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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1959, Az.: 1 StR 544/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1959
Aktenzeichen
1 StR 544/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts Bad Kreuznach - 24.02.1958

Verfahrensgegenstand

fortgesetzter Urkundenfälschung u.a.

Prozessgegner

den Ingenieur Georg Philipp K. aus W. geboren am ... 1897 in M.,

hat dar 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.)

    Die Revisionen des Angeklagten, und der Staatsanwaltschaft, gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 24. Februar 1958 werden verworfen.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.

  2. 2.)

    Auf die Revision der Gemeinsamen Strafsachenstelle beim Finanzamt Mainz als Nebenklägerin wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte der Untreue schuldig gesprochen ist (Fall G.),

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch, über die Kosten des Rechtsmittels der Nebenklägerin, an das Landgericht zurückverwiesen.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen Untreue zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt. Im übrigen hat es ihn mangels Beweises freigesprochen.

2

Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Urkundenfälschung beruht auf der Feststellung, daß der Angeklagte - gemeinsam mit dem Mitangeklagten H. der gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt hat - fünf Rechnungen der Firma R. und zwei Rechnungen der Firma ... über tatsächlich nicht erfolgte Lieferungen von Bauholz und Monierstahl an die Firma Hermann B. Nachf., Kommanditgesellschaft, deren einziger persönlich haftender und vertretungsberechtigter Gesellschafter er war, fälschlich anfertigte und von diesen unechten Urkunden in der Weise Gebrauch machte, daß er sie in die Buchführung der Fa. B. KG gab und die Rechnungsbeträge als Betriebsausgaben buchen ließ. Die entsprechenden. Gelder im Gesamtbetrage von 61.772,- DM ließ er durch Angestellte der genannten Firma auf Barschecks bei der Bank abheben und sich aushändigen. Nach der Überzeugung der Strafkammer wollte der Angeklagte mit den gefälschten Rechnungen der Buchhaltung, seinem Mitgesellschafter D. und dem Finanzamt vortäuschen, die Firmen R. und B. hätten die in den Rechnungen aufgeführten Baustoffe an die Firma B. KG geliefert. Die auf seine Veranlassung falsch geführten Bücher waren auch die Grundlage für die Bilanzen der Fa. B. den Jahren 1951, 1952 und 1954.

3

Der Schuldspruch wegen Untreue fußt auf der Feststellung, daß der Angeklagte einen Abfindungsbetrag von 2.300,- DM, den er einem Angestellten seiner früheren Firma Tief- und Hochbau Georg K. zahlte, dem Gesellschaftsvermögen der Firma B. KG entnahm und als Betriebsausgabe dieser Firma verbuchen ließ, am ihn nicht als eigener Tasche zahlen zu müssen. Nach der Überzeugung der Strafkammer hat er dadurch den Gewinnanteil seines Mitgesellschafters D. für das Jahr 1954 um 575,- DM verkürzt.

4

Gegen das Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Gemeinsame Strafsachenstelle beim Finanzamt Mainz als Nebenklägerin Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich mit Verfahrens- und Sachrügen gegen seine Verurteilung. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde, daß der Angeklagte im Falle der fortgesetzten Urkundenfälschung nicht auch (§ 73 StGB) der fortgesetzten Untreue und fortgesetzten Steuerhinterziehung schuldig gesprochen ist. Die Nebenklägerin erstrebt mit der Sachbeschwerde die Verurteilung des Angeklagten auch (§ 73 StGB) wegen Steuerhinterziehung in den Fällen der fortgesetzten Urkundenfälschung und der Untreue.

5

Die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind unbegründet; die Revision der Nebenklägerin ist teilweise begründet.

6

I.

Die Revision des Angeklagten

7

Sie rügt in mehrfacher Hinsicht Verletzung der Verfahrensvorschriften und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

8

1.)

Verfahrensrüge

9

a)

Die Rüge, daß die Strafkammer zwei vom Angeklagten gegen den Gerichtsassessor Kn. gestellte Ablehnungsgesuche für unbegründet erklärt hebe, ist aus sich nicht verständlich und daher unzulässig. Sie enthält weder die Behauptung, daß die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gegen das Recht verstoße, noch die inhaltliche Wiedergabe der Ablehnungsgesuche und der Beschlüsse des Landgerichts, noch die Angabe von Tatsachen, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rüge wäre im übrigen auch offensichtlich unbegründet.

10

b)

Die Revision hält die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) für verletzt, weil das Landgericht die Feststellung, der praktische Arzt Dr.med. Dr. phil. Kübel habe der Ehefrau des Angeklagten ein teilweise bewußt übertriebenes, teilweise inhaltlich falsches Zeugnis über die Krankheit des rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Hurtig ausgestellt, ohne Beiziehung eines Sachverständigen getroffen hat. Sie meint, nur auf Grund des in der Hauptverhandlung verlesenen Zeugnisses des Dr. Hübel habe die Strafkammer nicht ausschließen können, daß H. bei Abgabe seines Geständnisses unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln "vollkommen unberechenbar" war.

11

Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer übersieht, daß Dr. Hübel als Zeuge in der Hauptverhandlung das von ihm ausgestellte Attest selbst berichtigt und zugegeben hat, es unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht und bewußt unrichtig ausgestellt zu haben, weil er der Ehefrau des Angeklagten und der sie begleitenden Frau S. die er für ledig hielt und mit der er ein Abenteuer zu erleben hoffte, gefällig sein wollte.

12

Aus demselben Grund versagt die an die erwähnte Feststellung geknüpfte weitere Rüge, das Landgericht habe es entgegen der Vorschrift des § 244 Abs. 4 StPO unterlassen, seine Sachkunde zur Beurteilung des in dem Attest des Dr. Hübel niedergelegten ärztlichen Befundes darzutun.

13

c)

Der Zeuge Dr. Hübel hat in der Hauptverhandlung auf die Frage, ob er von H. von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden und ermächtigt worden sei, den beiden Frauen K. und S. das Attest über ihn auszuhändigen, die Aussage verweigert. Der Beschwerdeführer sieht es als Verletzung des § 252 StPO an, daß die Strafkammer gleichwohl die unter Beweis gestellte Tatsache als erwiesen ansah (vgl. vorstehend b); jedoch zu Unrecht.

14

Die Revision gibt selbst die Quelle an, auf die nach ihrer Meinung das Landgericht die beanstandete Feststellung gestützt hat, nämlich die Einlassung des Mitangeklagten H. Diese durfte und mußte die Strafkammer, ebenso wie die Bekundungen von Zeugen, bei der Überzeugungsbildung verwerten (§ 261 StPO). Der Tatrichter wäre auch nicht gehindert gewesen, aus der bloßen Tatsache der Aussageverweigerung des Zeugen Dr. Hübel Schlüsse im Sinne der, getroffenen Feststellung zu ziehen (vgl. BGHSt 2, 351, 353 [BGH 08.05.1952 - 3 StR 1199/51]; was dort zur Zeugnisverweigerung nach § 52 StPO gesagt ist, gilt entsprechend für die Aussageverweigerung nach § 55 StPO, für die übrigens entgegen der Meinung der Revision das Verwertungsverbot des § 252 StPO nicht gilt [BGH MDR 1951, 180; BGH 1 StR 568/55 vom 24. Januar 1956]).

15

d)

Den Zeugen Steueramtmann He. und Steueroberinspektor Be. war von der Oberfinanzdirektion in Koblenz Aussagegenehmigung für das Besteuerungsverfahren, nicht auch für die Vorermittlungen der Steuerfahndung erteilt worden (Blatt 578, 579 d.A.). Sie wurden, nachdem die Verteidigung gegen die Beschränkung der Aussagegenehmigung. Einwendungen erhoben hatte, zur Sache vernommen. Die Revision sieht hierin Verstöße gegen die §§ 54 Abs. 1, 147, 337 StPO.

16

Inwiefern die erstgenannte Vorschrift verletzt sein soll, ist unerfindlich. Sie besagt nichts darüber, ob die Aussagegenehmigung für, Beamte auf bestimmte Gebiete oder Fragen beschränkt werden darf. Was den § 147 StPO angeht, so behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, daß seinen Verteidigern die Einsicht der gerichtlichen Untersuchungsakten verwehrt war. Die von dem Zeugen He. in der Hauptverhandlung überreichten Akten der Steuerfahndung aber konnten die Verteidiger wie die übrigen Verfahrensbeteiligten während einer eigens zu diesem Zweck eingelegten Verhandlungspause einsehen; das bezeugt die Sitzungsniederschrift. § 337 StPO endlich wird in diesem Zusammenhang von der Revision offensichtlich aus Versehen angeführt.

17

Es gibt auch keine sonstige Verfahrensvorschrift, die es dem Tatrichter verböte, die Aussagen beamteter Zeugen zu verwerten, weil sie infolge einer Beschränkung der Aussagegenehmigung nicht alle Beweisfragen umfassen. Über den Beweiswert solcher Aussagen hat allein er zu entscheiden (§ 261 StPO).

18

Ob der Dienstvorgesetzte eines Zeugen bei der Verweigerung oder Beschränkung der Aussagegenehmigung sein Ermessen, richtig gebraucht hat entzieht sich der Nachprüfung des Strafrichters (vgl. auch BGH 3 StR 34/50 vom 16. Januar 1951, angef. bei Dallinger in MDR 1951, 275 zu § 54 ZPO). Die Revision zeigt im übrigen selbst nicht auf, warum die beschränkte Erteilung der Aussagegenehmigung im vorliegenden Fall einen Ermessensmißbrauch enthalten habe; sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern eine Beweiserhebung über die Vorermittlungen der Steuerfahndung auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung von Einfluß gewesen sein soll.

19

e)

Die Rüge, die Strafkammer habe durch die Verlesung des von dem Zeugen D. überreichten ärztlichen Attests (Blatt 580 d.A.) gegen die §§ 244 Abs. 2, 250, 256 StPO verstoßen, ist offensichtlich unbegründet. Durch dieses Attest sollte nicht die Vernehmung eines anderen Zeugen oder eines Sachverständigen ersetzt, sondern nur die eigene Behauptung des Zeugen D. über seine angebliche Zeugenuntüchtigkeit glaubhaft gemacht werden.

20

f)

Ebenso fehl geht die Rüge, der. Zeuge Ka. habe nicht vereidigt werden dürfen (§ 60 Nr. 3 StPO), weil er sich wegen eines Vorgangs, zu dem er gehört worden sei, dem Beschwerdeführer gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe. Es steht in Lehre und Rechtsprechung außer Zweifel, daß § 60 Nr. 3 StPO den Verdacht strafbarer Beteiligung des Zeugen an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Straftat des Angeklagten, nicht auch "die Gefahr zivilrechtlicher Belangung" eines Zeugen durch den Angeklagten im Zusammenhang mit den im Strafverfahren erörterten Vorgängen im Auge hat.

21

g)

Offensichtlich unbegründet ist ferner die Rüge, das Landgericht habe die §§ 244 Abs. 2, 255, 261 StPO verletzt, weil es die von der Verteidigung beantragte Verlesung früherer Aussagen des Mitangeklagten H. nur mit der Begründung angeordnet habe, daß (etwaige) Widersprüche zwischen diesen Aussagen und der Einlassung des H. in der Hauptverhandlung festgestellt werden sollten. Solche Rügen sollten dem Bundesgerichtshof nicht vorgetragen werden.

22

h)

Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den § 261 StPO verletzt, weil es "die mehreren Möglichkeiten von Schlußfolgerungen nicht erkannt und daher auch nicht erwogen" habe, falls die Rüge nicht mangels Bestimmtheit überhaupt unzulässig sein sollte. Im übrigen verkennt die Revision, daß ein Verstoß gegen Denkgesetze ein sachlich-, nicht verfahrensrechtlicher Fehler ist.

23

2.)

Sachbeschwerde

24

Das Urteil läßt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu Unrecht wirft die Revision dem Landgericht einen Verstoß gegen, einen allgemein anerkannten Erfahrungssatz vor. Auch der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagte" ist nicht verletzt. Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer eben wegen letzter Zweifel, ob er das in den gefälschten Rechnungen aufgeführte Bauholz und -eisen der Fa. B. KG nicht auf anderem Wege als dem behaupteten verschafft hat, nur wegen Urkundenfälschung, nicht auch wegen Untreue zum Nachteil seines Mitgesellschafters D. und wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Daß sie bei dieser zugunsten des Angeklagten angenommenen Sachlage den Beweggrund für die Urkundenfälschung nicht eindeutig zu klären vermochte, hinderte sie nicht, ihn dieses Vergehens schuldig zu sprechen. Die Erwägung der Revision, der Vorwurf der Urkundenfälschung wäre nur dann sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer das Material nicht beschafft, durch die Abhebung der in Rechnung gestellten Beträge also seinen Mitgesellschafter hätte schädigen und Steuern hinterziehen wollen, spricht dafür, daß sich der Angeklagte auch der Untreue und der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, vermag aber die vom Tatrichter festgestellte Urkundenfälschung nicht aus der Welt zu schaffen.

25

Bei ihren Angriffen gegen den Schuldspruch wegen Untreue Fall G. übersieht die Revision, daß ein "Schadensausgleich", wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, nur dann in Frage kommt, wenn, dem Verletzten aus der Handlung oder Unterlassung, durch die ihm ein Nachteil zugefügt worden ist; zugleich ein Vermögensvorteil erwachsen ist (vgl. RGSt 53, 173 [zu § 146 GenG] 75, 227, 230; BGH 1 StR 409/54 vom 11. Februar 1955 [zu § 81 a GmbHG] 1 StR 200/54 vom 24. Mai 1955; 1 StR 354/57 vom 15. Oktober 1957). Davon kann nach dem eigenen Vortrag der Revision hier keine Rede sein.

26

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

27

Sie beanstandet, daß sich das Landgericht nicht auch von der Schuld des Angeklagten überzeugt hat, soweit ihm neben (und in Tateinheit mit) der fortgesetzten Urkundenfälschung je ein fortgesetztes Vergehen der Untreue und der Steuerhinterziehung zur Last lag. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

28

Die Revision verweist zutreffend auf die Feststellung der Strafkammer, daß die in den gefälschten Rechnungen ausgewiesenen Holz- und Eisenmengen keinesfalls von den Firmen R. und E., aber auch nicht von dem Mitangeklagten H. selbst oder durch seine Vermittlung von anderen als den genannten Firmen an die Fa. B. KG. geliefert worden sind, daß durch die gefälschten Rechnungen also etwas verschleiert werden sollte. Sie leitet daraus mit Recht den dringenden Verdacht ab, der Angeklagte habe dem Gesellschaftsvermögen unerlaubt Gelder im Gesamtbetrag von 61.772,- DM eigene Zwecke entnommen und dadurch den Gewinnanteil seines Mitgesellschafters Da. geschmälert sowie Steuereinnahmen verkürzt. Das hat indes auch die Strafkammer nicht verkannt. Sie konnte aber "letzte Zweifel" nicht überwinden, daß der Angeklagte "aus anderen Quellen stammendes Material, in der Fa. B. untergebracht und hierzu die Firmen R. und E. als Decknamen benutzt hat". Sie erwog in dieser Richtung zwei Möglichkeiten: Der Angeklagte könne "eigene Schwarzbestände unter dem Decknamen der Firmen R. und R. in die Fa. B. eingeschleust" haben; er könne aber auch - ohne Mitwirkung des H. Baustoffe in geringeren Mengen, von anderen. Firmen als den genannten für die Fa. B. bezogen, die dafür ausgestellten Rechnungen beiseite geschafft und an ihrer Stelle die sieben gefälschten Rechnungen in die Buchhaltung gegeben haben, um den Unterschiedsbetrag in die eigene Tasche zu stecken.

29

Die Revision meint, das Landgericht sei zu diesem Ergebnis nur gekommen, weil es bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze und gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstoßen habe; auch habe es sich durch die nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes von der Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue und Steuerhinterziehung abhalten lassen. Dem kann nicht beigetreten werden.

30

Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, daß die Strafkammer nach Abwägung aller Umstände von der Schuld des Angeklagten überzeugt war, gleichwohl aber - irrigerweise - glaubte, ihn nicht wegen, der genannten Vergehen verurteilen zu dürfen, weil die von dem Beweisergebnis unabhängige, rein denkgesetzliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes nicht auszuschließen sei. Dieser Verdacht läge allenfalls dann nahe, wenn das Landgericht ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt in Betracht gezogen hätte, die Fa. B. KG könne das ihr in Rechnung gestellte Eisen und Holz auf anderem Wege als über, den Mitangeklagten H. erhalten haben. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Strafkammer, begründet ihre in dieser Richtung bestehenden Zweifel vielmehr damit, daß, die Fa. B. KG nach der Zeugenaussage des Bauingenieurs J. in der Zeit vom 1. August 1951 bis 1. April 1953 173 to Eisen verbaut und im gleichen. Zeitraum 180 to Eisen bezogen hat und daß sich unter den letzteren die 42,10 to Monierstahl befunden haben könnten, die in den auf die Fa. E. gefälschten Rechnungen aufgeführt sind. Was das Bauholz angehe, erwägt die Strafkammer weiter, so habe der Angeklagte noch am letzten Tag der Beweisaufnahme innerbetriebliche Lieferscheine beigebracht, wonach im Juli und August 1954 vom Bauhof, der Fa. B. KG an verschiedene Baustellen neues Schalungsholz abging. Dabei handele es sich zwar nur um 9,25 cbm, während die gefälschte Rechnung R. vom 15. Juli 1954 auf 28 cbm laute; der Lagerverwalter St. habe jedoch als Zeuge bekundet, daß er die Abgabe neuen Schalungsholzes an Baustellen in den (innerbetrieblichen) Lieferscheinen nur dann besonders gekennzeichnet habe, wenn zugleich gebrauchtes Schalungsholz ausgeliefert worden sei; in der fraglichen Zeit (Juli und August 1954) könne daher auch mehr neues Schalungsholz hinausgegangen sein, als die Lieferscheine auswiesen. Wenn aber, so folgert das Landgericht, im Hinblick auf die Aussage des Zeugen J. und die überreichten innerbetrieblichen Lieferscheine nicht auszuschließen sei, daß Eisen in der angegebenen Menge (42,10 to) und die angebliche Holzlieferung vom Juli 1954 von anderer Seite als den in den gefälschten Rechnungen angeführten Lieferfirmen bei der Firma B. KG eingegangen seien, so liege es trotz des Fehlens von Lieferscheinen oder Aufmaßlisten nicht völlig außerhalb des Bereichs der Möglichkeit, daß dies auch für die übrigen angeblichen Holzlieferungen zutreffe.

31

Entgegen der Ansicht der Revision verstößt diese Beweiswürdigung nicht gegen Denkgesetze oder zwingende Erfahrungssätze. Das Landgericht hat den geringen Beweiswert der Aussage St. nicht übersehen; es hebt im Urteil ausdrücklich hervor, daß diese Aussage nach dem an anderer Stelle des Urteils Gesagten wenig zuverlässig sei und "nicht restlos davon zu überzeugen" vermöge, daß - wie in der gefälschten Rechnung vom 15. Juli 1954 ausgewiesen - im Juli 1954 tatsächlich 28 cbm Schalungsholz auf dem Bauhof der Fa. B. KG eingegangen seien. Die Strafkammer hat indes der in Einzelheiten zwar nicht sehr genauen, im ganzen aber doch für glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen J. und den von dem Angeklagten vorgelegten innerbetrieblichen Lieferscheinen (oder deren Abschriften, wie die Revision behauptet) doch einen gewissen Anhalt dafür entnommen, daß der Angeklagte aus anderer Quelle stammendes Material in der Firma B. untergebracht hat. Die Meinung der Revision, das Landgericht sei im Ergebnis - ebenso wie die Staatsanwaltschaft - der Ansicht gewesen, daß durch die Lieferscheine (oder deren Abschriften) nichts erwiesen sei, wird durch die Urteilsgründe nicht bestätigt. Daß sich der Angeklagte selbst im Verfahren niemals darauf berufen hat, die Baustoffe auf anderem Wege als über den Mitangeklagten H. beschafft zu haben, vielmehr bis zuletzt bei seiner durch die Beweisaufnahme widerlegten gegenteiligen Behauptung geblieben ist, zwingt nicht zu dem Schluß, daß er diesen Weg nicht beschritten hat. Das Festhalten an der ursprünglichen Einlassung konnte verschiedene Gründe haben; so kann der Angeklagte geglaubt haben, dadurch der Bestrafung wegen Urkundenfälschung zu entgehen.

32

Die Nichtverurteilung wegen Untreue läßt sich auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt beanstanden, daß der Angeklagte durch die Vorlage der gefälschten Rechnungen pflichtwidrig eine unklare Lage geschaffen habe, die es seinem Mitgesellschafter D. erschwert oder unmöglich gemacht habe, den wahren Vermögensstand der Kommanditgesellschaft und damit seine Anspräche als Gesellschafter zu übersehen. Hat der Angeklagte, wie die Strafkammer nicht mit letzter Gewissheit ausschließen zu können glaubte, in Höhe der Rechnungsbeträge eigene Schwarzbestände eingebracht, so wurden die Gesellschaft und D. nicht geschädigt. Dieser kann daher durch die Verbuchung der gefälschten Rechnungen keinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB erlitten haben.

33

Wenn die Revision schließlich meint, bei Annahme eigener Lieferungen aus Schwarzbeständen hätte der Angeklagte zum mindesten wegen Steuerhinterziehung bestraft werden müssen, so verkennt sie, daß es sich bei dieser Annahme nur um eine der zwei von der Strafkammer ins Auge gefaßten Möglichkeiten handelt, die Fälschung der Rechnungen und deren Einführung in die Buchhaltung der Fa. B. KG zu erklären. Hat der Angeklagte die Baustoffe - in geringerem als dem berechneten Umfang - von anderen Firmen bezogen, so kommt eine Steuerhinterziehung nur insoweit in Frage, als er "den Unterschiedsbetrag in die eigene Tasche gesteckt hat". Die Höhe dieses Betrags konnte das Landgericht, aber ebensowenig wie den wirklichen Hintergrund der Fälschungen ermitteln. Der Angeklagte kann daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt wegen Steuerhinterziehung bestraft werden, daß er zumindest den genannten Unterschiedsbetrag der Besteuerung entzogen hat.

34

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.

35

III.

Die Revision der Nebenklägerin

36

1.)

Sie ist, soweit sie sich gegen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung im Falle der fortgesetzten Urkundenfälschung wendet, aus den zur Revision der Staatsanwaltschaft angeführten Erwägungen (II am Ende) unbegründet.

37

2.)

Dagegen hat sie im Falle G., in dem der Angeklagte der Untreue zum Nachteil des Mitgesellschafters D. schuldig gesprochen worden, ist, Erfolg.

38

Das Landgericht hat die (tateinheitliche) Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung mit der Begründung abgelehnt, es lasse sich nicht feststellen, ob und in welchem Umfang die Gelder, die G. dem Angeklagten (und seiner Ehefrau) aus der Kasse der Firma Tief- und Hochbau Georg K. ausgezahlt haben will, betriebliche Ausgaben betrafen; aus diesem Grunde sei es nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die abfindungshalber an G. geleistete Summe von 2.300,- DM als Rückstellung in die Bilanz seiner früheren Firma hätte einsetzen dürfen. Da der Angeklagte aber mit seinen sämtlichen Einkünften, denen aus der Fa. B. KG und denen aus der früheren Firma, nur einmal zusammen veranlagt werde, könne er nicht dadurch Einkommensteuer hinterzogen haben, daß er mit den 2.300,- DM nicht die Firma Tief- und Hochbau Georg K., sondern - zu Unrecht - die Firma B. KG belastet habe.

39

Dabei hat das Landgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, übersehen, daß der Angeklagte durch seine Handlungsweise bewirkt hat, daß in dem Jahresabschluß 1954 der Gewerbeertrag der Fa. B. KG um 2.300,- DM zu niedrig ausgewiesen wurde. Das führte zu einer inhaltlich falschen Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1954 und damit zu einer zu niedrigen Festsetzung der Gewerbesteuer der genannten Firma (vgl. §§ 2 Abs. 1, 2 Nr. 1, 7 GewStG vom 1. Dezember 1936 (RGBl I, 979) i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 - BGBl I, 996 -).

40

Die Verbuchung der 2.300,- DM als Betriebsausgabe der Firma B. KG hatte, wie im Rahmen des Untreuetatbestandes erörtert, auch zur Folge, daß der Gewinnanteil des Mitgesellschafters D. um 575,- DM geschmälert wurde. Der Revision kann jedoch nicht beigepflichtet werden, daß sich der Angeklagte dadurch der Einkommenssteuerverkürzung zum Vorteil D. schuldig gemacht habe. Einkünfte, die D. hätte haben können, die ihm aber infolge der Untreue des Angeklagten und der dadurch bewirkten Minderung des Gesellschaftsgewinns entgangen sind, waren von ihm nicht als Einkommen zu erklären und zu versteuern; infolgedessen kann sich der Angeklagte insoweit nicht der Verkürzung der Einkommensteuer zum Vorteil seines Mitgesellschafters schuldig gemacht haben. Indes wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, nochmals zu prüfen, ob die Annahme zutrifft, der Angeklagte werde mit den Einkünften aus seiner früheren Firma und der Fa. B. KG zusammen veranlagt und es spiele für die Höhe seiner Einkommenssteuer keine Rolle, ob die 2.300,- DM zu Lasten der einen oder anderen Firma verbucht worden sind.

Dr. Geier Dr. Peetz Martin Willms Hübner