Bundessozialgericht
Urt. v. 11.02.1982, Az.: 11 RA 50/81
Erlaß eines Urteils; Keine mündliche Verhandlung; Fehlendes Einverständnis; Revisionsgrund; Beruhenkönnen der Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.02.1982
- Aktenzeichen
- 11 RA 50/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10871
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn 15.11.1979 - S 6 An 684/79
- LSG Stuttgart 11.06.1981 - L 10 An 332/80
Rechtsgrundlage
- § 124 SGB
Fundstellen
- BSGE 53, 83 - 86
- MDR 1982, 700 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Erlaß eines Urteils ohne mündliche Verhandlung trotz fehlenden Einverständnisses verletzt außer § 124 II auch den Grundsatz der Mündlichkeit in § 124 I; in dem Verstoß liegt allerdings kein absoluter (unbedingter) Revisionsgrund i. S. § 551 Nr. 5 ZPO.
2. Wegen des besonderen Rechtswertes der mündlichen Verhandlung läßt sich i. d. R. ein Beruhenkönnen der Entscheidung auf dem Unterbleiben nicht verneinen; insoweit ist dann eine nähere Darlegung der den Verfahrensmangel ergebenden Tatsachen nicht zu fordern.