Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1993, Az.: IV ZR 155/92
Zusatzversicherung wegen Berufsunfähigkeit; Wegfall der Bedingungen für die Zahlung der Bezüge; Nachträglicher Wegfall der Berufsunfähigkeit; Nachprüfung der Gründe zur Zahlung der Bezüge; Vetrauen des Berufsunfähigen auf Erhalt der Zahlungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1993
- Aktenzeichen
- IV ZR 155/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 16725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 12.06.1992
Rechtsgrundlage
- § 7 BB-BUZ (Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung)
Fundstelle
- NJW-RR 1993, 1238-1239 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
des Herrn Heinrich M., R. straße ..., K.,
Prozessgegner
die I. Vereinigte Lebensversicherung a.G. für H., Ha. und G.,
vertreten durch den Vorstand, Neue Ra. straße ..., H.,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh,
die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
den Richter Terno auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 1993
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juni 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Versicherungsgesellschaft dem Kläger wegen mindestens 50%iger Berufsunfähigkeit über den 30. Juni 1987 hinaus Leistungen zu gewähren hat.
Zwischen ihnen besteht seit Mai 1981 ein Lebensversicherungsvertrag mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, die am 1. Juni 2004 abläuft. Die für diese Zusatzversicherung vereinbarten, von der Beklagten vorgelegten Bedingungen entsprechen den Musterbedingungen aus dem Jahre 1975 (VerBAV 1975, 2 = BB-BUZ). Im Herbst 1982 wurde bei dem Kläger eine Krebserkrankung festgestellt. Ihm wurde nur noch eine Lebenserwartung von sechs Monaten zugestanden. Nach Operationen wurde eine Chemotherapie durchgeführt.
Die Beklagte zahlte unter Anerkennung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit eine Rente bis einschließlich Juni 1987. Das Anerkennungsschreiben ist bislang im Rechtsstreit nicht vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 26. Mai 1987 erklärte sie unter Erwähnung des Ergebnisses eines von der Landesversicherungsanstalt eingeholten, aber nicht näher bezeichneten Gutachtens, die Behandlung habe beim Kläger zu einer solchen Besserung des Gesundheitszustandes geführt, daß mangels Vorliegens der bedingungsgemäßen Voraussetzungen für Berufsunfähigkeit die Rentenzahlung ab 1. Juli 1987 eingestellt werde. Nach weiteren Prüfungen blieb sie mit Schreiben vom 4. Mai 1988 unter Hinweis auf das Ergebnis einer neurologischen Untersuchung dabei, daß die noch vorhandenen Störungen keine Berufsunfähigkeit von mindestens 50% mehr bedingen.
Mit der vorliegenden Klage, die innerhalb der von der Beklagten verlängerten Klagefrist erhoben worden ist, verlangt der Kläger Fortzahlung der Rente in Höhe von 900,00 DM monatlich zuzüglich der Leistung aus der Überschußbeteiligung. Die Chemotherapie habe zu einer schweren Nervenschädigung geführt, an der er heute noch leide. Deshalb könne er im Installationsbetrieb nicht mehr arbeiten.
Der 1944 geborene Kläger war bei Beginn der Versicherung als Maschinenschlosser- und Installationsmeister in seinem eigenen Handwerksbetrieb tätig, zu dem auch ein Einzelhandel mit Fahrrädern, Landmaschinen und Elektrogeräten gehört.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, die der Kläger nun mit seiner Revision weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Mit Recht macht sie geltend, die Vorinstanzen hätten nicht abgestellt darauf, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Beklagte als Versicherer gemäß § 7 BB-BUZ berechtigt ist, die Zahlung der Rente wegen der von ihr bereits anerkannten Berufsunfähigkeit einzustellen. Sie haben nämlich lediglich geprüft, ob mit Ablauf des 30. Juni 1987 der Grad der Berufsunfähigkeit des Klägers unter den hier maßgeblichen Mindestsatz von 50% gesunken ist. Dabei haben sie abgestellt auf die dem Kläger mögliche und von ihm auch vorgenommene Betriebsumstrukturierung, auf die die Beklagte sich vorprozessual jedoch nicht berufen hat. Entscheidend ist hier aber, ob die Beklagte ihre Leistungen einstellen durfte, weil ihr Nachprüfungsverfahren zu einer wirksamen Mitteilung gemäß § 7 BB-BUZ geführt hat. Das steht derzeit nicht fest.
a)
Der Senat hat mit vier zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen vom 17. Februar 1993 (IV ZR 162/91 = VersR 1993, 559-206/91 = VersR 1993, 562 = für BGHZ bestimmt - 228/91 = VersR 1993, 470 und 264/91) die Voraussetzungen für eine wirksame Mitteilung nach § 7 (2) BB-BUZ festgelegt. Danach bleibt für den vorliegenden Fall festzuhalten:
Sinn und Zweck sowie Ausgestaltung des in § 7 BB-BUZ vorgesehenen Nachprüfungsverfahrens ergeben, daß die Mitteilung des Versicherers nur wirksam ist, wenn in ihr nachvollziehbar begründet wird, warum die anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll. Maßgebend im Nachprüfungsverfahren ist der Vergleich des Gesundheitszustandes, wie ihn der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten zum Einstellungszeitpunkt. Nachvollziehbarkeit der Versichererentscheidung setzt daher in der Regel voraus, daß mit ihr diese Vergleichsbetrachtung und die aus ihr abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden. Zu den Mindestvoraussetzungen dieser Nachvollziehbarkeit zählt es, daß der Versicherer dem Versicherten unverkürzt ein Gutachten zugänglich macht, aus dem er seine Leistungsfreiheit herleiten will, sofern es sich nicht bereits in den Händen des Versicherten befindet. Ist in einem Gutachten, auf das der Versicherer seine Nachprüfungsentscheidung stützt, nur zu dem gegenwärtigen Gesundheitszustand des Versicherten Stellung genommen worden, so ist die Mitteilung des Versicherers, auch wenn er das Gutachten mitübersendet, nur dann hinreichend nachvollziehbar, wenn der Versicherer darin aufzeigt, daß die Gegenüberstellung der Ergebnisse des Gutachtens mit den Feststellungen und Bewertungen, die der Versicherer seinem Leistungsanerkenntnis zugrunde gelegt hat, eine nach den Versicherungsbedingungen maßgebliche Besserung ergeben hat.
b)
Als Mitteilung im Sinne von § 7 (2) BB-BUZ kommt nur das Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 1987 in Betracht. Das spätere Schreiben vom 4. Mai 1988 enthält nur eine Bestätigung dieser Mitteilung mit dem ergänzenden Hinweis auf das Ergebnis der späteren neurologischen Untersuchung vom 29. September 1987. Die Parteien haben nichts dazu vorgetragen, ob der Mitteilung der Beklagten vom 26. Mai 1987 das in ihr erwähnte Gutachten der Landesversicherungsanstalt unverkürzt beigefügt war, oder ob der Kläger dieses Gutachten bereits zur Verfügung hatte. Demgemäß fehlen tatrichterliche Feststellungen zu diesem Punkt. Mangels näherer Bezeichnung des Gutachtens in der Mitteilung kann nicht einmal gesagt werden, ob es sich um das vom Landgericht aus den Akten der Landesversicherungsanstalt kopierte Gutachten handelt, das als Bl. 36a bis 36f zu den Akten genommen worden ist.
Schon aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
2.
Der Senat kann aber nicht, wie die Revision meint, zugunsten des Klägers durcherkennen.
Allerdings ist ihr zuzugeben, daß ausdrückliche Feststellungen des Tatrichters zum Gesundheitszustand des Klägers im Zeitpunkt des Leistungsanerkenntnisses einerseits und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung andererseits fehlen, die für die Vergleichbarkeit grundsätzlich erforderlich sind. Hier ergibt sich aber ausnahmsweise aus den unstreitigen Umständen, daß die in der Mitteilung der Beklagten vom 26. Mai 1987 zum Ausdruck gekommene Auffassung von der Gesundheitsbesserung des Klägers und deren Auswirkungen in seinem Tätigkeitsbereich für ihn möglicherweise nachvollziehbar waren.
Der Kläger wußte, daß bei ihm ein Karzinom festgestellt worden war, das bereits zu erheblichen Metastasen im Lymphgewebe und in der Lunge geführt hatte. Er selbst hat in der Klageschrift auf den Umstand hingewiesen, daß ihm nur noch eine Lebenserwartung von sechs Monaten zugestanden wurde. Es ist offensichtlich, daß die Beklagte von diesen Befunden ausging, als sie die Berufsunfähigkeit des Klägers anerkannte. Dem Kläger waren weiter seine Behandlung und deren Erfolg und nachteilige Folgen, nämlich die Operationen und die Chemotherapie mit dem Erfolg der Metastasenfreiheit, aber auch der Folge der Polyneuropathie, im einzelnen bekannt. Diese Umstände und ihre Auswirkungen auf die berufliche Situation werden in dem Gutachten vom 9. Dezember 1986 näher beschrieben, welches für die Landesversicherungsanstalt erstattet und vom Landgericht zu den Akten genommen worden ist. Es spricht manches dafür, daß die Beklagte dieses Gutachten in ihrer Mitteilung vom 26. Mai 1987 gemeint hat. War es so, und hatte der Kläger das Gutachten bei dem Empfang der Mitteilung schon in Händen - beides bedarf der Aufklärung -, dann kann der Tatrichter möglicherweise die in den genannten Senatsurteilen geforderte Nachvollziehbarkeit feststellen.
3.
Andernfalls bleibt es der Beklagten unbenommen, erneut ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten und dabei - allerdings erst mit Wirkung für die Zukunft - die Betriebsumstrukturierung zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 17. Februar 1993 - IV ZR 162 und 228/91 unter 4 c bzw. 3 a).
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter Terno