Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1967, Az.: BVerwG VI C 29.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 29.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.11.1964 - AZ: 216 III 63
Rechtsgrundlagen
- Art. 148 Abs. 2 (= BBG § 135 Abs. 2) BayBG
- DV Nr. 1 Satz 1 zu § 107 DBG (F. 1941)
Fundstellen
- BVerwGE 28, 105 - 110
- AS 28, 105
- BayBZ 1968, 44
- BayVBl 1968, 66
- DÖD 1968, 73
- DÖV 1969, 220 (amtl. Leitsatz)
- JR 1968, 235
- MDR 1968, 525 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 19, 305 - 308
- ZBR 1968, 56
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Tritt der Beamte eine Dienstreise von seiner Wohnung aus an, so gilt für die Abgrenzung des dienstunfallrechtlich geschützten Bereichs von dem häuslichen Bereich des Beamten die für den Weg nach und von der Dienststelle durch Rechtsvorschrift getroffene Regelung entsprechend.
- 2.
"Haustür" i.S. der DV Nr. 1 Satz 1 zu § 107 DBG (F. 1941) als Grenze zwischen häuslichem und dienstlichem Bereich ist die Außentür des Wohngebäudes.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1967 in München
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 1964 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger steht im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Beklagten. Er ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit angebauter Garage und einem Garten in .... Der Garten ist mit einem Zaun abgeschlossen.
Am 27. Januar 1961 hatte der Kläger auf Anordnung seines Dienstvorgesetzten, des Ersten Bürgermeisters, an einer vom Landratsamt angesetzten Besprechung in ... teilzunehmen. Er erhielt die Genehmigung, zur Fahrt nach ...einen (privat)eigenen Personenkraftwagen zu benutzen.
Als er an diesem Tag vormittags um 8.00 Uhr zu der Garage (innerhalb seines umfriedeten Grundstücks, aber außerhalb des Hauses) ging, um mit seinem Wagen nach ...zu fahren, rutschte er infolge Glätte an der Ecke seines Hauses aus und kam dabei derart zu Fall, daß er sich einen zweimaligen Bruch des rechten Wadenbeines und einen Bruch des rechten Fußknöchels zuzog. Der Unfall wurde der Beklagten sofort gemeldet. Diese wies jedoch den Antrag auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall mit Bescheid vom 3. Juli 1962 auf Grund eines Beschlusses des Stadtrats vom 19. Juni 1962 ab. Zum Dienst gehöre, ist in der Begründung ausgeführt, nach Art. 148 Abs. 2 Nr. 2 BayBG auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; dieser Weg beginne und ende in der Regel an der Haustür; das gelte jedoch nicht für die Eigentümer und alleinigen Benutzer eines Hauses, wenn sich der Unfall auf dem eigenen Grundstück ereigne. - Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 16. August 1962 zurück.
Der Klage, mit welcher der Kläger beantragte,
die Bescheide der Beklagten vom 3. Juli 1962 und 16. August 1962 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Unfall vom 27. Januar 1961 als Dienstunfall anzuerkennen, gab das Verwaltungsgericht statt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Berufung der Beklagten durch Urteil auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 1964 zurück, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Um die angeordnete Dienstreise anzutreten, habe der Kläger sich auf den Weg zur Garage begeben müssen, um aus ihr den dort untergestellten PKW herauszuholen. Der Weg zur Garage sei ein anderer als der, den der Kläger sonst zu seiner Dienststelle gehe. Die Zurücklegung des Weges zur Garage sei also allein deswegen notwendig gewesen, weil der Kläger mit seinem PKW eine Dienstreise durchzuführen gehabt habe. Zu den Dienstverrichtungen könnten auch Vorbereitungshandlungen und Nachfolgehandlungen gerechnet werden und damit als dienstunfallgeschützt gelten, wenn sie unmittelbar vor Beginn oder nach Ende des Dienstes vorgenommen würden und notwendigerweise der Aufnahme oder dem Abschluß der dienstlichen Tätigkeit dienten. Der Weg zur Garage und das Herausholen des Wagens aus der Garage seien notwendige Vorbereitungshandlungen für die unmittelbar sich anschließende Dienstreise gewesen. Diese Vorbereitungsmaßnahmen seien hier nicht in der Dienststelle, sondern im Anwesen des Klägers zu treffen gewesen, weil er von dort aus die Dienstreise anzutreten gehabt habe, und weil dort der Kraftwagen untergebracht gewesen sei, mit dem die Dienstreise durchgeführt worden sei. Die Gründe für die Vorbereitungsmaßnahmen hätten also im wesentlichen im Dienst gelegen. Der Kläger sei hierbei Gefahren ausgesetzt gewesen, die in einem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst gestanden hätten. Der Unfall des Klägers vom 27. Januar 1961 sei daher als Dienstunfall schon deswegen anzuerkennen, weil die Voraussetzungen des Art. 148 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BayBG gegeben seien.
Das Erstgericht und die Beteiligten hätten den gegebenen Sachverhalt nach Art. 148 Abs. 2 Nr. 2 BayBG beurteilt. Nach dieser Vorschrift gehöre zum Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Der hier rechtlich zu würdigende Sachverhalt falle an sich nicht unter diese Bestimmung. Denn der Unfall habe sich nicht auf dem Wag nach der Dienststelle ereignet, sondern bei Antritt der Dienstreise. Gleichwohl liege es nahe, die Rechtsgrundsätze, die die Rechtsprechung und das Schrifttum zur Frage nach dem Beginn des Weges zur Dienststelle entwickelt hätten, entsprechend zu berücksichtigen.
Nach der gemäß § 1 der Verordnung vom 14. Januar 1956. (BayBS III S. 285) und Art. 221 Abs. 2 Satz 1 BayBG 1960 fortgeltenden DV Nr. 1 zu § 107 DBG beginne und ende der Weg nach und von der Dienststelle an der Haustür. Eine Ausführungsvorschrift könne zwar das Gesetz nicht ändern, sondern müsse sich darauf beschränken, den durch das Gesetz bereits festgelegten Rahmen auszufüllen. Sie könne nur den Willen des Gesetzgebers weiterentwickeln, die im Gesetz bereits ausgesprochenen Rechtssätze nach einzelnen Richtungen entfalten (VerfGH 15, 83 [87 f.]). In diesem Rahmen könne sie auch Rechtsanwendungsfragen einheitlich und verbindlich vorweg klären (vgl. BVerfGE 7, 267 [BVerfG 11.02.1958 - 2 BvL 21/56] [273 f.]). Eine solche einheitliche und verbindliche Klärung von Rechtsanwendungsfragen könne in der in Frage stehenden Ausführungsvorschrift erblickt werden. Sie enthalte insoweit eine allgemeine Regelung für den Normalfall und lege damit fest, daß grundsätzlich der Weg nach und von der Dienststelle an aer Haustür beginne und ende. Das schließe aber nicht aus, daß der Begriff "Haustür" bei Vorliegen besonderer Umstände nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes selbst enger oder weiter auszulegen sei. So werde im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß in einem Mehrfamilienhaus unter Umständen die Wohnungstür und beim Einfamilienhaus mit abgeschlossenem Garten die Gartentür als "Haustür" anzusehen seien (vgl. Hefele-Schmidt, BayBG, Art. 148 Anm. 9; Plog-Wiedow, BBG, § 135 RdNr. 26). Ein Unfall sei nach dem Gesetz immer als Dienstunfall anzusehen, wenn er seine wesentliche Ursache im Dienst habe. Das sei der Fall, wenn der Beamte Gefahren ausgesetzt sei, die in einem wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst ständen, gleich, ob der Unfall sich zwischen Wohnungstür und Haustür (im engeren Sinn) oder Haustür (im engeren Sinn) und Gartentür ereigne.
Solchen Gefahren sei der Kläger hier ausgesetzt gewesen. Den Weg zur Garage, den er habe gehen müssen, um den Wagen herauszufahren, habe er sonst nicht zu gehen brauchen, um zu seiner Dienststelle zu gelangen. Der Weg sei zu der Jahreszeit (Januar) und der Tageszeit (8.00 Uhr), in der ihn der Kläger habe zurücklegen müssen, mit besonderen und erhöhten Gefahren verbunden gewesen, denen er zu dem betreffenden Zeitpunkt ausschließlich wegen des Dienstes ausgesetzt gewesen sei. Diese erhöhten Gefahren hätten nicht ihre wesentliche Ursache in der privaten Machtsphäre des Klägers, sondern in den besonderen tages- und jahreszeitlich bedingten Umständen gehabt, unter denen der Kläger allein wegen des Dienstes gerade diesen Weg auf seinem Grundstück zurückzulegen gehabt habe, um mit dem Wagen die Dienstreise durchführen zu können. Die ursächliche Verknüpfung des Weges mit dem Dienst erweise sich hier mithin als so wesentlich, daß die private Machtsphäre des Klägers über sein Grundstück demgegenüber in den Hintergrund trete und als rechtlich unwesentlich unberücksichtigt bleibe (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]).
Auch bei entsprechender Anwendung des Art. 148 Abs. 2 Nr. 2 BayBG stelle sich der Unfall des Klägers vom 27. Januar 1961 somit als Dienstunfall dar.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil die gemäß § 127 BRRG (u.F.) zugelassene Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren Antrag auf Klageabweisung weiter und rügt unrichtige Anwendung des materiellen Landesbeamtenrechts (Art. 148 BayBG).
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Unfall des Klägers am 27. Januar 1961 sei schon deshalb ein Dienstunfall, weil der Kläger den Weg zur Garage unmittelbar vor Beginn der Dienstreise zu deren Vorbereitung zurückgelegt habe, ist allderings, wie die Revision mit Recht rügt, nicht zu folgen.
Gemäß Art. 148 Abs. 2 BayBG (= § 135 Abs. 2 BBG) gehören zum Dienst auch 1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort sowie 2. das Zurücklegen des mit dem dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Ähnlich hatte bereits § 107 Deutsches Beamtengesetz - DBG - i.d.F. vom 21. Oktober 1941 (RGBl. I S. 646) in Absatz 2 letzter Satz bestimmt, daß das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle als Dienst gilt. Zur Ausführung dieser Vorschrift hatte die als Rechtsvorschrift erlassene Durchführungsverordnung - DV - zum DBG i.d.F. vom 12. November 1941 (RGBl. I S. 715) in Nr. 1 Satz 1 zu § 107 DBG bestimmt, daß der Weg nach und von der Dienststelle "an der Haustür" beginnt und endet. Die Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz galt in Bayern zur Zeit des Unfalls gemäß § 1 der Verordnung vom 14. Januar 1956 (BayBS III S. 285) und Art. 221 Abs. 2 Satz 1 BayBG als Rechtsnorm fort, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4. Juni 1958 (GVBl. S. 165) dargelegt hat. Die Abgrenzung des Dienstweges von dem häuslichen Bereich durch eine Durchführungsvorschrift hält sich im Rahmen der Ausführung des Gesetzes; auch das hat das Berufungsgericht unter Heranziehung von BVerfGE 7, 267 (274) [BVerfG 11.02.1958 - 2 BvL 21/56][BVerfG 11.02.1958 - 2 BvL 21/56] zutreffend ausgeführt.
Zwar ist richtig, wie das Berufungsgericht ausführt, daß der hier rechtlich zu würdigende Sachverhalt "an sich" nicht unter die Vorschrift der DV Nr. 1 Satz 1 zu § 107 DBG (F. 1941) fällt. Das schließt aber deren entsprechende Anwendung nicht aus, wie auch der Verwaltungsgerichtshof nicht verkennt. Wenn die Dienstreise von der Wohnung des Beamten aus angetreten wird, ist eine solche entsprechende Anwendung geboten. Denn die Interessenlage ist hinsichtlich der Abgrenzung des häuslichen, privaten Bereichs von dem durch die Dienstunfallvorschriften geschützten, dem allgemeinen Verkehr in höherem Maße zugänglichen Bereich keine andere, ob der Beamte von der Wohnung aus den Weg zur Dienststelle oder eine Dienstreise antritt. Ist aber die entsprechende Anwendung der für die Abgrenzung des häuslichen Bereichs von dem durch die Unfallvorschriften geschützten Bereich entwickelten Grundsätze, wie sie in der DV Nr. 1 Satz 1 zu § 107 DBG (F. 1941) ihren Niederschlag gefunden haben, geboten, so kommt es auch bei der Dienstreise nicht - oder jedenfalls nicht, wie das Berufungsgericht meint, allein - auf den ursächlichen Zusammenhang der Verrichtung, während deren der Unfall geschieht, mit dem Dienst, sondern (auch) darauf an, ob der Beamte den Unfall in dem vom häuslichen Bereich durch die "Haustür" abgegrenzten Bereich des Dienstreiseweges erleidet. Daß der ursächliche Zusammenhang im funktionellen Sinn zwischen dem Dienst und dem Gang zur Garage hier gegeben ist, ist unstreitig und bedarf keiner weiteren Erörterung. Streit besteht nur darüber, wo die Grenze des häuslichen Bereichs zu ziehen ist. Auch diese Grenze hält das Berufungsgericht je nach dem funktioneilen Zusammenhang der Verrichtung, während deren der Unfall geschieht, mit der häuslichen Machtsphäre des Beamten oder mit dem Dienst für variabel, jedoch zu Unrecht.
Die DV Nr. 1 Satz 1 zu § 107 DBG (F. 1941) hat die Grenze zwischen dem häuslichen Bereich des Beamten und dem durch die Unfallvorschriften geschützten Bereich in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA) zu § 543 RVO (a.F.) (jetzt ähnlich § 550 RVO [F. 1963]) bewußt rein örtlich und schematisch gezogen (vgl. zu der inhaltsgleichen VV Nr. 1 Satz 1 zu § 135 BBG Lewer in DÖD 1961 S. 66 und 1964 S. 49). Das RVA hatte die Aufgabe der Abgrenzung zunächst unter äußerst weitgehender Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu lösen versucht. So hatte es bei Mehrfamilienhäusern mit in verschiedenen Stockwerken befindlichen abgeschlossenen Mietwohnungen die Grenze des häuslichen Bereichs bei der Tür der Etagenwohnung gezogen, also den Versicherungsschutz bei Unfällen im Treppenhaus nach Verlassen oder vor Erreichen der Etagenwohnung bejaht. Es war jedoch andererseits infolge dieser Betrachtungsweise genötigt, entsprechend den jeweiligen Wohnverhältnissen die Grenze des häuslichen Bereichs auch außerhalb des Wohnhauses zu ziehen. Infolgedessen waren Unfälle, die sich in der Umgebung des Hauses (Vorgarten, Hofraum und dgl.) ereigneten, u.U. nicht zu entschädigen, auch wenn sie unzweifelhaft in sehr nahen örtlichen und zeitlichen Beziehungen zum versicherten Teil des Weges standen. Wenn der Versicherte ein Einfamilienhaus bewohnte, neigte das RVA stets dazu, den häuslichen Bereich auf das ganze Haus zu erstrecken (EuM Bd. 21 S. 179 und 359, Bd. 37 S. 285, Bd. 43 S. 17). Die Rechtsprechung des RVA gelangte so im Laufe der Jahre zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem, ob städtische oder ländliche Verhältnisse vorlagen, ob das Haus in einem Garten oder Hofraum stand und ob es ein Ein- oder Mehrfamilienhaus war. Die hierbei gewonnenen Erfahrungen hatten gezeigt, daß die Versuche, den häuslichen Bereich betont individuell abzugrenzen, eine überzeugende, widerspruchsfreie Entscheidung immer mehr erschwerten. Das RVA war deswegen bemüht, eine allgemein verständliche, sich auf objektive Merkmale stützende Grenze zu finden. Als solche Grenze hat das RVA schließlich die Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes angesehen (EuM Bd. 43 S. 338; grunds. Entsch. Nr. 5416, AN 1941 S. 130 = EuM Bd. 47 S. 413). Dabei ist das RVA davon ausgegangen, daß z.B. Treppenhaus, Boden, Keller, Hausflur auch im Mehrfamilienhaus vielfach noch zum häuslichen Bereich zu rechnen seien, während andererseits Betätigungen außerhalb des Hauses im Gehöft oder Garten sich regelmäßig nicht mehr im häuslichen Bereich abspielten. Diese Grenzziehung mochte zwar, wie das RVA zum Ausdruck gebracht hat, nicht in allen Fällen voll der Verkehrsanschauung entsprechen. Trotzdem entschloß es sich zu dieser Lösung, weil der Vorteil einer einfachen Abgrenzung, die keine Zweifel bieten konnte, gegenüber der bisherigen, zu sehr ins einzelne gehenden, immer neue Zweifel aufwerfenden Rechtsübung auf der Hand lag (vgl. die Darstellung der Rechtsprechung des RVA in BSG 2, 239 [241 ff.]).
An dieser schematischen Abgrenzung des häuslichen Bereichs von dem versicherungsrechtlich geschützten Bereich des Weges zur Arbeitsstätte hat das Bundessozialgericht, obwohl es im Sozialversicherungsrecht eine der DV Nr. 1 Satz 1 zu § 107 DBG (F. 1941) entsprechende Rechtsvorschrift nicht gibt, im Interesse der Rechtssicherheit im wesentlichen festgehalten (vgl. besonders BSG 11, 156; 22, 240; Urteile vom 29. Januar 1965 - 2 RU 21/64 - und vom 25. Februar 1965 - 2 RU 180/64 -). Nach der Entwicklung der Rechtsprechung des RVA, dessen Entscheidung vom 29. September 1938 (EuM Bd. 43 S. 338) den Anlaß zur Einfügung der Bestimmung über Beginn und Ende des Weges nach und von der Dienststelle in die DV Nr. 1 Satz 1 zu § 187 DBG (F. 1941) gab, ist als Zweck dieser Vorschrift eine klare, wenn auch schematische Abgrenzung des häuslichen Bereichs von dem dienstunfallrechtlich geschützten Bereich zu erkennen. Daher ist unter der Geltung dieser Vorschrift für eine auf die tatsächlich, Machtsphäre des Beamten im einzelnen Fall abstellende Auslegung derart, daß beim Einfamilienhaus mit Garten der dienstunfallrechtlich geschützte Bereich erst am Gartentor beginnt und endet, kein Raum, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Ob diese Grenze auch ohne eine entsprechende Regelung durch Rechtsvorschrift allgemeine Geltung beanspruchen kann, eine Frage, deren Beantwortung im Hinblick auf die immer größer werdende Vielfalt der Wohnverhältnisse zweifelhaft erscheinen mag, bedarf hier keiner Entscheidung.
Da der Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Außentür seines Wohnhauses durchschritten hatte, als er sich auf dem Weg zur Garage befand, ist der Unfall, den er auf diesem Weg erlitt, ein Dienstunfall. Die Vorinstanzen haben daher der Klage mit Recht stattgegeben, so daß die Revision der Beklagten zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier