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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.03.1960, Az.: 1 AZR 464/57

Bauunternehmen; Omnibusfahrer; Arbeitszeitvorschriften; LKW-Fahrer; Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag; Überarbeit; Arbeitsbereitschaft; Befristetes Arbeitsverhältnis; Fortsetzung eines abgelaufenen Arbeitsverhältnisses; Ausschlußfrist eines Tarifvertrags

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.03.1960
Aktenzeichen
1 AZR 464/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 17.05.1957 - 1 Sa 64/57

Fundstellen

  • DB 1960, 556
  • DB 1960, 582 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1960, 643

Amtlicher Leitsatz

1. Ob ein bei einem Bauunternehmen beschäftigter Omnibusfahrer im Sinne der Arbeitszeitvorschriften des BauRTV § 3 als LKW-Fahrer anzusehen ist, richtet sich nach der Anschauung der beteiligten Kreise und ist aus der bisherigen tariflichen Übung und aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zu entnehmen.

2. Für den Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag für tatsächlich geleistete Mehrarbeitsstunden kommt es nicht auf die Rechtswirksamkeit einer einzelvertraglichen zur Mehrarbeit verpflichtenden Vereinbarung, sondern allein auf die tatsächlich geleistete Mehr- oder Überarbeit an.

3. Eine tarifliche Regelung, nach der Mehrarbeitszeit für bestimmte Arbeitnehmer nur zuschlagsfrei ist, soweit in die Mehrarbeitszeit Arbeitsbereitschaft fällt (BauRTV § 3 B Nr. 1 Abs. 1 S. 2), ist günstiger als die Vorschrift des ArbZO § 15 Abs. 1 S. 3 und deshalb zulässig.

4. Wird einem Arbeitnehmer nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses nur noch eine bestimmte Reinigungsarbeit übertragen, so wird ein befristeter Arbeitsvertrag begründet, sofern dem Arbeitnehmer die zeitliche Begrenzung der Dienstleistung erkennbar zum Ausdruck gebracht wird.

5. Wird ein abgelaufenes Arbeitsverhältnis gemäß BGB § 625 fortgesetzt, so entsteht nur dann ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Der Widerspruch kann auch darin liegen, daß der Arbeitgeber nur den Abschluß eines befristeten Vertrags anträgt.

6. Das "Zusammenholen und Reinigen des Geschirrs" beim Ausscheiden aus dem Betrieb gemäß BauRTV § 2 Nr 7 bezieht sich nur auf Ausrüstungsgegenstände des Arbeiters, nicht aber des Unternehmers.

7. Ob tarifliche Ansprüche unter die Ausschlußfrist eines Tarifvertrags fallen, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ohne daß eine Partei sich darauf berufen muß.