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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.09.1983, Az.: 3 AZR 297/81

Versorgungsordnung; Betriebsrente

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.09.1983
Aktenzeichen
3 AZR 297/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stuttgart 15.01.1981 - 6 Ca 250/80
LAG Stuttgart 10.06.1981 - 5 Sa 24/81

Fundstellen

  • DB 1984, 1940
  • VersR 1984, 1100

Amtlicher Leitsatz

1. Macht eine Versorgungsordnung die Höhe der Betriebsrente von den letzten Bezügen des Versorgungsberechtigten abhängig, so muß sie auch den Fall regeln, daß ein Arbeitnehmer in den Jahren vor dem Ruhestand zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung gewechselt hat. Eine entsprechende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

2. Für diesen Fall kann eine Durchschnittsberechnung der ruhegeldfähigen Bezüge in den Jahren vor dem Ruhestand in Betracht kommen. Eine solche Regelung verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Lohngleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 2 GG oder Art. 119 EWG- Vertrag).