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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.1998, Az.: 1 StR 42/98

Versuchtes Diebstahlsdelikt bei Aufschweißen eines völlig leeren Tresores

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.04.1998
Aktenzeichen
1 StR 42/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Baden-Baden - 01.08.1997

Verfahrensgegenstand

Schwerer Bandendiebstahl u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 7. April 1998
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 1. August 1997, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II. 33. der Urteilsgründe des versuchten schweren Bandendiebstahls schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Im Fall II. 33. der Urteilsgründe erwies sich der Tresor, den der Angeklagte mitgenommen hatte, um nach dessen Aufschweißen darin befindliches Geld oder Wertgegenstände an sich zu bringen, als vollkommen leer. Bei dieser Sachlage kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur ein versuchtes Diebstahlsdelikt in Betracht. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der (teilgeständige) Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

2

Die Änderung des Schuldspruchs berührt hier den Strafausspruch nicht. Die Strafkammer hat in der Mehrzahl der sonstigen Fälle, bei denen sie selbst lediglich ein versuchtes Diebstahlsdelikt angenommen hat, rechtsfehlerfrei von der Möglichkeit der Milderung des Strafrahmens nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht, weil der Angeklagte - wie auch hier - nach seiner Vorstellung alles zur Verwirklichung der Taten Erforderliche getan hatte.

3

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schäfer
Ulsamer
Granderath
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