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§ 23 14. ProdSV - Übergangsvorschriften 

Bibliographie

Titel
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) 
Amtliche Abkürzung
14. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-17-1

(1) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012 erfüllen und bis zum 29. Mai 2002 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden.

(2) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllen und vor dem 19. Juli 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(3) Bescheinigungen und Beschlüsse, die von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Richtlinie 97/23/EG ausgestellt oder gefasst worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.