Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Urt. v. 11.02.1982, Az.: 11 RA 50/81

Erlaß eines Urteils; Keine mündliche Verhandlung; Fehlendes Einverständnis; Revisionsgrund; Beruhenkönnen der Entscheidung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.02.1982
Aktenzeichen
11 RA 50/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn 15.11.1979 - S 6 An 684/79
LSG Stuttgart 11.06.1981 - L 10 An 332/80

Fundstellen

  • BSGE 53, 83 - 86
  • MDR 1982, 700 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Erlaß eines Urteils ohne mündliche Verhandlung trotz fehlenden Einverständnisses verletzt außer § 124 II auch den Grundsatz der Mündlichkeit in § 124 I; in dem Verstoß liegt allerdings kein absoluter (unbedingter) Revisionsgrund i. S. § 551 Nr. 5 ZPO.

2. Wegen des besonderen Rechtswertes der mündlichen Verhandlung läßt sich i. d. R. ein Beruhenkönnen der Entscheidung auf dem Unterbleiben nicht verneinen; insoweit ist dann eine nähere Darlegung der den Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen nicht zu fordern.