Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1969, Az.: VII ZR 185/66
Beeidigung eines Zeugen als freie Ermessensentscheidung eines Tatrichters; Annahme eines Bereicherungsanspruchs bei Verfügung über Schecks durch eine Nichtberechtigte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.01.1969
- Aktenzeichen
- VII ZR 185/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12380
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.10.1966
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 656 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1969, 654 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 605-606 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Nichtberechtigte den Gegenwert des durch seine dem Berechtigten gegenüber wirksame Verfügung Erlangten zunächst in sein eigenes Vermögen verbringt und erst hieraus einem Dritten unentgeltlich etwas zuwendet.
Ein Anspruch nach § 822 BGB gegen den Zweitempfänger besteht nur, wenn der Erstempfänger aus Rechtsgründen nicht haftet; daß dieser zahlungsunfähig ist und deshalb ein Anspruch gegen ihn nicht zu verwirklichen ist, genügt nicht.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie
der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht. In erster Reihe macht er einen ihm von der Buchhalterin Herta Le. abgetretenen Darlehensanspruch geltend, hilfsweise Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung, die ihm von der Werbeagentur Ha. & Li. in D. (im folgenden Werbeagentur genannt) abgetreten worden sind.
Frau Le. leitete damals die Buchhaltung der Werbeagentur. Von Februar 1961 bis zu ihrer Verhaftung am 15. Dezember 1962 veruntreute sie insgesamt rund 1.200.000 DM. Sie stellte gefälschte Verrechnungsschecks aus, die auf die T.-Bank und die Kreissparkasse in. D. gezogen waren, bei denen die Werbeagentur Konten unterhielt, und ließ die Schecks durch die De. Bank in D., bei der sie selbst ein Konto unterhielt, einziehen und sich den Gegenwert auf diesem ihrem Konto gutschreiben. Ebenso verfuhr sie mit von ihr unterschlagenen, ordnungsgemäß unterzeichneten Schecks der Werbeagentur und mit der Werbeagentur eingereichten Kundenschecks. Ferner löste sie Postbarschecks, die auf das Postscheckkonto der Werbeagentur ausgestellt waren, in bar ein.
Von den veruntreuten Mitteln machte sie ihren Bekannten zahlreiche große Geschenke und führte selbst einen aufwendigen Lebenswandel.
Die Beklage, die Frau Le. im August 1962 kennen lernte, unterhielt damals eine Schauspielschule. Frau Le. meldete ihre Tochter Ursula zum Besuch dieser Schule an. Die Beklagte wollte ein kleines Privattheater gründen. Als sie Frau Le. hiervon erzählte und erwähnte, daß ihr die Geldmittel zur Gründung fehlten, versprach Frau Le. sogleich, ihr zu helfen. Am 10. September 1962 ließ Frau Le. einen auf ihr Konto bei der De. Bank in D. ausgestellten Barscheck über 20.000 DM durch ihre Tochter der Beklagten überbringen. Die Beklagte löste den Scheck am folgenden lag ein und verwandte das Geld zum erheblichen Teil für die Einrichtung und den Betrieb des Privattheaters.
Der Kläger behauptet, Frau Le. habe der Beklagten den Betrag von 20.000 DM als Überbrückungsdarlehen für die Gründung des Privattheaters gewährt. Die Beklagte behauptet dagegen, Frau Le. habe ihr den Betrag geschenkt. Der Kläger meint hilfsweise, falls letzteren zutreffe, stehe der Werbeagentur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zu.
Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen beansprucht wurde, abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist nicht bewiesen, daß Frau Le. den Betrag von 20.000 DM der Beklagten als Darlehen gewährt und nicht, wie die Beklagte behauptet, geschenkt hat.
Die Revision rügt u.a., daß das Berufungsgericht die Zeuginnen Herta und Ursula Le., nach deren Aussagen der Betrag darlehensweise gegeben worden sein soll, nicht beeidigt hat.
Die Beeidigung steht jedoch in dem mit der Revision grundsätzlich nicht angreifbaren Ermessen des Tatrichters. Es stellt auch keinen Revisionsgrund dar, wenn der Tatrichter in den Entscheidungsgründen nicht darlegt, warum er einen Zeugen nicht beeidigt hat (BGH II ZR 65/51 vom 24. November 1951, auszugsweise in NJW 1952, 384 veröffentlicht). Die Revisionsrüge ist daher unbegründet. Auf das Urteil des IV. Zivilsenats in BGHZ 43, 368 beruft sich die Revision ohne Erfolg; dort hatte das Berufungsgericht für das Unterbleiben der Beeidigung eine Begründung gegeben, die, wie der IV. Zivilsenat ausgeführt hat, nicht als tragfähig angesehen werden konnte. Anders als in den dort entschiedenen Fall (vgl. a.a.O. S. 372) hat übrigens hier das Oberlandesgericht eine ganze Reihe von Umständen angeführt, die den Beweiswert der Aussagen der beiden Zeuginnen erheblich mindern.
Die übrigen Angriffe der Revision gegen die Feststellung, daß die Darlehensgewährung nicht bewiesen sei, richten sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
II.
Das Berufungsgericht verneint auch zutreffend, daß die Werbeagentur einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte erworben habe.
1.)
Der Kläger beruft sich zunächst auf § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Hiernach besteht ein Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, welcher auf Grund der unentgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß Frau Le. als Nichtberechtigte über der Werbeagentur gehörende Schecks sowie über deren Guthaben bei Kreditinstituten verfügt hat, daß die Werbeagentur im Verhältnis zu den Kreditinstituten diese Verfügungen gegen sich gelten lassen muß und daß Frau Le. ihr Guthaben bei der De. Bank aus solchen Verfügungen erlangt hat. Gegen Frau Le. hat die Werbeagentur deshalb Bereicherungsansprüche nach § 816 Abs. 1 Satz 1BGB erworben. Obschon Frau Le. aus ihrem Guthaben bei der Deutschen Bank der Beklagten unentgeltlich 20.000 DM zugewandt hat, ist gegen die Beklagte kein Bereicherungsanspruch der Werbeagentur nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB entstanden.
Die Vorschrift betrifft den Fall, daß durch dieselbe Verfügung, die der Nichtberechtigte mit der in § 816 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Wirkung trifft, der Beschenkte unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
Das ist hier nicht geschehen. Frau Le. hat den Gegenwert der eingelösten Schecks in ihr Vermögen verbracht. Indem sie sich ihn auf ihrem Konto bei der De. Bank gutschreiben ließ, hat sie entsprechende Forderungen gegen diese Bank erworben, über die sie verfügen konnte. Verfügte sie nun über ihr Guthaben schenkweise zugunsten der Beklagten, so war das eine neue Verfügung, und zwar seitens der über das Guthaben Verfügungsberechtigten. Durch diese letzte Verfügung erst hat die Beklagte etwas erlangt, nicht durch die erste Verfügung, die Frau Le. als Nichtberechtigte über Guthaben der Werbeagentur getroffen hatte. Es fehlt deshalb an der in § 816 Abs. 1 Satz 2 aufgestellten Voraussetzung, daß der Beschenkte auf Grund der vom Nichtberechtigten vorgenommenen, dem Berechtigten gegenüber wirksamen Verfügung "unmittelbar" einen rechtlichen Vorteil erlangt haben muß (vgl. RG Recht 1913 Nr. 342; Erman BGB 4. Aufl. § 816 Anm. 3 b; Palandt BGB 28, Aufl. § 816 Anm. 4 b; Planck BGB 4. Aufl. § 816 Anm, II; RGRK BGB 11. Aufl. § 816 Anm. 30; Staudinger BGB 110 Aufl. § 816 Randziff. 8 a und 8 aa).
Aus § 816 BGB ergibt sich daher nur ein Bereicherungsanspruch gegen Frau Le. nicht gegen die Beklagte.
2.)
Diese haftet auch nicht nach § 822 BGB. Zwar hat die Bereicherte Frau Le. ihr die 20.000 DM unentgeltlich zugewandt. Aber nur wenn "infolgedessen" die Verpflichtung der Frau Le. zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen wäre, bestünde nach § 822 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darlegt, haftet Frau Le. trotz der Weggabe der 20.000 DM nach § 819 BGB weiterhin gegenüber der Werbeagentur. Es genügt nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts, die der herrschenden Meinung entspricht, für die Anwendung des § 822 BGB nicht, daß der Anspruch der Werbeagentur gegen Frau Le., wie unterstellt werden kann, wegen deren Zahlungsunfähigkeit nicht zu verwirklichen ist. Wenn § 822 BGB den Anspruch gegen den Zweitempfänger davon abhängig macht, daß die Verpflichtung des Erstempfängers ausgeschlossen ist, so ist damit unmißverständlich gesagt, daß der Anspruch gegen ihn aus Rechtsgründen erloschen sein muß; es genügt nicht, daß er nicht durchsetzbar ist (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 8. Aufl. § 62 II d; Palandt § 822 Anm. 3; Planck § 822 Anm. 4; RGRK § 822 Anm. 10; Staudinger § 822 Randziff. 4). Bei dem klaren Wortlaut des Gesetzes laßt sich die gegenteilige Meinung der Revision nicht rechtfertigen.
III.
Das Berufungsgericht verneint schließlich ohne Rechtsfehler einen Anspruch der Werbeagentur aus § 826 BGB. Es stellt fest, die Beklagte hafte, als sie im September 1962 den Scheck von 20.000 DM einlöste, nicht gewußt und auch nicht den Umständen nach wissen müssen, daß der abgehobene Betrag aus einer unerlaubten Handlung stammte. Es begründet das näher.
Die Revision greift diese Feststellung nicht an. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe nicht auf das. Wissen der Beklagten im September 1962, sondern im Dezember 1962, zur Zeit der Verhaftung der Frau Le., abstellen müssen; in diesem Zeitpunkt habe die Beklagte sich sagen müssen, daß der Betrag aus Mitteln gestammt habe, die Frau Le. unredlich erworben haben müsse.
Die Rüge ist nicht begründet. Wenn der Beklagten auf Grund ihres Verhaltens beim Erwerb der 20.000 DM nichts vorzuwerfen ist, so liegt eine nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht schon darin, daß sie später, nachdem sie von den strafbaren Handlungen der Frau Le. erfahren hatte, den Betrag nicht zurückgegeben und das Geld weiter verbraucht hat.
IV.
Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Erbel
Meyer
Vogt
Schmidt