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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1988, Az.: VII ZR 105/87

Grundurteil; Spruchreife; Schiedsgutachten; Schadenshöhe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1988
Aktenzeichen
VII ZR 105/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1988, 1053
  • NJW-RR 1988, 1045

Redaktioneller Leitsatz

Erlaß von Grundurteilen nur dann, wenn keine Spruchreife über den Betrag vorliegt, sondern weitere tatsächliche Feststellungen nötig sind. Auch muß die Möglichkeit der Zuerkennung des Klageanspruchs im Betragsverfahren in irgendeiner Höhe in höherem Maße wahrscheinlich sein. Dies ist solange nicht der Fall, wie ein vereinbartes Schiedsgutachten über die Schadenshöhe nicht beigebracht ist.