Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.06.1998, Az.: 4 StR 205/98
Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Revisionfrist; Einsatz funktionsuntüchtiger und ungeladener Schrotflinten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1998
- Aktenzeichen
- 4 StR 205/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18120
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Arnsberg - 05.12.1997
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Juni 1998
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Dem Angeklagten wird hinsichtlich seines am 3. März 1998 zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellten Antrages Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zwar stellt § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB n.F. das mildere Gesetz im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB dar, da die eingesetzten Schrotflinten nicht funktionstüchtig und ungeladen waren und somit nach der Art ihrer Benutzung im Einzelfall - Bedrohung der Bankangestellten durch Vorhalten als scharfe Schußwaffen - nicht geeignet waren, objektiv wenigstens Leibesgefahr zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 1998 - 1 StR 180/98 und vom 19. Mai 1998 - 4 StR 204/98). Der Senat schließt jedoch unter den hier gegebenen Umständen (vgl. dazu die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts) aus, daß das Landgericht bei Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB n.F. auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz
Kuckein
Solin-Stojanovic
Ernemann