Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1964, Az.: 4 StR 297/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1964
- Aktenzeichen
- 4 StR 297/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 21.02.1964
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Tötung
In der Strafsache hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Oktober 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg.
1.
Das Landgericht hat festgestellt:
In der auf den Fastnachtsdienstag 1963 folgenden Nacht fuhr der Angeklagte mit seinem Personenkraftwagen gegen 1.25 Uhr durch die Bahnhofstraße in Saarwellingen. Er war stark angetrunken; der Alkoholgehalt seines Blutes betrug 2,20 Promille. Bei Abblendlicht und der Geschwindigkeit von 50 km/st fuhr er auf der Mitte der rechten Hälfte der gerade verlaufenden, 7,20 m breiten Straße.
Zu dieser Zeit waren die Fußgänger T., W., und B. auf dem Heimweg. Sie gingen in der Fahrtrichtung des Angeklagten auf dem rechten Bürgersteig. Dabei blieb der stark angetrunkene B. zurück und geriet auf die Fahrbahn, und zwar bis etwa zur Mitte der linken Fahrbahnhälfte. Dort blieb er kurz stehen. Dann bekam er das Übergewicht und torkelte nach rechts.
Der Angeklagte bemerkte B. auf der linken Fahrbahnhälfte erst, als er sich ihm auf "21 bis 16 m" genähert hatte. Unmittelbar darauf torkelte Becker nach rechts. Der Angeklagte hätte B., wie das Landgericht ausführt, auf der linken Fahrbahnhälfte schon auf 30 m Entfernung in seinem Abblendlicht sehen können. Als er ihn nach rechts torkeln sah, bremste er, fuhr ihn aber "nahe der Straßenmitte" mit dem vorderen linken Kotflügel an. B. wurde zu Boden geworfen und tödlich verletzt.
Das Landgericht meint, die Geschwindigkeit des Angeklagten von 50 km/st sei nicht zu hoch gewesen. Das verspätete Erkennen des Fußgängers sei zwar fahrlässig, aber für den Unfall nicht ursächlich gewesene Damit, daß von der Seite her ein Fußgänger, den er vorher nicht habe sehen können, vor seinen Wagen torkeln werde, habe der Angeklagte nicht zu rechnen brauchen. Hätte er den Fußgänger auf eine Entfernung von 30 m wahrgenommen, so hätte er "in der Schreckzeit sowie der Reaktions- und Bremsansprechzeit von jeweils 1 Sekunde insgesamt rund 28 m zurückgelegt" und mithin bis zum Anhalten einschließlich des Bremswegs von 18,6 m etwa 46,5 m benötigt. Der Angeklagte hätte auch, wenn er den Fußgänger auf 30 m auf der linken Fahrbahnhälfte stehen gesehen hätte, noch nicht damit zu rechnen brauchen, daß dieser vor seinen Wagen geraten werde.
2.
Diesen Erwägungen kann nicht in allen Punkten beigetreten werden.
a)
Schon bei seiner Meinung, die Geschwindigkeit des Angeklagten von 50 km/st sei nicht zu hoch gewesen, hat das Landgericht nicht alle festgestellten Umstände ausreichend berücksichtigt. Ein Kraftfahrer muß seine Geschwindigkeit so bemessen, daß er beim Auftauchen eines Hindernisses in seiner Fahrbahn oder unmittelbar an ihren Rand sein Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten kann. Sein Anhalteweg, zu dem in dem hier festgestellten Zusammenhang der Weg während einer Schreckzeit nicht gehört, darf nicht länger sein als der jeweils überschaubare Teil der Fahrbahn. Der Anhalteweg setzt sich hier also zusammen aus dem Weg während der Reaktions- und Bremsansprechzeit und dem eigentlichen Bremsweg. Die Reaktionszeit ist nicht immer gleich lang. Ihre Dauer wird davon beeinflußt, ob von einem gewissenhaften Kraftfahrer nach den Verhältnissen des Falles eine längere oder kürzere Reaktionsbereitschaft und Reaktionsgeschwindigkeit erwartet werden muß. In einigen Fällen hat der Bundesgerichtshof als Reaktions- und Bremsansprechzeit zusammen 1 Sekunde genügen lassen (VRS 20, 129; 24, 202, 204). Regelmäßig hat er als angemessene Reaktions- und Bremsansprechzeit die Dauer von 0,7 bis 0,8 Sekunden bezeichnet (VRS 19, 343; 23, 375, 377; 27, 100, 102). Das alles kann aber nicht für einen Kraftfahrer gelten, dessen Reaktionsfähigkeit erheblich unter dem Durchschnitt liegt. Derjenige Kraftfahrer, bei dem dies der Fall ist, muß bei der Bemessung seiner Geschwindigkeit darauf Rücksicht nehmen. Im Zustand der Angetrunkenheit ist regelmäßig die Fähigkeit, ein Hindernis zu erkennen und eine Verkehrslage zu erfassen, stark herabgesetzt und die Reaktionsgeschwindigkeit erheblich vermindert. Dadurch verlängert sich der Anhalteweg wesentlich. Das bedeutet, daß ein angetrunkener Kraftfahrer - abgesehen davon, daß er überhaupt nicht fahren darf - jedenfalls nicht mit der Geschwindigkeit fahren darf, die für ihn in nüchternem Zustand noch unbedenklich wäre.
b)
Rechtsirrig hat das Landgericht dem Angeklagten eine Schreckzeit zugebilligt.
Beim Auftauchen eines Hindernisses innerhalb einer Ortschaft kommt eine Schreckzeit regelmäßig nicht in Betracht (BGH VRS 25, 51). Das gilt besonders auch unter den hier festgestellten Umständen.
Keine Bedenken bestehen zwar gegen die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte auch in der Nacht nach dem Fastnachtstag nicht von vornherein damit zu rechnen und seine Geschwindigkeit darauf einzurichten brauchte, daß an der Unfallstelle plötzlich ein Betrunkener auftauchen und vor seinen Wagen torkeln werde. Weil dafür kein Anhalt vorlag, brauchte der Angeklagte allein wegen dieser zunächst nur theoretischen Möglichkeit seine Geschwindigkeit nicht besonders niedrig zu bemessen. In der geschlossenen Ortschaft mußte er aber darauf gefaßt sein, daß irgendwo auf der Fahrbahn ein Fußgänger gehen oder stehen könne. Sobald er B. auf der Fahrbahn erkennen konnte - den Urteilsfeststellungen zufolge auf 30 m -, mußte er ihn, solange er sich nicht von seiner Verkehrssicherheit und Aufmerksamkeit zuverlässig überzeugt hatte, was ihm unter den gegebenen Umständen gar nicht möglich war, im Auge behalten und seine Fahrweise auf ihn einrichten. Weil er von diesem Augenblick ab den Fußgänger als mögliche und nicht fernliegende Gefahrenquelle anzusehen hatte, konnte er durch sein weiteres Verhalten nicht mehr erschreckt werden.
c)
Als der Angeklagte auf 30 m Becker etwa in der Mitte der linken Fahrbahnhälfte, also nur etwa 1,80 m von der Straßenmitte entfernt, stehen sehen konnte, durfte er nicht mit unverminderter Geschwindigkeit "nahe der Straßenmitte" weiterfahren, da er nicht wußte und wissen konnte, wie der Fußgänger dorthin gekommen war, ob er den herankommenden Wagen überhaupt bemerkt hatte und wie er sich weiter vorhalten werde. Sobald er ihn auf der Fahrbahn stehen sehen konnte, mußte er sich darauf einrichten. Dabei mußte er, jedenfalls in der Nacht nach dem Fastnachtstag, auch damit rechnen, daß es sich um einen Betrunkenen handeln könne. Als gewissenhafter Kraftfahrer hätte er in dieser ungeklärten Lage sofort nach Ablauf der mit längstens 0,8 Sekunden anzuerkennenden Reaktionszeit, deren mögliche alkoholbedingte Verlängerung ihm nicht zugute gehalten worden darf, zum mindesten weiter nach rechts fahren müssen (BGH VRS 22, 128, 130), sofern ihm dies möglich war. Nach 0,8 Sekunden wäre der Kraftwagen noch rund 19 m von Becker entfernt gewesen. Aus dieser Entfernung hätte der Angeklagte, sofern es ihm nicht bisher nicht festgestellte Umstände verwehrten, statt weiter "nahe der Straßenmitte" zu fahren, auf der 3,60 m breiten rechten Fahrbahnhälfte bei seiner Geschwindigkeit von 50 km/st leicht etwa einen Meter nach rechts fahren können. Wäre aber der Kraftwagen einen Meter weiter rechts gewesen, so wäre der nach rechts torkelnde B. nicht vor den linken vorderen Kotflügel geraten. Er hätte dann allenfalls an den hinteren Teil der linken Seitenwand des vorbeifahrenden Wagens anstoßen können. Ob das zu seinem Tod hätte führen können, muß das Landgericht beurteilen. Es muß dabei beachten, daß eine nur theoretische, nach der allgemeinen Erfahrung fernliegende Möglichkeit, für die keine Anhaltspunkte vorliegen, bei der Bildung der richterlichen Überzeugung weder zu Ungunsten noch zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden darf (BGH VRS 27, 119, 125; 24, 207, 210/211 mit weiteren Hinweisen).
d)
War die Geschwindigkeit von 50 km/st zu hoch (dazu vorstehend unter a) und wäre der Angeklagte mit der nach den Umständen zulässigen geringeren Geschwindigkeit gefahren, so hätte er, beim Sichtbarwerden des Fußgängers auf 30 m Entfernung nach Ablauf der Reaktionszeit bremsbereit geworden, durch Bremsen und Anhalten den Zusammenstoß vermeiden können, als der Fußgänger 21 bis 16 m vor ihm nach rechts zu torkeln begann, weil selbst bei 50 km/st den bisherigen Feststellungen zufolge der Bremsweg nur 18,6 m betrug.
e)
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird das Landgericht den Sachverhalt prüfen und neu beurteilen müssen. Dabei wird auch aufzuklären sein, wieso der Angeklagte auf der Mitte der 3,60 m breiten rechten Fahrbahnhälfte gefahren sein kann, obwohl er den Fußgänger "nahe der Straßenmitte" angefahren haben soll. Sollte sich der Angeklagte "nahe der Straßenmitte" befunden haben, so wäre er, als er auf 30 m den Fußgänger bemerken konnte, erst recht zum sofortigen Ausweichen nach rechts und zu einer Ermäßigung seiner Geschwindigkeit verpflichtet gewesen.
zugleich für den beurlaubten und ortsabwesenden, mithin am Unterschreiben verhinderten Senatspräsidenten Dr. Jagusch
Börtzler
Mayr
Spiegel