Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.1961, Az.: IV ZB 142/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1961
- Aktenzeichen
- IV ZB 142/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1961, 15059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 07.04.1961
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlage
- § 234 B ZPO
Fundstellen
- MDR 1961, 667-668 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1465 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Frau Martha K. in O. (O.), H.straße ...,
Prozessgegner
den Rentner Emil K. in S.-W., Wi.weg ..., gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, den Rechtsanwalt Alfred M., S.-W., O.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Das in der Armut einer Partei begründete Hindernis für die Wahrung einer Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich behoben, wenn dem Vertreter, der für die Partei um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht hat, die Bewilligung des Armenrechts mitgeteilt wird. Der Lauf der Frist des §234 ZPO wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß dieser es unterläßt, seinem Mandanten von der Bewilligung des Armenrechts Kenntnis zu geben.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1961
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. April 1961 wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß ist die von der Beklagten gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung verworfen worden. Die von der Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die Berufung der Beklagten ist vom Oberlandesgericht nach §§516, 518, 519 b ZPO mit Recht verworfen worden; denn sie ist erst eingelegt worden, nachdem die Berufungsfrist verstrichen war. Das Oberlandesgericht hat der Beklagten auch mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Die Beklagte war zwar anfänglich durch ihre Armut gehindert, Berufung einzulegen. Sie hat rechtzeitig durch einen Rechtsanwalt um die Bewilligung des Armenrechts nachsuchen lassen. Dieses ist ihr durch Beschluß vom 27. Februar 1961 erteilt worden. Der Beschluß ist dem Rechtsanwalt, der sie im Armenrechtsverfahren vertrat, am 8. März 1961 zugestellt worden. Damit war das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben, und die Frist des §234 ZPO begann zu laufen. Sie lief nicht etwa erst von dem Augenblick an, in dem die Beklagte selbst erfuhr, daß ihr das Armenrecht bewilligt worden war, sondern schon in dem Augenblick, in dem der Vertreter, der für sie um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht hatte, hiervon Kenntnis erlangte. Dessen Kenntnis muß die Beklagte sich zurechnen lassen. Die Frist hätte nur dann nicht zu laufen begonnen, wenn die Beklagte auch weiterhin trotz Bewilligung des Armenrechts durch einen anderen Umstand gehindert worden wäre, Berufung einzulegen. In dieser Richtung hat sie nichts vorgetragen. Darauf, daß sie von ihrem Anwalt, der sie im Armenrechtsverfahren vertreten hat, keine Nachricht über die Bewilligung des Armenrechts erhalten hat und ihm deswegen den Auftrag, Berufung einzulegen, nicht erteilen konnte, kann sie sich nicht berufen; denn nachdem ihr Vertreter Kenntnis von der Bewilligung des Armenrechts erhalten hatte, muß sie sich so behandeln lassen, als habe sie selbst diese Kenntnis erlangt (LM ZPO §234 Nr. 17). Da die Frist des §234 ZPO keine Notfrist ist und gegen ihre Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden kann, mußte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.