Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1988, Az.: VII ZR 105/87
Grundurteil; Spruchreife; Schiedsgutachten; Schadenshöhe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1988
- Aktenzeichen
- VII ZR 105/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13216
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1988, 1053
- NJW-RR 1988, 1045
Redaktioneller Leitsatz
Erlaß von Grundurteilen nur dann, wenn keine Spruchreife über den Betrag vorliegt, sondern weitere tatsächliche Feststellungen nötig sind. Auch muß die Möglichkeit der Zuerkennung des Klageanspruchs im Betragsverfahren in irgendeiner Höhe in höherem Maße wahrscheinlich sein. Dies ist solange nicht der Fall, wie ein vereinbartes Schiedsgutachten über die Schadenshöhe nicht beigebracht ist.