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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.09.2005, Az.: BVerwG 5 B 73/05

Voraussetzungen des Aufnahmefindens von Abkömmlingen Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit; Wirkung der Regelung § 4 Abs. 3 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz / BVFG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.09.2005
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 73/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 22817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 26.03.2002 - AZ: Au 1 K 00.1059
VGH Bayern - 29.07.2004 - AZ: 5 B 02/1224
BVerwG - 08.07.2005 - AZ: BVerwG 5 B 3.05
nachfolgend
BVerfG - 16.12.2005 - AZ: 2 BvR 1904/05

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2005
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die Gehörsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2005 - BVerwG 5 B 3.05 - hat keinen Erfolg.

2

Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) ist nicht dadurch verletzt, dass der Senat sich in seinem Beschluss vom 8. Juli 2005 den vom Prozessbevollmächtigten der Kläger vertretenen Rechtsstandpunkt zu den Voraussetzungen des Aufnahmefindens von Abkömmlingen Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG (im vorliegenden Fall geht es um die im Jahre 1996 auf der Grundlage eines Einbeziehungsbescheides eingereisten Abkömmlinge einer im Jahre 1992 eingereisten Aussiedlerin) nicht zu Eigen gemacht hat. Der Prozessbevollmächtigte ist der Auffassung, dass für in den Aussiedlungsgebieten verbliebene Abkömmlinge von Vertriebenen die Regelung des § 4 Abs. 3 BVFG auch bei Zugrundelegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 3.03 - (BVerwGE 120, 292 f.) keine statusausschließende Wirkung entfalten könne, sie vielmehr Vertrauensschutz dahingehend genössen, dass eine bei Ausreise der Eltern bestehende rechtliche Möglichkeit des Aufnahmefindens ihnen auch für die Zukunft erhalten bleiben müsse. Der Senat hat es in dem angefochtenen Beschluss (S. 2 - 5) unter Bezugnahme auf die Urteile des 1. Senats vom 19. Juni 2001 - BVerwG 1 C 26.00 - (BVerwGE 114, 332) und vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 3.03 - (a.a.O.) als rechtsgrundsätzlich geklärt angesehen, dass die Voraussetzungen des "Aufnahmefindens" im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG seit In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen sind, und die Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen, wonach Abkömmlinge von Vertriebenen auch weiterhin nach Maßgabe des alten Rechts Aufnahme finden können, weil der Gesetzgeber ihren einmal begründeten Status als Abkömmlinge von Vertriebenen nicht geändert habe (S. 4 des Beschlusses). Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte diese Auffassung weiterhin für unzutreffend hält und der Ansicht ist, Art. 116 Abs. 1 GG sei "hier vollständig ignoriert worden", vermag eine Gehörsrüge nicht zu begründen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke