Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1991, Az.: 3 StR 186/91
Hang zur Begehung von Straftaten bei Vorhandensein einer latenten Aggressionsbereitschaft bei einem Straffälligen; Wirksamkeit der Anordnung einer Sicherungsverwahrung; Erhöhte Gefährlichkeit eines Täters bei Anwendung körperlicher Gewalt in derÖffentlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1991
- Aktenzeichen
- 3 StR 186/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 16109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 20.11.1990
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Raub u.a.
Prozessgegner
Bruno Hans C. aus D., geboren am 20. März 1955 in M.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 26. Juni 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt,
Dr. Rissing-van Saan,
Dr. Blauth,
Dr. Miebach als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. November 1990 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Einzelstrafen vier Jahre und zwei Jahre) verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil, soweit von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen wurde. Die Rüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch.
1.
Die Beschränkung der Revision auf die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung ist unwirksam, da sich nicht ausschließen läßt, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1, Gefährlichkeit 2, jeweils mit weiteren Nachweisen).
2.
Der Angeklagte war vor den hier abgeurteilten Taten unter anderem wegen sechs Verbrechen des vollendeten Raubes (Vorstrafen Nr. 7 a, b und d, 16, 17, 18 - vier Fälle davon waren Wegnahmen von Handtaschen), eines Verbrechens des versuchten Raubes (Vorstrafe Nr. 9) und wegen versuchter räuberischer Erpressung (Vorstrafe Nr. 8) verurteilt worden. Soweit festgestellt, lagen Beute beziehungsweise Beuteerwartung - abgesehen von zwei Fällen mit 450 DM und 260 DM - jeweils unter 160 DM. Die Taten hat er stets auf öffentlichen Straßen oder sonst öffentlich zugänglichen Orten begangen. Soweit sich dies aus den mitgeteilten Vorstrafen ergibt, waren die Opfer häufig ältere Frauen oder angetrunkene Männer, denen der meist ebenfalls angetrunkene Angeklagte körperlich überlegen war und von denen nennenswerter Widerstand nicht zu erwarten war. Auch die im angefochtenen Urteil abgeurteilten beiden Taten fanden auf öffentlichen Straßen statt und richteten sich gegen zwei ältere Frauen. In dem als Raub gewerteten Fall trat der Angeklagte von hinten an das 76jährige Tatopfer, stieß es in den Rücken, zerrte an den von der Zeugin zunächst noch festgehaltenen Taschen, bis sie diese wegen Schmerzen loslassen mußte und erbeutete im wesentlichen 50 DM. Die Zeugin trug mehrere Tage schmerzende Schürfwunden an ihrer Hand davon.
3.
Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB erfüllt sind. Es hat ferner in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen festgestellt, daß bei dem Angeklagten auf Grund der von latenter Aggressionsbereitschaft und hochgradiger Erregbarkeit gekennzeichneten Persönlichkeit ein durch ständige Gewöhnung erworbener Hang zur Begehung von Straftaten besteht, und keinen Zweifel daran gelassen, daß auch in Zukunft weitere Straftaten des Angeklagten, bei dem eine 1987 angeordnete Entziehungskur erfolglos geblieben ist, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Strafkammer hat gleichwohl die Auffassung vertreten, daß die vom Angeklagten in der Vergangenheit begangenen und in Zukunft von ihm zu erwartenden Straftaten nicht "erheblich" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB seien, und zur Begründung angeführt, daß durch die Taten die Opfer weder seelisch oder körperlich schwer geschädigt noch schwere wirtschaftliche Schäden angerichtet worden seien, auch die Raubtaten allenfalls im unteren Bereich mittlerer Kriminalität lägen, ihren spezifisch hohen Unrechtsgehalt erst daraus gewönnen, daß der Angeklagte sich als unbelehrbarer Rechtsbrecher erweise, der aber den Rechtsfrieden nicht schwerwiegend bedrohe und die von ihm verübte Gewaltanwendung jeweils am unteren Rand der Tatbestandsmäßigkeit liege.
4.
§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit auf Grund eines Hanges zu erheblichen Straftaten. Die vom Angeklagten begangenen und zu erwartenden Taten fallen nicht unter die "namentlich" in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB erwähnten beiden Gruppen von Straftaten. Aus dem Wortlaut, insbesondere aus der Formulierung "namentlich" folgt aber, daß die Vorschrift insoweit keine abschließende Regelung enthält (BGH NStZ 1986, 165), sondern auch solche Straftaten "erheblich" sein können, die einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154 f. [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1 mit weiteren Hinweisen). Das Landgericht hat bei der erforderlichen Gesamtwürdigung maßgebliche Gesichtspunkte außer acht gelassen. Außerdem setzt es sich in Widerspruch zu der bei der Strafbemessung vorgenommenen Wertung, wonach zu Lasten des Angeklagten die zahlreichen und erheblichen Vorstrafen zu berücksichtigen sind (UA S. 10).
Der Hinweis des Tatrichters darauf, daß durch die Taten die Opfer weder seelisch noch körperlich schwer geschädigt und schwere wirtschaftliche Schäden nicht angerichtet worden seien (UA S. 11), ist im übrigen nur unvollständig durch entsprechende Feststellungen belegt. So werden weder in allen Fällen der entstandene Schaden noch die zugefügten Verletzungen mitgeteilt. Ob die Taten bei den zum Teil schon älteren weiblichen Opfern (im letzten Fall 76jährig) zu seelischen Schäden geführt haben, bleibt unerörtert, obwohl solche Auswirkungen nicht fernliegen.
Die Auffassung der Strafkammer, daß "die verübte Gewaltanwendung jeweils am unteren Rand der Tatbestandsmäßigkeit" (UA S. 12) liege, steht ferner im Widerspruch zu den getroffenen Feststellungen zum Beispiel im Fall der mitgeteilten Vorstrafe 16 a (UA S. 6). Dort wird ausgeführt, daß der Angeklagte das Opfer mit der Hand ins Gesicht schlug, ihm einen Kopfstoß versetzte und mehrfach mit dem Knie gegen Unterleib und Oberschenkel stieß. In dem Fall der Vorstrafe 7 b fiel der Angeklagte das weibliche Opfer von hinten an und würgte es (UA S. 6). In beiden Fällen fehlen nähere Feststellungen insbesondere zu den zugefügten Verletzungen.
Unerörtert läßt das Landgericht auch den Umstand, daß die hier zu beurteilenden Straftaten stets auf öffentlichen Straßen oder sonst öffentlich zugänglichen Orten begangen wurden. Dieser Umstand ist - in Verbindung mit Gewaltanwendung gegen ältere Frauen oder körperlich unterlegene angetrunkene Männer - durchaus geeignet, eine empfindliche Störung des Rechtsfriedens zu begründen, wobei eine besondere Bedeutung auch der Rückfallgeschwindigkeit beizumessen ist, mit der der Angeklagte sich in einschlägiger Weise strafbar gemacht hat (vgl. BGH NStZ 1988, 496).
Daß gleichwohl "bleibende erhebliche Körperschäden oder wirtschaftliche Schäden ... nicht aufgetreten" sind (UA S. 12) schließt demgegenüber eine Erheblichkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht aus (BGH NStZ 1986, 165). Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht sich insoweit auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, daß auf Grund der konkreten Umstände sowohl die Schadenshöhe als auch der eingetretene körperliche und seelische Schaden von Zufälligkeiten abhing und für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden könne, daß es zu erheblichen Verletzungen kommen kann.
5.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist, führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
Zschockelt
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach