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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.07.1967, Az.: 2 StR 368/67

Verurteilung wegen Mordversuchs; Zusammentreffen von bedingtem Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.07.1967
Aktenzeichen
2 StR 368/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 26.01.1967

Fundstellen

  • BGHSt 21, 283 - 285
  • MDR 1967, 936 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 2319-2320 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Versuchter Mord u.a.

Amtlicher Leitsatz

Zur Vereinbarkeit der Verdeckungsabsicht nach § 211 StGB mit bedingtem Tötungsvorsatz.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Juli 1967,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 26. Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben,

  1. 1.

    soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes in zwei Fällen verurteilt worden ist,

  2. 2.

    im Strafausspruch.

II.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe

1

Der damals 17 Jahre alte Angeklagte begab sich am 15. September 1966 mit einem zuvor gestohlenen Gewehr nebst Munition in die Gaststätte der Schwestern Maria und Helene L., wo zu dieser Zeit nur diese anwesend waren. Er beabsichtigte, eine der beiden Schwestern durch Drohung mit der erhobenen Waffe zu veranlassen, ihm das vorhandene Geld zu zeigen, das er an sich nehmen wollte, um anschließend damit nach Paris zu fliehen. Entgegen seiner Vorstellung schlug Maria L., die zuerst dem Angeklagten gegenübertrat, den auf sie gerichteten Gewehrlauf beiseite und rief nach ihrer Schwester. Der Angeklagte hieb darauf mit dem Gewehrkolben auf den Kopf der Zeugin ein, die schon nach den ersten Schlägen hinstürzte. Die hinzukommende Helene L., die versuchte, dem Angeklagten das Gewehr zu entreißen, erhielt ebenfalls Schläge gegen den Kopf. Bei dem Kampf um das Gewehr brach der Kolben ab. Trotzdem schlug der Angeklagte weiter auf beide Frauen ein, floh dann jedoch aus der Gaststätte. Die Schwestern erlitten mehrere Kopfplatzwunden.

2

Die Jugendkammer hat festgestellt, der Angeklagte habe die Schwestern, die ihn kannten, ursprünglich nicht töten wollen. Als der geplante Raub jedoch scheiterte, habe er den Tötungsvorsatz gefaßt, um sie als lästige Zeuginnen auszuschalten. Er habe dabei mit "zumindest bedingtem Tötungsvorsatz" gehandelt, wie der Art, Anzahl und Wucht der Schläge zu entnehmen sei. Er sei sich bewußt gewesen, daß solche Schläge geeignet sind, einen Menschen zu töten. Den Tod habe er billigend in Kauf genommen.

3

Die Jugendkammer hat den Angeklagten deshalb wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, wegen versuchten schweren Raubes und wegen schweren Diebstahls zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes beschränkte Revision der gesetzlichen Vertreter des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts gerügt wird, hat bereits auf die Sachrüge Erfolg, da die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite durchgreifende Bedenken erwecken.

4

Zwar können bedingter Tötungsvorsatz und Verdeckungsabsicht zusammentreffen (BGHSt 11, 268, 270 [BGH 23.01.1958 - 4 StR 613/57];  15, 291, 297) [BGH 02.12.1960 - 4 StR 453/60]. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die vom Täter erstrebte Verdeckung einer Straftat nach seiner Vorstellung nur durch den Tod des Opfers erreicht werden kann. Wenn nämlich, wie es die Strafkammer einerseits feststellt, der Angeklagte den Tod der Schwestern gewollt hat, um dadurch eine Verdeckung seines vorangegangenen Raubversuches zu erreichen, so besagt dies, daß der Angeklagte den Tod seiner Opfer erstrebte; denn nur dadurch hielt er sein weiteres Ziel, die Verdeckung der Straftat, für erreichbar. Ein Erfolg aber, auf den es dem Täter bei seiner Handlung ankommt, ist notwendig Gegenstand des bestimmten Willens, d.h. des direkten Vorsatzes des Täters, gleichgültig, ob er die Verwirklichung für sicher oder nur für möglich hält, ob er sie wünscht oder ob er sie bedauert (BGHSt 18, 246, 248) [BGH 06.02.1963 - 3 StR 58/62]. Daß die Jugendkammer gleichwohl andererseits nur einen "zumindest bedingten Tötungsvorsatz" des Angeklagten für erwiesen hält, steht damit in Widerspruch; denn ein bedingter Vorsatz setzt einen Sachverhalt voraus, bei dem der Täter einen bestimmten Erfolg, hier den Tod, weder anstrebt, noch als notwendige Folge seines Handelns ansieht, sondern ihn nur für möglich hält und billigt.

5

Den Urteilsgründen läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß die Jugendkammer einen von ihr tatsächlich festgestellten direkten Vorsatz nur rechtsirrig als bedingten Vorsatz bezeichnete, weil der Angeklagte die Verwirklichung seiner Tötungsabsicht nicht für sicher hielt; das wäre unschädlich. Vielmehr bleibt die Möglichkeit, daß die Jugendkammer eben nicht mit Sicherheit einen direkten Tötungsvorsatz annahm, obwohl dieser angesichts der Vorstellungen des Angeklagten über die Erreichbarkeit der Verdeckung die Voraussetzung zur Verurteilung wegen Mordversuchs war.

6

Aus diesem Grunde konnte die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen nicht bestehen bleiben. Zugleich war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, da eine einheitliche Strafe für alle Straftaten des Angeklagten auszusprechen ist.

7

Für die neue Hauptverhandlung dürfte sich die Untersuchung des Angeklagten auf seine Zurechnungsfähigkeit während der Tat nach § 51 StGB durch einen medizinischen Sachverständigen empfehlen; das angefochtene Urteil enthält nur eine Prüfung nach § 3 JGG.

Baldus
Willms
Meyer
Henning
Baumgarten