Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1953, Az.: 1 StR 743/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 743/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Landshut - 10.10.1952
Verfahrensgegenstand
Rückfallbetruges u.a.
Prozessgegner
den Tischler Alfons G. aus D., geboren am ... in Du., zur Zeit in Untersuchungshaft,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 10. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der am ... geborene Angeklagte liess sich bereits im Alter von 14 Jahren Betrügereien zuschulden kommen. Im Jahre 1943 wurde er zu zwei Monaten Gefängnis und am 27. Oktober 1944 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt; es wurde ferner die Sicherungsverwahrung angeordnet. Im April 1945 wurde er von britischen Truppen in Freiheit gesetzt. In der Folgezeit wurde er zweimal von Gerichten der Militärregierung und einmal von dem Schöffengericht Duisburg verurteilt. Als die Sicherungsverwahrung, in die er wieder verbracht war, im September 1951 ausgesetzt wurde, beging er sofort eine grössere Zahl von Betrügereien und Urkundenfälschungen, derentwegen das vorliegende Verfahren anhängig ist.
Das Landgericht hat ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und fortgesetzten Betruges im Rückfall verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen.
1.)
Der Angeklagte hat in mehreren Fällen Schriftstücke angefertigt und sie mit fremden, zum Teil erfundenen Namen unterzeichnet. Er legte sie verschiedenen Geschäftsleuten zwecks Täuschung vor und verschaffte sich auf diese Weise vor allem Uhren und Kleidungsstücke. Das Landgericht hat dieses Verhalten als fortgesetzten Betrug und fortgesetzte Urkundenfälschung gewertet; es ist der Ansicht, dass diese beiden fortgesetzten Straftaten im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen.
Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese Auffassung. Der Angeklagte hat in mehreren Fällen beide Tatbestände des § 267 StGB verwirklicht; er hat falsche Urkunden hergestellt oder echte verfälscht und alsdann von ihnen Gebrauch gemacht. Mit der Fälschungshandlung waren die Straftaten zwar vollendet. Beendet waren sie aber erst mit dem Gebrauchmachen, durch das der Angeklagte zugleich einen Teil des Betrugstatbestandes erfüllte. Dann ist aber der Fall der Tateinheit nach § 73 StGB gegeben (Urteil des Senats vom 23. Oktober 1951, JZ 1952, 89).
Der Angeklagte kann durch diesen Rechtsfehler auch beschwert sein.
Das Landgericht hat für den fortgesetzten Betrug im Rückfall eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und für die fortgesetzte Urkundenfälschung eine Einzelstrafe von einem Jahr Zuchthaus ausgeworfen; daraus hat es eine Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet. Es erörtert in den Gründen die Möglichkeit, dass zwischen dem fortgesetzten Betrug und der fortgesetzten Urkundenfälschung Tateinheit besteht, und gelangt zu dem Ergebnis, dass auch dann die Strafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus angemessen ist.
Ein derartiges Vorgehen ist, wenigstens in der Regel, unzulässig. Die Strafe muss dem Gesamtverhalten des Angeklagten entsprechen, wie es tatsächlich festgestellt und rechtlich beurteilt ist. Sie ist nach dem Willen des Gesetzes bei Tatmehrheit nach anderen Grundsätzen festzusetzen als bei Tateinheit und wird daher bei der einen Art des Zusammentreffens nicht ohne weiteres, in derselben Höhe als angemessen angesehen werden können wie bei der anderen (RG in ständiger Rechtsprechung, u.a. RGSt 70, 400, 403). Im vorliegenden Fall sind keine Sonderumstände zu erkennen, die ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen könnten.
2.)
Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung die Fälle, in denen es eine Urkundenfälschung annimmt, im einzelnen festzustellen und alsdann in dem Urteil mitzuteilen haben. Es bedarf ferner der Angabe, in welchen Fällen sich nach Ansicht des Tatrichters die Betrugshandlungen mit dem Gebrauchmachen von den falschen Urkunden überschneiden. Die bisherigen, allgemein gehaltenen rechtlichen Erörterungen ermöglichen insoweit keine ausreichende Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
Ähnliches gilt für die Betrugsfälle. Auch hier ist zum Teil nicht mit Sicherheit zu erkennen, durch welche Handlungen der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts den Tatbestand des § 263 StGB verwirklicht, haben soll.
3.)
Die Revision rügt ferner mit Recht, dass der Fortsetzungszusammenhang nicht ausreichend begründet ist.
Bisher ist, soweit es sich um die Urkundenfälschung handelt, lediglich festgestellt, dass der Angeklagte entschlossen war, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Urkunden zu fälschen und davon zum Zwecke der Täuschung Gebrauch zu machen. Bei den Betrugshandlungen fehlt es in dieser Hinsicht an jeder Begründung; es wird nur gesagt, dass der Angeklagte den "Fortsetzungsvorsatz" gehabt habe. Damit ist der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz nicht rechtsirrtumsfrei nachgewiesen. Er liegt nur vor, wenn er alle Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer Gestaltung umfasst. Der Täter muss den späteren Verlauf der strafbaren Betätigungen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit von vornherein in sein Wissen und Wollen aufgenommen haben, als das zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen. Die Absicht, bei sich bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten auszuführen, genügt nicht (vgl. u.a. BGHSt 1, 313, 315).
Bei Anwendung dieser Grundsätze wird im Hinblick auf die zum Teil recht verschiedene Art der Tatausführung voraussichtlich nicht in allen Fällen ein Fortsetzungszusammenhang festgestellt werden können. So ist insbesondere nicht anzunehmen, dass der Angeklagte bei der Urkundenfälschung zum Nachteile des Zajak (Fall III 2) von demselben Vorsatz geleitet war, wie bei der Fälschung der Ausweise.
4.)
Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht sind die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls bei den Betrugshandlungen, wenn auch an verschiedenen Stellen des Urteils, ausreichend dargetan.
Im Abschnitt V der Gründe wird gesagt, dass der Angeklagte von dem Sondergericht in Hannover "u.a. wegen Betruges" verurteilt ist. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden. Die Strafe hatte der Angeklagte am 8. April 1950 verbüsst. Alsdann beging er Anfang Juli 1950 einen Betrug, dessentwegen er am 10. Januar 1951 zu einen Monat Gefängnis verurteilt wurde. Diese Strafe verbüsste er bis zum 27. Februar 1951. Die Taten, derentwegen er jetzt angeklagt ist, liegen nach diesem Zeitpunkt.
Das Landgericht hat somit zu Recht die Merkmale des § 264 StGB als erfüllt angesehen.
Dadurch, dass es entgegen der Vorschrift des § 264 Abs. 1 StGB keine Geldstrafe verhängt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.
5.)
Schliesslich macht die Revision geltend, dass der Angeklagte zu Unrecht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt sei und dass daher auch die Sicherungsverwahrung nicht hätte verhängt werden dürfen.
Das Vorbringen der Revision ist insoweit zwar unbegründet. Die Ausführungen der Strafkammer über die Persönlichkeit des Angeklagten und seine Würdigung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sind rechtlich ebensowenig zu beanstanden wie die Feststellung, dass von ihm nach der Verbüssung der Strafe weitere erhebliche Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind.
Trotzdem ist das Urteil insoweit mit der bisherigen Begründung nicht haltbar. Das Landgericht lehnt die Anwendbarkeit des § 20 a Abs. 1 StGB ab, weil nur die von deutschen Gerichten erlassenen Urteile in Betracht kämen und nur eines hiervon auf eine sechs Monate übersteigende Strafe laute. Es hält aber unter Hinweis auf die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 77, 24 und 98) die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 2 StGB für gegeben, weil auch drei Einzelhandlungen der fortgesetzten Verfehlungen als vorsätzliche Taten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen seien. Dieser Auffassung des Reichsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen (BGHSt 1, 313). Die hier festgestellten Verfehlungen, bei denen zudem nach dem oben Gesagten nicht einmal sicher ist, inwieweit sie in Tatmehrheit zueinander stehen, sind nicht geeignet, die Verurteilung aus § 20 a Abs. 2 StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen.
Gelangt das Landgericht zur Annahme von mindestens, drei selbständigen Handlungen, so steht der Anwendung des § 20 a Abs. 2 StGB kein Hindernis im Wege. Zu demselben Ergebnis hätte die Strafkammer möglicherweise gelangen können, wenn sie die Einzeltaten des Urteils vom 27. Oktober 1944 herangezogen hätte (BGHSt 1, 313, 317). Die erforderliche Würdigung bleibt insoweit ebenfalls der neuen Hauptverhandlung vorbehalten.
6.)
Das Landgericht wird ferner folgendes zu berücksichtigen haben.
a)
Entgegen den Anführungen im Urteil ist die Urkundenfälschung dadurch, dass die Strafe nach § 20 a StGB geschärft ist, nicht zum. Verbrechen im Sinne des § 1 StGB, geworden (RGSt 74, 65).
b)
Die Strafkammer führt in unzulässiger Weise bei der Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 51 StGB einen Vorfall an, der nach der Verkündung des Urteils liegt. Sie sagt zwar, dass er bei der Urteilsfindung nicht verwertet werden konnte; dann ist aber nicht zu verstehen, warum er in den Urteilsgründen, überhaupt Erwähnung gefunden hat.
c)
Schliesslich werden die früheren Strafen des Angeklagten einwandfreier Feststellung bedürfen. Die Angabe, dass er die von dem englischen Militärgericht am 27. Juli 1945 verhängte Strafe bis zum 20. Juli 1945 verbüsst habe, ist offesichtlich unrichtig.