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§ 9 SpkG - Beschlussfassung

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 GemO entsprechend.

(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich. Der Stellvertreter des Vorsitzenden kann anwesend sein. Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall die Anwesenheit weiterer Personen zulassen.

(3) In begründeten Ausnahmefällen dürfen Sitzungen des Verwaltungsrats mittels Video- oder Telefonkonferenz oder in einem entsprechenden Hybridformat stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder einem solchen Verfahren zustimmen. Die in der Telefonkonferenz oder in einem hybriden Format gefassten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung. Bei reinen Videokonferenzen ist dies nicht erforderlich, wenn die Dokumentation der Beschlussfassung gewährleistet ist. Bei Video-, Telefon- oder hybriden Konferenzen ist sicherzustellen, dass die Anwesenheit der Mitglieder über den gesamten Sitzungsverlauf nachvollzogen werden kann.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nichts anderes bestimmt ist. Geheime Abstimmung ist unzulässig, soweit nicht der Verwaltungsrat in Personalangelegenheiten eine andere Art der Abstimmung beschließt. Können Entscheidungen nicht bis zur nächsten Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden, ist eine Beschlussfassung durch schriftliche Umfrage zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(5) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.

(6) Der Verwaltungsratsvorsitzende setzt rechtswidrige Beschlüsse aus. Im Übrigen gilt § 42 GemO entsprechend.