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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.08.1996, Az.: 6 AZR 1013/94

Eingruppierung; Lehrkräfte ; Personalvertretung; Mitbestimmung; Vergütungsgruppe; Selbständiger vertraglicher Vergütungsanspruch; Beamtenrecht; Einseitige Rückgruppierung; Personalrat; Fortzahlung bisheriger Vergütung; Anspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.08.1996
Aktenzeichen
6 AZR 1013/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 10053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 04.08.1993 - 70 Ca 29050/92
LAG Berlin - 07.06.1994 - AZ: 5 Sa 116/93

Fundstellen

  • AuR 1996, 505 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1996, 2696 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1997, 56 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1997, 271 (amtl. Leitsatz)
  • NZA-RR 1997, 76-79 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1997, 26-29 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Aus der Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft, die nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O und Nr. 3 lit. a SR 2 I BAT-O einzugruppieren ist, folgt grundsätzlich kein von den entsprechenden Eingruppierungsbestimmungen unabhängiger vertraglicher Vergütungsanspruch.

2. Erweist sich die im Arbeitsvertrag angegebene Vergütungsgruppe bei Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften der 2. BesÜV bzw. der anzuwendenden Lehrerrichtlinien als unzutreffend, kann der Arbeitgeber einseitig eine Rückgruppierung vornehmen. Dies folgt für die Änderung von Eingruppierungen bis zum 31.12.1992 auch aus dem Rechtsgedanken der Übergangsvorschriften zu § 22 BAT-O.

3. Wird der Personalrat bei einer Rückgruppierung nicht beteiligt, führt eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nicht zu einem Anspruch auf Fortzahlung der bisherigen Vergütung. Der Vergütungsanspruch richtet sich vielmehr nach den vertraglichen oder tariflichen Bestimmungen einer zutreffenden Eingruppierung (Bestätigung von BAGE 65, 163 [BAG 30.05.1990 - 4 AZR 74/90] = NZA 1990, 899 = AP Nr. 31 zu § 75 BPersVG; BAGE 71, 139 [BAG 26.08.1992 - 4 AZR 210/92] = NZA 1993, 469 = AP Nr. 37 zu § 75 BPersVG).