§ 95 LWO - Öffentliche Bekanntmachungen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.15
(1) Die nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung vorgeschriebenen Öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch
- 1.
das für Wahlen zuständige Ministerium und den Landeswahlleiter im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt,
- 2.
die Kreiswahlleiter in der Art und Weise, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und kreisfreien Städte des Wahlkreises bestimmt sind,
- 3.
die Gemeinden in ortsüblicher Weise.
(2) Für die vereinfachte öffentliche Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.
(3) Der Inhalt der nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung vorgeschriebenen Öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach den §§ 35 und 39 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 70 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.
(4) Die Löschungsfristen nach Absatz 3 Satz 3 gelten nicht für die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, die in Amtsblättern, Tageszeitungen oder sonstigen Druckwerken veröffentlicht worden sind, selbst wenn die Druckwerke auch im Internet verfügbar sind.