Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.07.1990, Az.: 2 AZR 154/90
Krankheit; Staubluft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.07.1990
- Aktenzeichen
- 2 AZR 154/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 10029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Baden-Württ. 03.11.1989 - 5 Sa 43/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 1990, 360-361 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 2052 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 2265-2266 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 2274 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1991, 185-188 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1990, 320 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wenn betriebliche Verhältnisse (z. B. Staubluft) nicht die alleinige oder primäre Ursache für krankheitsbedingte Fehlzeiten sind, sondern sich nur in Verbindung mit einer besonderen Anlage des Arbeitnehmers (z. B. erhöhte Reizbarkeit des Bronchialsystems) auswirken können, sind sie zwar für die Interessenabwägung bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht unerheblich; es ist aber revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei einer derartigen Fallgestaltung im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums einer möglichen Mitursächlichkeit betrieblicher Umstände kein ausschlaggebendes Gewicht zuerkennt.