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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.06.2018, Az.: 1 BvR 2022/16

Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.06.2018
Aktenzeichen
1 BvR 2022/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 29086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180627.1bvr202216

Verfahrensgang

vorgehend
BVerfG - 09.09.2016 - AZ: 1 BvR 2022/16
nachfolgend
BVerfG - 25.08.2020 - AZ: 1 BvR 2022/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1. der A... SE,
vertreten durch den Vorstand Dr. D..., B..., Dr. D... und Dr. W...,
2. der W... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. C... und Dr. R...,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rosenberger & Koch,
Klosterteichplatz 5, 01219 Dresden -
gegen die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden Richters des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2016 - 7 St 1/16 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Masing,
Paulus
am 27. Juni 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 24.000 € (in Worten: vierundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <366 ff.>). Sie berücksichtigt, dass dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Zeitgebundenheit des Anliegens der Beschwerdeführerinnen eine größere Bedeutung zukommt, als dies im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung regelmäßig der Fall ist, und dass im Falle der Vertretung mehrerer Beschwerdeführer, die gemeinschaftlich Verfassungsbeschwerde erheben, die Werte der jeweiligen subjektiven Interessen zusammengerechnet werden (vgl. BVerfGE 96, 251 [BVerfG 15.07.1997 - 1 BvR 1174/90] <258>).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Masing
Paulus