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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1982, Az.: BVerwG 6 C 34.79

Antrag auf Umzugskostenvergütung; Beschränkung auf Teilleistungen; Ausschlussfrist; Abschlagszahlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 34.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 27.08.1976 - AZ: 11 K 916/75
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.01.1978 - AZ: I A 1827/76

Fundstelle

  • BVerwGE 65, 197 - 203

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung kann auf einzelne der in § 3 Abs. 1 BUKG bestimmten Teilleistungen beschränkt werden.

  2. 2.

    Die Ausschlußfrist des § 2 Abs. 7 BUKG (F. 1973) für den Antrag auf Umzugskostenvergütung wird regelmäßig nicht dadurch gewahrt, daß der Beamte eine Abschlagszahlung beantragt und erhalten hat. Ein nach Beendigung des Umzuges innerhalb der Jahresfrist gestellter Antrag auf Abschlagszahlung ist jedoch als Antrag auf Umzugskostenvergütung im Sinne des § 2 Abs. 7 BUKG (F. 1973) anzusehen, wenn er auf bestimmte, in § 3 Abs. 1 BUKG aufgeführte Teilleistungen der Umzugskostenvergütung gerichtet und das Entstehen dieser Aufwendungen nachgewiesen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1978 wird wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den am 30./31. August 1972 durchgeführten Umzug von Wiesbaden nach Bonn Umzugskostenvergütung in Höhe der Beförderungsauslagen von 2.954,15 DM zu gewähren. Der Bescheid des Amtes für Sicherheit der Bundeswehr vom 15. November 1974 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 10. März 1975 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen und den Kläger zur Rückzahlung von mehr als 2.345,85 DM verpflichten.

Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. August 1976 zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger steht als Leitender Regierungsdirektor im Dienst der Bundeswehrverwaltung. Nachdem er von der Wehrbereichsverwaltung IV in Wiesbaden zum Amt für Sicherheit der Bundeswehr in Köln versetzt worden war, zog er am 30./31. August 1972 mit seiner Familie von W. in ein von ihm errichtetes Eigenheim in B. um.

2

Bereits vor dem Umzug beantragte der Kläger unter dem 28. August 1972 die Gewährung eines Abschlags auf die Umzugskostenvergütung in Höhe von 2.850 DM, der ihm am 31. August 1972 gezahlt wurde. In dem Antrag wurde auf den Kostenvoranschlag des Spediteurs verwiesen. Der Betrag der Abschlagszahlung wurde wie folgt aufgegliedert: Umzug 1.500 DM, Pauschale 900 DM, Ofen 300 DM und Umzugsreise 150 DM. Aufgrund von Anträgen vom 25. September und 18. Dezember 1972 gewährte ihm die Beklagte weitere Abschlagszahlungen in Höhe von 950 DM und 1.500 DM. Dem Antrag vom 25. September 1972 war eine Ablichtung der Rechnung des Spediteurs in Höhe von 2.954,15 DM beigefügt. Durch formularmäßiges Schreiben vom 6. Februar 1973 forderte die Truppenverwaltung den Kläger unter Hinweis auf die Abschlagszahlungen auf, die Abrechnungsunterlagen bis Ende Februar 1973 vorzulegen oder etwaige Hinderungsgründe mitzuteilen. Gleichartige Schreiben wurden dem Kläger unter dem 15. November 1973 und dem 26. März 1974 mit Fristsetzung zum 30. November 1973 bzw. zum 15. April 1974 zugeleitet. Mit Schreiben vom 17. Juli 1974 setzte ihm die Truppenverwaltung für die Abrechnung der gezahlten Abschläge nochmals eine Frist bis zum 2. August 1974, wobei sie unter Hinweis auf die Ausschlußfrist des § 2 Abs. 7 BUKG die Rückforderung der Abschläge für den Fall ankündigte, daß er die erforderlichen Abrechnungsunterlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt vorlege. Der Kläger teilte daraufhin unter dem 2. August 1974 mit, er sei aus dienstlichen Gründen nicht in der Lage, die Abrechnungsunterlagen zum gesetzten Termin einzureichen; die Bearbeitung der Unterlagen sei zwar nahezu abgeschlossen, infolge der Erkrankung seines Vertreters sei ihm jedoch für die restlichen Schreibarbeiten keine hinreichende Zeit verblieben. Am 16. Oktober 1974 ging bei der Truppenverwaltung die Umzugskostenrechnung des Klägers ein, der die von ihm ausgefüllten "Forderungsnachweise" zur Erstattung der Auslagen und Reisekosten sowie die Rechnungsbelege beigefügt waren.

3

Durch Bescheid vom 15. November 1974 lehnte die Truppenverwaltung des Amtes für Sicherheit der Bundeswehr den Antrag des Klägers auf Erstattung der Beförderungsauslagen, der Reisekosten sowie die Gewährung von Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen mit der Begründung ab, daß der Kläger die für den Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung geltende Ausschlußfrist des § 2 Abs. 6 BUKG von einem Jahr nach Beendigung des Umzugs nicht eingehalten habe; zugleich forderte sie den Kläger zur Rückzahlung der geleisteten Abschläge von insgesamt 5.300 DM auf. Den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Beitrages zum Beschaffen von Kochherden, Öfen und anderen Heizgeräten sowie auf Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen übersandte sie an die dafür zuständige Wehrbereichsverwaltung III, die ihn durch Bescheid vom 30. Januar 1975 ebenfalls wegen Nichteinhaltung der Ausschlußfrist des § 2 Abs. 6 BUKG ablehnte. Die Widersprüche des Klägers gegen diese Bescheide blieben ohne Erfolg.

4

Der Kläger hat sodann Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihm für den Umzug am 30./31. August 1972 antragsgemäß Umzugskostenvergütung unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen zu gewähren.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger unter Anrechnung von 4.250 DM als Umzugskostenvergütung die Beförderungsauslagen zu erstatten, einen Beitrag zum Beschaffen von Heizung für fünf Wohnräume und drei Nebenräume sowie eines Kochherdes zu leisten und die Auslagen für den Ersatz und das Anbringen einer Fernsehantenne sowie für die Aufgabe und das Wiedereinrichten eines privaten Fernsprechanschlusses zu übernehmen; außerdem wurden die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als dem Kläger die Rückzahlung der Abschlagszahlungen aufgegeben worden ist. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert, soweit der Klage stattgegeben wurde, und die Klage auch insoweit abgewiesen. Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

6

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Umzugskostenvergütung, weil er diese nicht innerhalb der in § 2 Abs. 6 BUKG (F. 1964) bestimmten Jahresfrist beantragt habe. Die als "Ausschlußfrist" bezeichnete Frist sei zwingend und lasse weder Ausnahmen noch Verlängerungen zu. Der Gesetzgeber sei von der Erfahrung ausgegangen, daß für die Antragstellung eine Frist von einem Jahr ausreiche. Die Frist solle den Beamten dazu anhalten, den Antrag auf Umzugskostenvergütung alsbald nach durchgeführtem Umzug zu stellen, damit Verwaltungsmehrarbeit vermieden werde. Sie diene überdies dem Interesse der Beteiligten an der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse. Der Dienstherr müsse aufgrund eines zeitnahen Abrechnungsverfahrens annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig rechnen müsse, um durch weitere Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten.

7

Die Ausschlußfrist sei auch dann einzuhalten, wenn der Betroffene vor oder nach dem Umzug einen Abschlag auf die Umzugskostenvergütung beantragt und erhalten habe. Ein solcher Antrag stelle schon deshalb keinen Antrag auf Umzugskostenvergütung dar, weil daraufhin die endgültig zu gewährende Umzugskostenvergütung nicht berechnet und geleistet werden könne. Da der Antrag auf Abschlagszahlung in der Regel keinen Antrag auf bestimmte, in § 3 Abs. 1 BUKG im einzelnen aufgeführte Entschädigungen enthalte, lasse sich auch nicht annähernd übersehen, welche Beträge an Umzugskostenvergütung der Dienstherr in dem jeweiligen Fall insgesamt aufzuwenden habe. Das gelte aber auch dann, wenn Abschläge auf einzelne der in § 3 Abs. 1 BUKG aufgeführten Teilleistungen an Umzugskostenvergütung beantragt würden. Zum einen lasse sich aus einem solchen Antrag nicht die endgültige Höhe dieses Teils der Umzugskostenvergütung ersehen, zum anderen könne in vielen Fällen Unsicherheit darüber bestehen, für welche der in§ 3 Abs. 1 BUKG aufgeführten Teilleistungen an Umzugskostenvergütung die Abschlagszahlung gewährt worden sei. Könne der betroffene Bedienstete nicht nur provisorische, sondern endgültige Angaben machen, so sei ihm zuzumuten, die Umzugskostenvergütung selbst und nicht nur einen Abschlag zu beantragen, zumal bei rechtzeitiger Antragstellung die Nachreichung einzelner, etwa nicht rechtzeitig zu beschaffender Einzelbelege in Ausnahmefällen durch die gesetzliche Regelung nicht ausgeschlossen sei.

8

Die Anträge des Klägers auf Gewährung von Abschlägen könnten auch nicht als Anträge auf Umzugskostenvergütung ausgelegt werden. Bei Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze müßten die Anträge vielmehr als das verstanden werden, was durch ihren Wortlaut zum Ausdruck gebracht worden sei, nämlich als die Bitte um Gewährung von Abschlägen auf Umzugskostenvergütung.

9

Bei Versäumung der Ausschlußfrist sei die Gewährung von Umzugskostenvergütung unzulässig, und zwar ohne die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Berücksichtigung von persönlichen Gründen. Der Kläger könne sich daher zur Entschuldigung weder auf berufliche Überlastung noch auf Verhinderung durch Krankheit berufen. Die mehrfachen Fristsetzungen der Truppenverwaltung änderten an der Versäumung der Ausschlußfrist nichts. Dem Wortlaut dieser Schreiben sei zu entnehmen, daß die Behörde keineswegs die Ausschlußfrist verlängern wollte oder verlängert habe. Im übrigen wäre eine etwaige Verlängerung der Ausschlußfrist durch die Truppenverwaltung rechtswidrig und deshalb unwirksam gewesen.

10

Der Anspruch des Klägers lasse sich auch nicht auf den Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes oder die Fürsorgepflicht des Dienstherrn stützen. Die Behörde habe dem Kläger durch keinerlei Handlung die Gewißheit verschaffen wollen, sie werde ihm Umzugskostenvergütung auch bei Antragstellung nach Ablauf der Ausschlußfrist gewähren. Die Sachbearbeiter der Truppenverwaltung hätten zwar möglicherweise angenommen, daß die Anträge des Klägers auf Abschlagszahlungen zur Fristwahrung ausreichten; es sei aber offensichtlich gewesen, daß sie zur Entscheidung dieser Frage nicht zuständig waren und daher diese Frage weder entscheiden wollten noch konnten. Im übrigen hätte sich der Kläger als Volljurist das Wesen und den Sinn und Zweck der Ausschlußfrist vergegenwärtigen müssen. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte auch nicht die ihr obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Ein Hinweis auf Beachtung der Ausschlußfrist sei rechtlich nicht geboten gewesen. Der Kläger habe weder um Beratung über Einzelheiten der Regelung der Umzugskostenvergütung nachgesucht noch sich, für die Verwaltung erkennbar, in einem Irrtum über die Folgen der Versäumung der Ausschlußfrist befunden.

11

Da der Kläger die Abschlagszahlungen ohne Rechtsgrund erhalten habe, sei er zu ihrer Rückzahlung verpflichtet. Der Mangel des Rechtsgrundes sei so offensichtlich gewesen, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen. Denn Abschlagszahlungen stünden ihrer Eigenart gemäß stets unter dem Vorbehalt der Zuerkennung des Anspruchs auf die endgültige Leistung. Zudem habe der Kläger für den Fall einer Rückforderung ausdrücklich auf den Einwand des Wegfalls der Bereicherung verzichtet.

12

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1978 aufzuheben, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. August 1976 abzuändern und der Klage in vollem Umfang stattzugeben,

  2. 2.

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

13

Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesonde des § 2 Abs. 6 BUKG. Er wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Anträge auf Gewährung von Abschlagszahlungen könnten nicht als Anträge auf Umzugskostenvergütung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden. Außerdem beruft sich der Kläger wiederum auf den Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

14

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

16

II.

Die - zulässige - Revision ist zum Teil begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht der Berufung der Beklagten in vollem Umfang stattgegeben und die Klage insgesamt abgewiesen. Dem Kläger steht in dem noch zu erläuternden Umfang Reisekostenvergütung zu; die Rückforderung der Abschlagszahlung ist insoweit rechtswidrig und daher aufzuheben.

17

Da der Bundesminister der Verteidigung dem Kläger aus Anlaß seiner Versetzung von Wiesbaden nach Köln gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 8. April 1964 (BGBl. I S. 253) - BUKG a.F. - Umzugskostenvergütung zugesagt und der Kläger den Umzug durchgeführt hat, steht dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte Umzugskostenvergütung zu, wenn er diese innerhalb der in§ 2 Abs. 6 Satz 1 BUKG (jetzt § 2 Abs. 7 Satz 1 BUKG in der Fassung vom 13. November 1973 - BGBl. I S. 1628 -)bestimmten Jahresfrist beantragt hat. Nach dieser Vorschrift ist die Umzugskostenvergütung "innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr" bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen, wobei die Frist mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs beginnt (§ 2 Abs. 6 Satz 2 BUKG a.F.). Gleichartige Ausschlußfristen sind für die Gewährung von Trennungsgeld in § 8 Abs. 1 Satz 1 TGV, für die Reisekostenvergütung in § 3 Abs. 5 BRKG und für den Antrag auf Gewährung von Beihilfen in Nr. 14 Abs. 4 BhV bestimmt. Bei Anwendung des § 2 Abs. 6 Satz 2 BUKG a.F. lief die Ausschlußfrist im vorliegenden Fall am 31. August 1973 ab. Der umfassende Antrag des Klägers auf Umzugskostenvergütung ging jedoch erst am 16. Oktober 1974 bei der Truppenverwaltung des Amtes für Sicherheit der Bundeswehr ein und ist mithin verspätet.

18

Die Ausschlußfrist hat zur Folge, daß bei verspäteter Antragstellung die Gewährung von Umzugskostenvergütung nicht mehr zulässig ist. Der Ablauf der Frist bewirkt ohne weiteres den Eintritt des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsnachteils, den der Dienstherr zu beachten hat und der seiner Disposition und der der Gerichte entzogen ist (vgl. das Urteil vom 30. April 1962 - BVerwG 2 C 109.60 - [Buchholz 232 § 150 BBG Nr. 2 ZBR 1963, 182] zu den Fristen des § 150 BBG und das Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 22.78 - [Buchholz 232.5§ 5 BeamtVG Nr. 2] zu der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 4 BeamtVG). Eine Verlängerung der Frist des§ 2 Abs. 6 BUKG ist mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung nicht möglich. Es kommt demnach nicht darauf an, ob die Truppenverwaltung durch die mehrfachen Fristsetzungen die Ausschlußfrist verlängern wollte. Eine etwaige Verlängerung der Ausschlußfrist wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtswidrig und deshalb unwirksam. Das Berufungsgericht brauchte auch nicht zu überprüfen, ob der Kläger tatsächlich infolge Krankheit und beruflicher Überlastung nicht in der Lage gewesen ist, die Frist des § 2 Abs. 6 Satz 1 BUKG für den Antrag auf Umzugskostenvergütung einzuhalten. Denn da die Versäumung der Ausschlußfrist bewirkt, daß der Anspruch auf Umzugskostenvergütung mit ihrem Ablauf erlischt, kann auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 51, 80 [82]).

19

Dem Kläger kann demnach die begehrte Umzugskostenvergütung nur dann gewährt werden, wenn seine Anträge auf Abschlagszahlungen im Sinne des § 2 Abs. 6 BUKG a.F. als Antrag auf Umzugskostenvergütung gewertet werden können. Dem stehen aber Sinn und Zweck der Fristregelung entgegen. Ausschlußfristen dienen, wie in dem Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG 2 C 2.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 39] dargelegt ist, der Rechtssicherheit, nämlich der Schaffung klarer Rechtsverhältnisse, der Vereinfachung der Verwaltungsdurchführung und dem Interessenausgleich zwischen den Beteiligten. Die Ausschlußfrist des§ 2 Abs. 6 BUKG a.F. ist gewählt worden, um die Beamten dazu anzuhalten, den Antrag auf Umzugskostenvergütung alsbald nach durchgeführtem Umzug zu stellen, damit die bei verzögerter Antragstellung entstehende Verwaltungsmehrarbeit vermieden wird (vgl. Amtliche Begründung BTDrucks. IV/1441 Anlage 1 S. 11 zu § 2 Abs. 5) Durch die Fristbestimmung soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Umzugskostenvergütung belastet zu werden (Urteil vom 30. Mai 1974 - BVerwG 2 C 54.72 - [DÖV 1974, 854]). Der Dienstherr muß überdies im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können; deswegen muß er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch § 2 Abs. 6 BUKG a.F. nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Denn nach der Erfahrung reicht für die Antragstellung eine Frist von einem Jahr nach Beendigung des Umzugs aus (vgl. Amtl. Begr., a.a.O.). Dies muß auch dann gelten, wenn der Beamte anstelle der Pauschvergütung nach § 9 Abs. 1 BUKG die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen (§ 10 BUKG a.F.) beantragt.

20

Unter Berücksichtigung dieser Zweckbestimmung der Ausschlußfrist des § 2 Abs. 6 BUKG a.F. kann ein Antrag auf Abschlagszahlung, insoweit ist dem Berufungsgericht beizupflichten, regelmäßig nicht als Antrag auf Umzugskostenvergütung angesehen werden. Denn aufgrund eines solchen Antrages kann die endgültig zu gewährende Umzugskostenvergütung nicht berechnet und geleistet werden. Um einen solchen pauschalen, unspezifizierten Antrag auf Abschlagszahlung handelt es sich insbesondere dann, wenn die Abschlagszahlung bereits vor Beendigung des Umzuges beantragt wird, weil der Anspruch auf Gewährung von Umzugskostenvergütung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BUKG erst im Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs entsteht (Kopicki/Irlenbusch, Das Umzugskostenrecht des Bundes, Teil B § 2 Anm. 106; Uttlinger, Umzugskostenrecht in Bayern, 3. Aufl. Erl. zu Art. 2 Abs. 7). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der nach Beendigung des Umzugs gestellte Antrag auf Abschlagszahlung auf bestimmte, in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 BUKG aufgeführte Teilleistungen der Umzugskostenvergütung gerichtet ist und das Entstehen dieser Aufwendungen durch Rechnungsbelege und - sofern erforderlich - durch weitere Unterlagen nachgewiesen ist. Denn in diesem Fall läßt sich die endgültige Höhe der von dem Dienstherrn aufzuwendenden Umzugskostenvergütung bei Ablauf der Jahresfrist eindeutig übersehen. Bei einem solchen Antrag wird auch der weiter angestrebte Zweck der Vermeidung von Verwaltungsmehrarbeit und der Schaffung klarer Verhältnisse nicht beeinträchtigt, da bei Ablauf der Jahresfrist feststeht, welche Teilleistungen der Umzugskostenvergütung letztlich geltend gemacht werden. Durch die endgültige Entscheidung entsteht der Behörde keine zusätzliche, bei Antragstellung auf Umzugskostenvergütung vermeidbare Verwaltungsmehrarbeit. Die abschließende Entscheidung über die Gewährung der Umzugskostenvergütung kann in diesem Fall genauso erfolgen, wie wenn der Beamte während der Jahresfrist einen auf bestimmte Teilleistungen beschränkten Antrag auf Umzugskostenvergütung gestellt hätte. Gegen einen derartigen Antrag bestehen aber keine rechtlichen Bedenken, weil die in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 11 BUKG aufgeführten Teilleistungen voneinander unabhängig sind und der Beamte auf den Ausgleich von erstattungsfähigen Aufwendungen wirksam verzichten kann (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1972 - BVerwG 2 C 28.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 44]). Es würde daher einen unnötigen, vom Gesetz nicht geforderten Formalismus bedeuten, wenn man unter den genannten Voraussetzungen zusätzlich einen besonderen Antrag auf Umzugskostenvergütung verlangen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der betroffene Bedienstete die Abschlagszahlung nicht beantragen würde, wenn er nicht auch davon ausgeht, daß er Umzugskostenvergütung zumindest in Höhe der Abschlagszahlung erhält. Bei dieser Sachlage kann es auf den vom Berufungsgericht angeführten Gesichtspunkt, es sei dem Bediensteten, wenn er nicht nur provisorische, sondern endgültige Angaben machen könne, zuzumuten, die Umzugskostenvergütung selbst und nicht nur einen Abschlag zu beantragen, nicht entscheidend ankommen.

21

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann lediglich in dem Antrag des Klägers auf Abschlagszahlung vom 25. September 1972 ein Antrag auf Umzugskostenvergütung gesehen werden. Dieser Antrag ist nicht nur auf Gewährung eines pauschalen Abschlags gerichtet; er bezieht sich vielmehr auch auf die Beförderungsauslagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 BUKG), da unter Beifügung einer Ablichtung auf die Rechnung des Spediteurs verwiesen wird. Auch läßt sich im Hinblick auf die Rechnungssumme (2.954,15 DM) die Höhe der dem Kläger insoweit zustehenden Umzugskostenvergütung genau bestimmen. Der Antrag des Klägers auf Abschlagszahlung vom 28. August 1972 muß demgegenüber außer Betracht bleiben, weil er schon vor Beendigung des Umzuges gestellt worden ist. Der Antrag vom 18. Dezember 1972 bezieht sich zwar auf bestimmte Teilleistungen der Umzugskostenvergütung, nämlich auf den Beitrag zum Beschaffen von Öfen und eines Herdes (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 BUKG i.V.m. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 18. Mai 1966, GMBl. S. 311) sowie auf die Auslagen für die Aufgabe und das Wiedereinrichten eines Fernsprechanschlusses und auf die Auslagen für den Ersatz und das Anbringen einer Fernsehantenne (§ 3 Abs. 1 Nr. 7,§ 10 BUKG i.V.m. § 2 Nrn. 9 a und b, 10 der Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen in der hier anzuwendenden Fassung vom 3. Juli 1964 - VO zu§ 10 BUKG). Insoweit hat der Kläger die Abrechnungsunterlagen jedoch erst am 16. Oktober 1974 eingereicht, so daß sich bei Ablauf der Jahresfrist noch nicht übersehen ließ, ob und in welcher Höhe diese Aufwendungen dem Kläger tatsächlich entstanden sind. Dem Kläger kann demnach Umzugskostenvergütung lediglich in Höhe der geltend gemachten Beförderungsauslagen zuerkannt werden; hinsichtlich der übrigen Teilleistungen der Umzugskostenvergütung hat er die Ausschlußfrist des § 2 Abs. 6 BUKG a.F. versäumt.

22

Die Berufung der Beklagten auf die Ausschlußfrist ist entgegen der Auffassung der Revision keine unzulässige Rechtsausübung. Die Erstattungsverweigerung des Dienstherrn unter Berufung auf den Fristablauf kann sich zwar in Ausnahmefallen als ein Verstoß gegen den auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben erweisen (vgl. die Urteile vom 30. April 1962 - BVerwG 2 C 109.60 - [a.a.O.] vom 12. Oktober 1967 - BVerwG 2 C 15.67 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 18 = ZBR 1968, 119] und vom 4. Mai 1972 - BVerwG 2 C 2.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 39 = DÖD 1973, 8]). Für die insoweit erforderlichen Voraussetzungen kann auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 23, 166 [173]; Urteil vom 26. Januar 1971 - BVerwG 6 C 71.65 - [Buchholz 232§ 155 BBG Nr. 4] sowie Beschluß vom 20. Januar 1976 - BVerwG 6 B 29.75 -) verwiesen werden, wonach der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung ein "qualifiziertes Fehlverhalten" des Dienstherrn voraussetzt, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen läßt. Danach ist der Einwand unzulässiger Rechtsausübung nur berechtigt, wenn der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen getroffen hat, die den Gläubiger veranlaßt haben, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen; nur zu eigenem Tun wird sich im allgemeinen der Schuldner durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können (Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 6 C 107.63 -). Ein derartiges "qualifiziertes Fehlverhalten" kann der Beklagten jedoch nach den für das Revisionsgericht bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Last gelegt werden. Die Truppenverwaltung habe, so legt das angefochtene Urteil dar, dem Kläger durch keinerlei Handlung die Gewißheit verschaffen wollen, sie werde ihm Umzugskostenvergütung auch bei Versäumung der Antragsfrist gewähren. Die Sachbearbeiter der Behörde, mit denen der Kläger über die Gewährung der Umzugskostenvergütung gesprochen hebe und die möglicherweise der Auffassung gewesen seien, die Anträge des Klägers auf Abschlagszahlung würden zur Fristwahrung ausreichen, seien für die Entscheidung dieser Frage offensichtlich nicht zuständig gewesen. Der Kläger habe sich auf diese Auslegung des § 2 Abs. 6 BUKG nicht verlassen dürfen, sondern sich als Volljurist das Wesen und den Sinn und Zweck der Ausschlußfrist vergegenwärtigen müssen. Daß ihm diese Frist unbekannt gewesen sei, habe er selbst nicht behauptet. Bei dieser Sachlage fällt es nicht in den Verantwortungsbereich der Truppenverwaltung, daß der Kläger während der Ausschlußfrist keinen Antrag auf Umzugskostenvergütung gestellt hat. Dem Kläger wäre es ohne weiteres möglich gewesen, diesen Antrag rechtzeitig bei seiner Beschäftigungsbehörde einzureichen. Die von der Revision insoweit gegen das angefochtene Urteil erhobenen Einwendungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher im Revisionsverfahren unbeachtlich; eine Aufklärungsrüge ist von der Revision nicht erhoben worden.

23

Der Kläger vermag seinen Antrag auf Umzugskostenvergütung auch nicht darauf zu stützen, daß die Beklagte die Fürsorgepflicht verletzt habe. Entgegen seiner Auffassung war die Beklagte nicht verpflichtet, ihn besonders auf den Ablauf der Ausschlußfrist aufmerksam zu machen. Die Beklagte konnte erwarten, daß sich der Kläger als Beamter des höheren Dienstes und als Rechtsberater seiner Behörde mit dem Sinn und Zweck der Ausschlußfrist vertraut macht und etwaige Zweifel durch Rückfrage bei der zuständigen Stelle klärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können (BVerwGE 44, 36 [44]; 52, 70 [79]; Urteile vom 9. März 1967 - BVerwG 2 C 4.67 - [Die Personalvertretung 1969, 61, 62] und vom 16. April 1970 - BVerwG 8 C 183.67 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 5]; vgl. auch Urteil vom 30. April 1970 - BVerwG 6 C 45.66 - [Buchholz 232 § 181 b BBG Nr. 2]). Besondere Umstände, die gleichwohl eine Belehrungspflicht hätten auslösen können, etwa weil sich der Beamte für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet oder er diesen um eine Auskunft bittet, lagen im Falle des Klägers nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es für die Verwaltung jedenfalls vor Ablauf der Ausschlußfrist nicht erkennbar, daß sich der Kläger hinsichtlich der Bedeutung der Ausschlußfrist in einem Irrtum befunden hätte.

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Aus alledem folgt, daß die Anordnung der Rückzahlung der Abschlagszahlungen in Höhe von 2.954,15 DM rechtswidrig ist, da dem Kläger insoweit ein Anspruch auf Umzugskostenvergütung zusteht. Die Rückforderung des Restbetrages (2.345,85 DM) ist nach§ 87 Abs. 2 BBG (F. 1971) zu beurteilen, wonach sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Unter "Dienst- und Versorgungsbezüge" im Sinne dieser Vorschrift sind auch Abschlagszahlungen auf die Umzugskostenvergütung zu verstehen (BVerwGE 11, 283 [284]). Der in BVerwGE 8, 261 entwickelte Grundsatz, daß ein Rückforderungsanspruch regelmäßig nur dann entsteht, wenn auch der die Rechtslage konkretisierende Verwaltungsakt (Festsetzungsbescheid) zurückgenommen worden ist, kommt hier nicht zum Zuge, weil die Abschlagszahlungen nicht auf einer förmlichen, gesetzlich vorgeschriebenen Festsetzung, sondern auf einer verwaltungsinternen Zahlungsanweisung beruhen (BVerwGE 11, 283 [284]; 13, 248 [250]; 16, 2 [6 f.]). Gegenüber der Rückforderung kann sich der Kläger nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 87 Abs. 2 Satz 1 BBG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB) berufen, weil er der verschärften Haftung unterliegt. Dabei braucht der vom Berufungsgericht erörterten Frage, ob der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, daß der Kläger ihn hätte erkennen müssen (§ 87 Abs. 2 Satz 2 BBG i.V.m.§ 819 BGB), nicht nachgegangen zu werden. Der Berufung des Klägers auf den Wegfall der Bereicherung muß jedenfalls mit Rücksicht auf die Regelung des § 820 BGB der Erfolg versagt bleiben. Da Abschlagszahlungen stets, auch wenn ihnen kein besonderer Rückforderungsvorbehalt beigefügt ist, vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung geleistet werden, muß sich der Empfänger auf diesen Vorbehalt einrichten und dafür Sorge tragen, daß er zur Erstattung von Überzahlungen imstande bleibt. Er darf also im Hinblick auf die gemäß § 820 i.V.m.§ 818 Abs. 4 BGB eintretenden Wirkungen der Rechtshängigkeit die unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen nicht so verwenden, als seien sie ihm schon endgültig überlassen (Urteil vom 24. August 1964 - BVerwG 6 C 190.62 - [Buchholz 232§ 87 BBG Nr. 17 = ZBR 1964, 369] m.N.). Die in § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG vorgeschriebene Ermessensentscheidung hat die Beklagte rechtsfehlerfrei vorgenommen, indem sie dem Kläger monatliche Ratenzahlungen bewilligt hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Fischer
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst