Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.09.1983, Az.: 3 AZR 297/81
Versorgungsordnung; Betriebsrente
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.09.1983
- Aktenzeichen
- 3 AZR 297/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 15.01.1981 - 6 Ca 250/80
- LAG Stuttgart 10.06.1981 - 5 Sa 24/81
Rechtsgrundlagen
- § 1 BetrAVG
- § 242 BGB
- § 25 Abs. 3 AVG
- § 1248 Abs. 3 RVO
- Art. 119 EG-Vertrag
Fundstellen
- DB 1984, 1940
- VersR 1984, 1100
Amtlicher Leitsatz
1. Macht eine Versorgungsordnung die Höhe der Betriebsrente von den letzten Bezügen des Versorgungsberechtigten abhängig, so muß sie auch den Fall regeln, daß ein Arbeitnehmer in den Jahren vor dem Ruhestand zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung gewechselt hat. Eine entsprechende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.
2. Für diesen Fall kann eine Durchschnittsberechnung der ruhegeldfähigen Bezüge in den Jahren vor dem Ruhestand in Betracht kommen. Eine solche Regelung verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das Lohngleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 2 GG oder Art. 119 EWG- Vertrag).