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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1982, Az.: X ZR 50/81

Abschluss eines Vertrages über die Abnahme und den Weiterverkauf von patentierten Skiliegesitzen; Vertragliche Verpflichtung zur Schaffung auch eines wirtschaftlichen Monopols; Voraussetzungen für einen wirksamen Vertragsrücktritt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1982
Aktenzeichen
X ZR 50/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 13921
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 26.05.1981

Prozessführer

Kauffrau Felicitas W.-D., Am t., K.

Prozessgegner

A. H. GmbH,
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Peter G., R.weg ..., H.

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1982
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus
und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Mai 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Angestellte Dieter W. meldete einen Skiliegesitz am 10. Mai 1976 beim Deutschen Patentamt zum Gebrauchsmuster und am 9. August 1976 beim Deutschen Patentamt sowie jeweils am 14. Juli 1977 beim österreichischen und beim schweizerischen Patentamt zum Patent an. Das Gebrauchsmuster wurde am 3. November 1977 eingetragen. Die beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung wurde zunächst am 26. März 1980 zurückgewiesen; auf die Beschwerde wurde dieser Beschluß aufgehoben und die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens angeordnet.

2

Am 4. Juli 1977 schlossen die Parteien für die Dauer von drei Jahren - mit Verlängerungsklausel - einen Vertrag über den ausschließlichen Vertrieb des obengenannten Skiliegesitzes durch die Beklagte. Die Klägerin sicherte der Beklagten zu, "die erforderlichen Patent- und Schutzrechte für Deutschland, Österreich und die Schweiz zu erwerben". Die Beklagte verpflichtete sich, von der Klägerin jährlich mindestens 5 000 Skiliegesitze zum Festpreis von 10,- DM unverzollt oder von 12,- DM verzollt abzunehmen, was sie für das Jahr 1977 auch tat. Als ihr der Weiterverkauf im wesentlichen nicht gelang, verweigerte sie Anfang des Jahres 1979 nach Abmahnung und Inverzugsetzung durch die Klägerin die Abnahme der Skiliegesitze für das Jahr 1978 mit der Begründung, die Klägerin habe sie über bestehende Schutzrechte getäuscht und sei ihrer Verpflichtung zur Schaffung auch eines wirtschaftlichen Monopols nicht nachgekommen; ihre Kunden nähmen den Skiliegesitz wegen billigerer Einkäufe aus Ostasien nicht mehr ab. Die Geschäftsgrundlage sei entfallen. Schließlich hat die Beklagte die Höhe des verlangten Preises bestritten.

3

Die Klägerin hat eine Teilleistung geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 40.320,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13. Oktober 1978 Zug um Zug gegen Lieferung von 3 000 Skiliegesitzen "Skirelax Allsport" zu zahlen.

4

Die Beklagte hat

Klageabweisung

5

beantragt.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, während die Klägerin außer der Zurückweisung der Berufung weiter beantragt hat,

7

festzustellen, daß die Beklagte mit der Annahme der im Urteilstenor genannten 3.000 Skiliegesitze "Skirelax Allsport" im Verzuge sei.

8

Das Oberlandesgericht hat nach Zeugenvernehmungen über die von der Beklagten behaupteten Zusicherungen der Klägerin bei Vertragsschluß das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

9

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,

10

das angefochtene Urteil aufzuheben, die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen und darüber hinaus die im Berufungsrechtszug begehrte Feststellung zu treffen.

11

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision hat Erfolg.

13

Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Vertrag nach Prüfung unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten als wirksam abgeschlossen angesehen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat es dann die Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verneint. Die Beklagte sei aber, so hat es weiter dargelegt, nach § 326 BGB wirksam vom Vertrag zurückgetreten, weil die Klägerin ihre vertragliche Leistung, durch Erwerb von Patentrechten auch ein wirtschaftliches Monopol zu schaffen, nicht erbracht habe.

14

Das angefochtene Urteil hält den auf die Verletzung des § 326 BGB sowie der §§ 138, 286, 313 Abs. 3 und 551 Ziff. 7 ZPO gegründeten Angriffen der Revision nicht stand.

15

Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages aus. Kartellrechtliche Bedenken ergeben sich nicht.

16

Es handelt sich um einen Vertrag, der eine ausschließliche Vertriebslizenz an noch nicht erteilten, aber angemeldeten Schutzrechten zum Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Lizenzen auch an erst angemeldeten und sogar - unter bestimmten Voraussetzungen - an nicht angemeldeten Erfindungen bestellt werden (vgl. u.a. BGHZ 17, 41, 51 - Kokillenguß; 51, 263, 265 - Silobehälter; BGH GRÜR 1961, 466, 467 - Gewinderollkopf II; 1969, 677, 678 - Rübenverladeeinrichtung; 1975, 206, 207 - Kunststoffschaumbahn; 1980, 38, 39 - Fullplastverfahren; vgl. auch Urt. vom 23. März 1982 - X ZR 76/80 - Hartmetallkopfbohrer - zur Veröffentlichung in der amtl. Sammlung bestimmt). Daß der Lizenznehmer in solchen Fällen ein besonders großes Risiko eingeht, ändert an der Rechtsnatur des Lizenzvertrages und an den anzuwendenden Regeln nichts.

17

Das Berufungsgericht hat § 326 BGB rechtsfehlerhaft angewandt. Es hat nicht beachtet, daß die rückwirkende Auflösung eines Lizenzvertrages durch Erklärung des Rücktritts nach § 326 BGB dann grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Vertrag, wie im zu entscheidenden Fall, bereits zur Durchführung gelangt ist (RG GRUR 1943, 78, 80; BGH GRUR 1959, 616, 617 - Metallabsatz; Urt. vom 2. Mai 1967 - X ZR 116/64 - Handwaschgerät; vgl. auch Urt. vom 23. März 1982, a.a.O. - Hartmetallkopfbohrer). Die rückwirkende Vertragsauflösung ist in einem solchen Fall nur über eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat oder über die Anfechtung z.B. wegen arglistiger Täuschung möglich, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ebenfalls ausscheidet. Die Lösung vom Vertrag ist unter den genannten Umständen nur für die Zukunft möglich. Ob dies durch eine Kündigung oder gemäß § 242 BGB aus wichtigem Grunde oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - wovon das Berufungsgericht offensichtlich ausgeht - erfolgen kann, ist für diese Entscheidung ohne Bedeutung, da die Klägerin von der Beklagten die vertragliche Leistung für einen Zeitraum (1978) fordert, der nicht mehr von einer möglichen Auflösung des Vertrages für die Zukunft erfaßt werden kann. Die Beklagte hat sich nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst Anfang des Jahres 1979 auf die nach ihrer Behauptung von der Klägerin nicht erbrachte Leistung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Selbst wenn man darin bereits eine Auflösungserklärung - gleich aus welchem Rechtsgrund - sehen wollte, so würde die dadurch erreichte Beendigung des Lizenzvertrages keinen Einfluß mehr auf den Bestand des Vertrages im Jahre 1978 haben, um den es hier geht. Schon aus den genannten Gründen kommt auch die Anwendung des § 325 BGB nicht in Betracht.

18

Nach dieser Rechtslage kann der Zahlungsanspruch dem Grunde nach nicht verneint werden.

19

Dem Senat ist es jedoch nicht möglich, selbst in der Sache zu entscheiden, da das Berufungsgericht sich weder mit der nach dem Tatbestand des Berufungsurteils streitigen Höhe der Forderung noch mit dem Feststellungsantrag der Klägerin befaßt hat.

20

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Kostenentscheidung zu überlassen ist.

Ballhaus
Ochmann
Windisch
Hesse
Brodeßer