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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.07.1990, Az.: 2 AZR 154/90

Krankheit; Staubluft

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.07.1990
Aktenzeichen
2 AZR 154/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Baden-Württ. 03.11.1989 - 5 Sa 43/89

Fundstellen

  • AuR 1990, 360-361 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 2052 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1990, 2265-2266 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 2274 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1991, 185-188 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1990, 320 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wenn betriebliche Verhältnisse (z. B. Staubluft) nicht die alleinige oder primäre Ursache für krankheitsbedingte Fehlzeiten sind, sondern sich nur in Verbindung mit einer besonderen Anlage des Arbeitnehmers (z. B. erhöhte Reizbarkeit des Bronchialsystems) auswirken können, sind sie zwar für die Interessenabwägung bei einer krankheitsbedingten Kündigung nicht unerheblich; es ist aber revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei einer derartigen Fallgestaltung im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums einer möglichen Mitursächlichkeit betrieblicher Umstände kein ausschlaggebendes Gewicht zuerkennt.