Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.11.1995, Az.: VIII B 70/95

Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
29.11.1995
Aktenzeichen
VIII B 70/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 421

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

2

1.

Zur Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung

3

a)

Die grundsätzliche Bedeutung muß grundsätzlich dargelegt werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer eine bestimmte Rechtsfrage herausstellen und deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert darstellen (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 149 und 151 m. w. N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 61 m. w. N.).

4

b)

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der weit überwiegende Teil der Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) besteht darin, im Stil einer Revisionsbegründung darzulegen, daß und warum die Vorinstanz falsch entschieden -- insbesondere die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen -- habe. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache läßt sich indes nicht allein daraus herleiten, daß ein Urteil (rechts-)fehlerhaft ist (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 115 Rdnr. 62 m. w. N.).

5

Soweit der Kläger die "Frage des Vertrauens auf Rechtsmittelbelehrungen des Finanzamts" und die Frage, ob der Erlaß eines Feststellungsbescheids nach Ablauf eines langen Zeitraums (15 Jahre) "verwirkt" werden könne, für grundsätzlich bedeutsam hält, fehlt es jedenfalls an der gebotenen substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen. In diesem Zusammenhang wäre es geboten gewesen, schlüssig (unter Hinweis auf die zu diesen Problemkreisen vorhandene Rechtsprechung und Literatur) darzustellen, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die betreffenden Rechtsfragen umstritten und vom Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht (abschließend) geklärt seien (vgl. Herrmann, a. a. O., Rdnr. 153 m. w. N.). Das ist unterblieben.

6

2.

Zu den Divergenzrügen

7

a)

Die Darlegung einer Abweichung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordert, daß der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das erstinstanzliche Urteil trägt. Diesem Rechtssatz ist ein abweichender -- ebenfalls tragender -- Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BFH (oder Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gegenüberzustellen (vgl. Herrmann, a. a. O., Rdnr. 174 m. w. N.).

8

b)

Diesen Erfordernissen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt bereits an einer Herausarbeitung eines abstrakten und tragenden Rechtssatzes der angefochtenen Vorentscheidung. Der schlichte Hinweis seitens des Klägers, das Finanzgericht sei den Nachweis schuldig geblieben, nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen zu sein, ersetzt nicht die dem Kläger obliegende Darlegung einer Abweichung.

9

3.

Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

10

Anmerkung: Vgl. auch die im wesentlichen inhaltsgleichen BFH-Beschlüsse vom selben Tag VIII B 71/95 und VIII B 72/95