
Jede zulässige Wirtschaftsprüfertätigkeit ist einer der drei in § 44 Abs. 1 WPO bezeichneten Tätigkeitsformen zugeordnet. Dadurch ist entsprechend dem offensichtlichen Zweck des § 54 WPO sichergestellt, daß es kein relevantes Risiko der Wirtschaftsprüfertätigkeit gibt, das nicht finanziell abgesichert ist. Dabei hat der Gesetzgeber bei den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, den Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden und den überörtlichen Prüfungseinrichtungen für öffentliche Körperschaften und Anstalten auf eine besondere Versicherungspflicht erkennbar deshalb verzichtet, weil diese Einrichtungen von Natur aus hinreichende Finanzkraft besitzen. Da der Kläger keine abhängige Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WPO verrichtet, kann er nur selbständiger Wirtschaftsprüfer sein.
Unerheblich ist die Tatsache, daß der Kläger gar nicht als selbständiger Wirtschaftsprüfer tätig sein will, sondern eine abhängige Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WPO sucht, aber keinen Arbeitgeber findet. Diese Tatsache ändert nichts daran, daß der Kläger im Sinne der WPO selbständiger Wirtschaftsprüfer ist und als solcher auch gesetzlich behandelt wird. Der bestellte Wirtschaftsprüfer kann sich zwar nach § 46 WPO beurlauben lassen, wenn er vorübergehend eine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit aufnehmen will; er kann sich aber darüber hinaus nicht durch ein freiwilliges oder aufgezwungenes Nichtstun den Pflichten entziehen, die einem bestellten Wirtschaftsprüfer auferlegt sind. Im übrigen liegt es auf der Hand, daß die bloße Erklärung, nicht selbständig tätig sein zu wollen, als Anknüpfungspunkt für die Regelung der Versicherungspflicht ungeeignet ist.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 16 Abs. 1 Nr. 2 WPO und § 3 Satz 1 der Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer vom 8. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1212) gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 WPO muß die Bestellung versagt werden, solange der Bewerber, der den Beruf selbständig ausüben will, die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung nicht vorgelegt hat, und § 3 Satz 1 der vorgenannten Verordnung verpflichtet Bewerber, die ihre Bestellung zum Wirtschaftsprüfer beantragen und den Beruf selbständig ausüben wollen, der Bestellungsbehörde den Abschluß einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nachzuweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorzulegen. Beide Vorschriften betreffen denjenigen, der um die Bestellung nachsucht. Es ist selbstverständlich, daß die Bestellung nicht vom Nachweis des Versicherungsabschlusses abhängig gemacht werden kann, wenn der Bewerber eine Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 WPO aufzunehmen beabsichtigt und deshalb nicht versicherungspflichtig sein wird. Kann indes der betreffende Wirtschaftsprüfer nach seiner Bestellung seine Absicht nicht verwirklichen, so ist er selbständiger Wirtschaftsprüfer und in dieser Eigenschaft unverzüglich versicherungspflichtig. Da der Widerruf der Bestellung des Klägers durch § 20 Abs. 2 Nr. 4 WPO gerechtfertigt wird, brauchte der Senat nicht auf die Frage einzugehen, ob der Widerruf auch in § 20 Abs. 2 Nr. 1 WPO eine hinreichende gesetzliche Grundlage hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach