Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.02.1997, Az.: 5 StR 33/97
Berücksichtigung und Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft auf eine inländische Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1997
- Aktenzeichen
- 5 StR 33/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20599
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 15.11.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1997, 337 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1997, 349
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Andreas Willi K., geboren am ... 1961 in B.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 19. Februar 1997
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 1996 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, daß die in dieser Sache in England erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1: 1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Die Staatskasse hat die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen jeweils zugleich mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlußformel Erfolg.
1.
Der Angeklagte führte als Drogenkurier bei vier Kurierfahrten Kokain, das er geschluckt hatte, in nicht geringer Menge aus Kolumbien über Miami und London nach Berlin ein. Bei seiner fünften Kurierfahrt wurde er in London festgenommen und wegen dieser Kurierfahrt zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, von denen er zweieinhalb Jahre in England verbüßt hat, bevor er nach Deutschland abgeschoben worden ist. Die Staatsanwaltschaft Berlin, die gegen den Angeklagten noch einen Haftbefehl über alle fünf Kurierfahrten erwirkt hatte, stellte das Verfahren wegen der fünften, in England abgeurteilten Kurierfahrt nach § 154 StPO ein. Der Angeklagte wurde wegen der vier, in England nicht abgeurteilten Kurierfahrten beim Landgericht Berlin angeklagt und verurteilt. Das Landgericht hat die in England verbüßte Strafhaft nur im Zusammenhang der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt; dabei ist ein "gewisser Härteausgleich" vorgenommen worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der neben der allgemeinen Sachrüge vorträgt, daß es das Landgericht unterlassen habe, nach § 51 Abs. 3 und 4 Satz 2 StGB eine Anordnung über die Anrechnung der in England verbüßten Strafhaft zu treffen.
2.
Die Revision hat insoweit Erfolg, als das Landgericht die Anrechnung des § 51 Abs. 3 StGB nicht bedacht und es infolge dessen unterlassen hat, entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab für die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen (BGH NStZ 1982, 326; 1983, 455; BGH wistra 1994, 235). Insoweit war die Urteilsformel gemäß § 349 Abs. 4 StPO zu ergänzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat über den Wortlaut des § 51 Abs. 3 StGB die Anrechnung einer im Ausland vollstreckten Strafhaft nicht nur zu erfolgen, wenn der Täter im Ausland wegen derselben Tat bestraft worden ist, derentwegen er nunmehr im Inland verurteilt wird; vielmehr ist eine im Ausland vollstreckte Strafe auch dann auf eine inländische Strafe anzurechnen, wenn die ausländische Strafvollstreckung - wie im Fall des Angeklagten - eine selbständige prozessuale Tat - hier: die fünfte Kurierfahrt - betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht abgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens im Sinne von § 51 Abs. 1 StGB gewesen ist, da die ermittelnde Staatsanwaltschaft auch für die fünfte Kurierfahrt einen Haftbefehl erwirkt und sie später das Verfahren insoweit nach § 154 StPO eingestellt hat (vgl. BGHSt 35, 172, 177 f. für die Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 StPO; BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 2 für die Einstellung nach § 153c StPO).
Der Senat kann entsprechend § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung über den Anrechnungsmaßstab treffen, da bei Anrechnung der in England erlittenen Freiheitsentziehung ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1: 1 nach den Umständen des Falles ersichtlich nicht in Betracht kommt (vgl. BGH Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 1 StR 567/96 -). Eine dem Beschwerdeführer noch günstigere Anrechnung als im Regelverhältnis 1: 1 schließt der Senat aus.
Der Senat hat erwogen, daß das Landgericht den Angeklagten mit dem von ihm vorgenommenen "gewissen Härteausgleich" im Ergebnis so gestellt hat, wie es § 51 Abs. 3 StGB vorschreibt. Er sieht sich jedoch nicht in der Lage, dies auszusprechen, weil nicht feststellbar ist, in welcher Höhe sich der Härteausgleich auf den Gesamtstrafausspruch ausgewirkt hat. Diese Unklarheit kann sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken.
Sollte die Staatsanwaltschaft die - ersichtlich auch von ihr übersehene - Konsequenz der Anrechnung im Blick auf den dem Angeklagten insoweit zu Unrecht zugute gekommenen Härteausgleich im Ergebnis (trotz der Aids-Erkrankung des Angeklagten) für nicht hinnehmbar erachten, mag sie erwägen, ob das Verfahren wegen der bislang nicht verfolgten fünften Kurierfahrt wiederaufzunehmen ist; führte dies zu einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB, fände eine doppelte Anrechnung der englischen Freiheitsentziehung nicht statt.
Im übrigen weist das Urteil keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insoweit war die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Harms
Basdorf
Nack
Gerhardt