Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1953, Az.: II ZR 208/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1953
- Aktenzeichen
- II ZR 208/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 05.05.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 10, 327 - 332
- JZ 1954, 99
- NJW 1953, 1829-1830 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 109 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- ZZP 1954, 63-66
Prozessführer
1.) des Invaliden Rudolf P.,
2.) der Ehefrau Rudolf P., Wilhelmine, geb. P.,
Prozessgegner
1.) die Ehefrau Fritz P., Wilhelmine, geb. P.,
2.) den Kraftfahrer Fritz P.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die ordnungsgemässe Verkündung eines Urteils wird durch das Protokoll auch dann bewiesen, wenn aus ihm hervorgeht, dass ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet worden ist, und ein die Urteilsformel enthaltendes Schriftstück dem Protokoll beigefügt ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass dieses Schriftstück besonders als Protokollanlage bezeichnet worden ist.
- 2.
Ist ein Urteil nicht an dem ursprünglich ordnungsgemäss bestimmten, sondern in einem späteren Termin verkündet worden, ohne dass die für die Verlegung des Termins zu beobachtenden Förmlichkeiten gewahrt sind, so kann das Urteil gleichwohl die Grundlage für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts bilden. Der gegenteiligen Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass ein Nichturteil vorliege, so dass dieser Mangel die Aufhebung des Urteils beider Instanzen durch das Revisionsgericht erfordere, ist nicht beizutreten.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. Mai 1952 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von ihrer Tochter, der Beklagten zu 1), die Übertragung des Eigentums an einem in K. E., H.str. ..., belegenen Grundstück, das die Beklagte im Juni 1934 zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses unbebaut erworben hat. Die Klage wurde gleichzeitig gegen den Ehemann als Beklagten zu 2) mit dem Antrage erhoben, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Beklagten zu 1) zu dulden.
Die Beklagten haben am 1. Dezember 1934 das Dachgeschoss des inzwischen fertiggestellten Hauses bezogen und die beiden anderen Wohnungen in dem Hause vermietet. Im Jahre 1945 siedelten die Kläger von O. nach K. über und wohnten in dem Hause mietefrei. Seit 1946 leben die Parteien in Streit.
Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten stets danach gestrebt, in O. ein Haus zu erwerben, und im Jahre 1930 bereits über den Kauf eines Hauses verhandelt. Die Beklagte habe sie jedoch im März 1934 überredet, statt dessen in K. ein Haus zu bauen und dieses dann gemeinsam mit ihr zu bewohnen. Sie hätten mit ihr vereinbart, dass sie für die Kläger in K. ein Grundstück kaufen und ein Wohnhaus darauf errichten lassen sollte, in dem dann beide Parteien wohnen sollten. Zur Ausführung des Auftrags, für den der Kläger auch eine Vollmachtsurkunde unterschrieben habe, hätten sie der Beklagten neben der Vollmacht zunächst einen Betrag von 500 RM gegeben. Weiterhin hätten sie ihre gesamten Ersparnisse der Beklagten in mehreren Teilbeträgen, teils in Reichsmark, teils in Gulden ausgehändigt, die sich im Jahre 1934 auf 3.770 RM und 1.040 RM in Sparguthaben und ca. 9.000 RM in Form von holl. Gulden belaufen hätten. Der Kläger habe ferner bei seinen monatlichen Besuchen in Köln der Beklagten regelmässig die von dem Kläger inzwischen wieder ersparten Beträge von jeweils 50 bis 200 RM übergeben, bis hiervon und von den monatlichen Mieteinnahmen alle von der Beklagten zum Bau des Hauses eingegangenen Verbindlichkeiten bezahlt gewesen seien. Auf diese Weise seien aus dem Vermögen der Kläger und aus dem Mietertrag des Hauses sowohl der Kaufpreis des Grundstücks als auch die Kosten des Baues mit einem Gesamtbetrag von ca. 23.000 RM finanziert worden. Erst im Jahre 1947 hätten sie erfahren, dass sich die Beklagte im Jahre 1934 auftragswidrig als Eigentümerin des Grundstücks habe eintragen lassen. Im Verlauf der Streitigkeiten hätten die Beklagten vor Ostern 1947 eine Mappe mit allen Unterlagen der Kläger über den Bau und die Finanzierung des Hauses aus dem verschlossenen Schlafzimmerschrank der Kläger entwendet. In dieser Mappe habe sich auch die Vollmacht oder eine Abschrift derselben befunden, ferner die Abrechnungen der Beklagten zu 1) über die ihr übergebenen Reichsmark und Guldenbeträge sowie Briefe, mit denen sie Weisungen für den Bau eingeholt und um weitere Geldbeträge für offenstehende Rechnungen gebeten habe. Die Beklagte habe die Wegnahme der Papiere gegenüber dem Zeugen O. zugegeben, der im Jahre 1947 zwischen den Parteien habe vermitteln wollen, und sich diesem Zeugen gegenüber bereiterklärt, die Kläger mit 12.000 RM abzufinden.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Sie sind dem Vorbringen der Kläger im einzelnen entgegengetreten und haben geltend gemacht, die Beklagte habe aus eigener Initiative, nicht im Auftrag der Kläger, das Grundstück gekauft und darauf das Wohnhaus errichten lassen. Eine Vollmacht und einen Betrag von 500 RM habe sie von den Klägern nicht erhalten. Die Kläger seien von der Beklagten zu 1) vor und nach deren Eheschliessung im August 1934 häufig mit Geldbeträgen unterstützt worden. Sie hätten einen Teil dieser Unterstützungen auf den Namen der Beklagten zu 1) frei der Sparkasse eingezahlt und ihr zur Hochzeit das Guthaben von 1.040 RM geschenkt. Später hat die Beklagte zugegeben, im Jahre 1934 von dem Kläger 3.700 RM zur Finanzierung des Baues erhalten zu haben. Die Beklagten haben in Abrede gestellt, die Mappe mit Papieren aus dem Schrank der Kläger an sich gebracht zu haben. Die Beklagte hat zugegeben, eine solche Mappe in der Waschküche gefunden zu haben. Sie habe diese mit sämtlichem Inhalt ihrem Prozessbevollmächtigten ausgehändigt. Eine Vollmacht und von ihr geschriebene Briefe mit Geldabrechnungen seien nicht dabei gewesen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme und Beeidigung der Klägerin der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, beanstanden die Kläger in erster Linie, dass das Urteil des Landgerichts nicht vorschriftsmässig verkündet worden sei. Sie beantragen, das Berufungsurteil und das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung ferner erklärt, dass der Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung infolge Änderung der Rechtslage entbehrlich sei und deshalb nicht aufrecht erhalten werde.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision macht geltend, dass am 9. Dezember 1949 nach mündlicher Verhandlung durch sofort verkündeten Beschluss Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 22. Dezember 1949 bestimmt worden sei, dass dann aber eine Verkündung am 17. Januar 1950 stattgefunden habe, ohne dass die Gerichtsakten Aufschluss über den Ausfall des Termins vom 22. Dezember 1949 und die Bestimmung des Termins vom 17. Januar 1950 geben. Die Verkündung in dem letztgenannten Termin sei auch deshalb nicht ordnungsmässig, weil nach dem Sitzungsprotokoll ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet worden sei, dieses Protokoll aber keine Anlage aufweise; das dem Protokoll nachgeheftete Urteil sei erst am 6. März 1950 zu den Akten gebracht worden, wie sich aus dem Eingangsvermerk ergebe. Diese Rügen greifen nicht durch.
1.)
Wäre das landgerichtliche Urteil nicht entsprechend den zwingenden gesetzlichen Mindesterfordernissen verkündet, oder auch nur die Verkündung mangels ordnungsgemässer protokollarischer Feststellung der Verkündung nach § 164 ZPO unbeweisbar, so wäre das landgerichtliche Urteil nur als Urteilsentwurf anzusehen. Das Berufungsgericht hätte einen solchen Mangel von Amts wegen berücksichtigen müssen und in der Sache selbst nicht erkennen dürfen. Ein Nichturteil kann, wie das RG in RGZ 133, 215 [221] ausgeführt hat, nicht Grundlage einer Sachentscheidung der Berufungsinstanz sein. Das Revisionsgericht müsste demnach das Berufungsurteil nebst dem ihm vorangegangenen Verfahen gemäss § 564 Abs. 2 ZPO aufheben und könnte zugleich das nicht gesetzmässig verkündete Urteil des Landgerichts aufheben und die Sache an das Landgericht zurückverweisen.
Nach § 164 ZPO kann die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Zu diesen Förmlichkeiten gehört auch die Verkündung des Urteils. Nach § 311 ZPO erfolgt diese durch Verlesung der Urteilsformel. Sie muss deshalb grundsätzlich bei der Verkündung schriftlich abgefasst vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass das Urteil bereits unterschrieben ist. Das Urteil bedarf der Aufnahme in das Protokoll, sofern es nicht dem Protokoll schriftlich beigefügt ist (§ 160 Abs. II Ziff 5 ZPO). Nach § 160 Abs. III ZPO steht der Aufnahme in das Protokoll die Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokoll als Anlage beigefügt und als solche in demselben bezeichnet ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Dem Protokoll ist ein Urteil nachgeheftet, das in der Angabe des Verhandlungstermins und der mitwirkenden Richter mit dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1949 übereinstimmt. Es trägt auf der ersten Seite den Vermerk "Verkündet am 17. Januar 1950" und darunter die gleiche Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wie das Verkündungsprotokoll vom 17. Januar 1950, in dem es heisst: "Es wurde ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet". Das Urteil ist nicht besonders als Anlage dieses Protokolls gekennzeichnet. Es trägt auf dem Kopf links unter dem Aktenzeichen einen weiteren Vermerk "6.3.50" mit einer abgekürzten Namensunterschrift, die offensichtlich von dem gleichen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle herrührt.
Mit der Feststellung im Verkündungsprotokoll, dass anliegendes Urteil verkündet worden ist, ist in dem Protokoll selbst mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass das ihm beigefügte Urteil die Anlage zu ihm bilde. Im Schrifttum und in der Rechtsprechung ist die Frage streitig, ob es darüber hinaus notwendig ist, die Eigenschaft als Protokollanlage auch auf dem beigefügten Schriftstück selbst kenntlich zu machen (so Stein-Jonas ZPO § 160 Anm. 3; AM Baumbach § 160 Anm. 3, RG in JW 07, 146; OLG Celle in MDR 49, 619 [620]; vgl. auch RG 148 S 152). Der Wortlaut des Gesetzes in § 160 Abs. III ZPO verlangt nur, dass die Schrift dem Protokoll tatsächlich als Anlage beigefügt und im Protokoll als Anlage bezeichnet werde. Ein Zweifel an der Identität des in dem Protokoll verkündeten Urteils mit dem bei den Akten befindlichen Urteil, auf das auch der Verkündungsvermerk gesetzt ist, kann nicht entstehen. Es besteht deshalb bei einem Urteil kein zwingendes Bedürfnis, das dem Protokoll anliegende Urteil durch einen besonderen Vermerk als Anlage des Protokolls kenntlich zu machen. Allerdings könnte im vorliegenden Falle der Vermerk des Urkundebeamten "6.3.50" auf dem Urteil in Verbindung mit der ebenfalls vom 6. März 1953 datierenden Verfügung des Urkundsbeamten auf der Rückseite des Protokolls vom 17. Januar 1950, in welcher es heisst: "Ausf. anl. Urteils fert. bezw. berichtigen und ausfertigen" dafür sprechen, dass die Fertigstellung des vollständigen Urteilsentwurfs und die Unterzeichnung des Urteils erst nach dem Verkündungstermin vom 17. Januar 1950 erfolgt sind. Für die ordnungsgemässe Verkündung des Urteils genügt aber, dass bei der Verkündung die Urteilsformel schriftlich vorlag und dass diese schriftliche Niederlegung dem Protokoll als Anlage beigefügt worden ist. Dass auch die erste Seite des Urteils mit der Urteilsformel nicht schon bei der Verkündung vorgelegen habe, ist nicht dargetan. Die dienstliche Äusserung des Berichterstatters, Landgerichtsrat H., vom 22. August 1953, unter dessen Vorsitz das Urteil am 17. Januar 1950 verkündet worden ist, bestätigt vielmehr, dass der vorliegende Urteilstenor - Bl 113 der Akten - im Verkündungstermin verlesen worden ist. Auch der Verkündungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Urteil spricht dafür, dass mindestens das erste Blatt des Urteils mit der Urteilsformel der nach § 311 ZPO durch Vorlesung der Urteilsformel vorzunehmenden Verkündung als Grundlage gedient hat.
Die Annahme der Revision, das Urteil des Landgerichts sei nicht ordnungsgemäss verkündet, wird daher durch das Protokoll vom 17. Januar 1950 in Verbindung mit dem nachgehefteten Urteil widerlegt.
2.)
Das Reichsgericht hat die Verkündung eines Urteils in einem anderen als dem dazu bestimmten Termin für unwirksam erachtet (RG JW 1936, 3313; 1937, 1664). Dabei ist aber zu beachten, dass die Verlegung oder Vertagung eines Verkündungstermins statthaft ist (§ 227 ZPO) und die Verkündung, wie das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen hat, auch in einem später bestimmten Termin rechtswirksam sein kann (vgl. RG Warn 1911, Nr. 56; RGZ 156, 314). Voraussetzung sei lediglich, dass die Verkündung des Urteils in einem dazu bestimmten den Parteien zuvor bekanntgegebenen Termin erfolge.
Die Akten ergeben nun allerdings weder, dass der Termin vom 22. Dezember 1949 aufgehoben worden ist, noch dass der Verkündungstermin vom 17. Januar 1950 entweder durch einen in dem Termin am 22. Dezember 1949 verkündeten Beschluss oder durch einen besonderen den Parteien ordnungsgemäss zugestellten Beschluss (§ 329 ZPO) bestimmt worden ist. Dagegen hat der damalige Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts, Landgerichtsdirektor Sch., in seiner dienstlichen Äusserung vom 10. August 1953 erklärt, daß die Entscheidung in dieser Sache durch den Berichterstatter innerhalb der Spruchfrist nicht habe abgesetzt werden können und dass deshalb der Rechtsstreit in der Sitzung vom 22. Dezember 1949 durch Beschluss zum Spruch auf den 17. Januar 1950 weitervertagt worden sei. Hierüber sei auch ein sogenanntes Zwischenprotokoll angefertigt worden. Diese Tatsache könne er mit Sicherheit bestätigen. Dass ein derartiges Zwischenprotokoll tatsächlich angefertigt worden sei, ergebe sich auch aus den Eintragungen, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der 3. Zivilkammer im Terminskalender mit gleichlautendem Inhalt damals, d.h. am 22. Dezember 1949, vorgenommen habe.
Einer Feststellung, dass die Verlegung des Verkündungstermins ordnungsgemäss erfolgt und das hierüber gefertigte Protokoll verloren gegangen sei, - ein Umstand, der auch nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts beachtlich wäre (vgl. RG JW 1915, 592) - bedarf es jedoch nicht. Denn der Senat vermag der Auffassung des Reichsgerichts nicht beizutreten, dass die ordnungsmässige Bestimmung und Bekanntgabe des Verkündungstermins stets zu den wesentlichen Formerfordernissen des Urteils gehören, von deren Erfüllung die Rechtswirksamkeit des Urteils abhängig sei, und schliesst sich für den vorliegenden Fall den von Jonas gegen die Rechtsprechung des Reichsgerichts in seinen Anmerkungen zu den angeführten Entscheidungen (JW 1936, 3314; 1937, 1665) ausgesprochenen Bedenken an. Dabei wird nicht übersehen, dass die Parteien ein Anrecht darauf haben, der Verkündung des Urteils durch Verlesung der Urteilsformel beizuwohnen und dass die Verkündung des Urteils die Rechtsmittelfrist nach den § § 516 und 552 ZPO in Lauf setzt, die dann von Bedeutung wird, wenn es zu einer Zustellung des Urteils innerhalb 5 Monaten nach Verkündung nicht kommt. Daraus folgt jedoch nicht, dass Mängel in der Bekanntgabe des Verkündungstermins ein Urteil im Rechtssinne nicht entstehen lassen. Hier handelt es sich nicht um einen Mangel der Form der Verlautbarung des Urteils, sondern, wenn überhaupt ein Mangel anzunehmen wäre, um einen der Voraussetzungen der Urteilsverkündung, der nach § 554 Abs. III Nr. 2 b ZPO gerügt werden könnte, sofern eine Beschwer vorliegen würde (vgl. Stein-Jonas-Schönke ZPO § 310 Anm. I 3 b). Eine solche Beschwer ist zu verneinen. Das Urteil des Landgerichts hat der Klage stattgegeben und die Kläger können nicht schon deshalb als beschwert angesehen werden, weil das Urteil in einem späteren, ihnen nicht ordnungsgemäss bekanntgegebenen, Termin verkündet worden sei.
Ist das in der Verlautbarung ordnungsgemäss verkündete Urteil des Landgerichts ein Urteil im Rechtssinne, so konnte es auch die Grundlage für eine Sachentscheidung des zweiten Richters bilden. Für diese war es ohne Bedeutung, ob der ursprünglich ordnungsgemäss bestimmte Verkündungstermin unter Beachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten verlegt und damit der neue Verkündungstermin einwandfrei bestimmt worden ist. Der gerügte Mangel könnte somit auch deshalb nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen, weil dieses auf dem Mangel nicht beruhen kann (§ 549 ZPO). Es kann daher unerörtert bleiben, ob der behauptete Verfahrensmangel auch aus dem Grunde unbeachtlich wäre, weil er in der Berufungsinstanz nicht gerügt worden ist (§ 295 ZPO) (vgl. RGZ 161, 61).
II.
Das Oberlandesgericht hält in eingehender Würdigung der Beweisaufnahme nicht für erwiesen, dass ein Auftragsverhältnis zustande gekommen sei, aus dem heraus die Kläger die Übertragung des Eigentums an dem Hausgrundstück verlangen könnten.
1.)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Beweislastgrundsätze verkannt, es habe den Klägern nicht uneingeschränkt die Beweislast für den Inhalt der entwendeten Urkunden aufbürden dürfen, sondern hätte davon ausgehen müssen, dass die Urkunden den behaupteten Inhalt hatten. Die Revision übersieht dabei, dass das Berufungsgericht es nicht als erwiesen ansieht, dass die Mappe, die die Beklagte unstreitig an sich genommen hatte, auch eine Urkunde über eine Vollmacht für die Beklagte zum Erwerb des Grundstücks oder einen dahingehenden Auftrag enthalten hat, noch dass sich darin weitere auf den Erwerb des Grundstücks beziehende Unterlagen befunden haben, welche von der Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten nicht zu den Gerichtsakten gebracht worden seien. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es schon an dem Beweise für die Errichtung der behaupteten Vollmachtsurkunde zu der fraglichen Zeit. Es konnte daher dahingestellt lassen, welche prozessrechtlichen Nachteile den Beklagten daraus erwachsen müssten, wenn sie den Klägern bestimmt bezeichnete Urkunden entwendet und vorenthalten hätten. Das Berufungsgericht schenkt den Beklagten darin Glauben, dass sie ausser den zu den Gerichtsakten gelangten Urkunden keine weiteren im Besitz der Klägerin befindlich gewesenen Urkunden an sich genommen habe. Diese Beweiswürdigung lag im Ermessen des Berufungsgerichts und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.)
Die Revision bemängelt ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass sich aus den Bekundungen der Klägerin nicht einmal die weitere Voraussetzung für das Zustandekommen eines Auftragsverhältnisses, nämlich die Annahme des Auftrags durch die Beklagte zu 1), erkennen lasse.
Diese Rüge kann schon deshalb nicht durchgreifen, weil es, wie das Berufungsgericht ausführt, schon an dem erforderlichen Nachweis dafür fehlt, dass die Kläger der Beklagten einen Auftrag zum Erwerb des Grundstücks erteilt haben. Es kommt daher nicht darauf an, ob noch ein besonderer Beweis für die Annahme eines solchen Auftrages gefordert werden könnte.
3.)
Soweit die Revision rügt, dass das Berufungsgericht der in erster Instanz beschworenen Aussage der Klägerin keinen Beweiswert beigemessen hat, greift sie in unzulässiger Weise die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung an und geht daran vorbei, dass die Kläger die Beweislast für das Vorhandensein der behaupteten Urkunde haben, ohne Rücksicht darauf, dass die Beklagte eine Mappe mit Papieren an sich genommen hat, deren vollständige oder unvollständige Rückgabe zwischen den Parteien streitig ist.
Hinzu kommt, dass das Berufungsurteil aus tatsächlichen Erwägungen Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Kläger über das Vorhandensein einer solchen Urkunde gehabt und hierzu ausgeführt hat, dass die Kläger selbst keine hinreichenden Angaben über den Inhalt der Vollmachtsurkunde gemacht haben.
4.)
Die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision, die sich darauf beziehen, dass der Behauptung der Klägerin, die Beklagten seien bereit gewesen, den Klägern zur Abwendung ihrer Ansprüche 12.000 Mark zu zahlen, nicht weiter nachgegangen sei, sind ebenfalls unbegründet.
Es bestand für das Berufungsgericht keine Verpflichtung, die Zeugin W., die zu diesem Punkt bereits in erster Instanz gehört war, nochmals zu vernehmen. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung dem Zeugen O. Glauben geschenkt, der in Abrede gestellt hat, dass die Beklagte ihm gegenüber eine solche Bereitschaft ausgesprochen habe. Es hat zudem ausgeführt, ein Angebot von 12.000 RM im Jahre 194 7 für die Leistungen der Kläger aus dem Jahre 1934 wäre im übrigen nichts besonderes. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III.
Da die Würdigung der umfangreichen Beweisaufnahme, im Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsverstoss erkennen lässt, konnte die Revision der Kläger keinen Erfolg haben. Sie musste daher zurückgewiesen werden, wobei es auch kostenrechtlich ohne Bedeutung ist, dass die Kläger den gegen den Ehemann geltend gemachten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung als durch die Rechtsentwicklung überholt ansehen und deshalb in der Revisionsinstanz fallen gelassen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.