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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1991, Az.: III ZR 96/90

Entschädigungsanspruch für Vermögensnachteile aufgrund einer Veränderungssperre und einer vorzeitigen Besitzeinweisung; Entscheidung der Enteignungsbehörde im Rahmen des behördlichen Vorverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.10.1991
Aktenzeichen
III ZR 96/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 15799
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 28.03.1990 - AZ: 3 U 92/88

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1992, 393 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ingenieur Werner J., Am L. 23, B., Am L. 23, B.

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Land Niedersachsen,
dieses vertreten durch das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau, S. straße 7, H.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
sowie die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
am 24. Oktober 1991
gemäß § 554 b ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. März 1990 - 3 U 92/88 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 150.000 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht wegen des fehlenden Vorschaltverfahrens die Zulässigkeit der Klage verneint.

2

1.

a)

Der Kläger verlangt mit der vorliegenden Klage Entschädigung für Vermögensnachteile aufgrund einer Veränderungssperre (§ 9 a Abs. 2 FStrG) und einer vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 18 f Abs. 5 FStrG); hilfsweise stützt er sein Begehren auf Ziff. V des Teilenteignungs- und Entschädigungsbeschlusses vom 30. September 1981. Über diese Entschädigungsansprüche entscheidet die Enteignungsbehörde. Für den Anspruch nach § 9 a Abs. 2 FStrG folgt dies aus der in § 9 a Abs. 2 Satz 4, § 19 Abs. 5 FStrG enthaltenen Verweisung auf die Enteignungsgesetze der Länder, hier also das Niedersächsische Enteignungsgesetz (NEG). Für den Entschädigungsanspruch wegen vorzeitiger Besitzeinweisung schreibt § 18 f Abs. 5 FStrG selbst vor, daß Art und Höhe der Entschädigung von der Enteignungsbehörde festzusetzen sind; im übrigen gelten auch für diesen Anspruch ergänzend die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes (Kastner in Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz 4. Aufl. § 18 f Rn. 8), das in seinem § 35 seinerseits eine Regelung über die Entschädigung der durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile enthält. Enteignungsbehörde ist nach § 19 Abs. 1 NEG die Bezirksregierung.

3

b)

Die Durchführung des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, für die gerichtliche Geltendmachung beider Ansprüche eine Sachurteilsvoraussetzung dar. Damit soll - auch im Interesse einer weitgehenden Entlastung der Gerichte - die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde nutzbar gemacht und eine gleichmäßige Behandlung aller Beteiligten gewährleistet werden (so für die vergleichbaren Fälle der §§ 18 Abs. 2 Satz 4 und 44 b Abs. 2 Satz 1 BBauG Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR 128/73 - NJW 1976, 1264 und Senatsbeschluß vom 26. April 1990 - III ZR 259/89 - BGHR BBauG § 44 Abs. 2 Satz 1 - Vorschaltverfahren 1). Ohne vorausgegangenes Vorschaltverfahren ist daher die Anrufung des Gerichts grundsätzlich unzulässig.

4

c)

Die Argumente, mit denen die Revision im Streitfall die Notwendigkeit eines behördlichen Vorverfahrens bestreitet, sind nicht stichhaltig. § 68 VwGO findet hier keine Anwendung. Mit der Wertung, wegen der verzögerlichen Verfahrensweise der Enteignungsbehörde stelle sich die "faktische Beschlagnahme" der "Besitzverwendungsrechte" des Klägers als enteignungsgleicher Eingriff dar, für den ein Vorschaltverfahren nicht vorgesehen sei, widerspricht die Revision ihrem eigenen Ausgangspunkt, wonach Gegenstand dieses Rechtsstreits Entschädigungsansprüche nach §§ 9 a Abs. 2, 18 f Abs. 5 FStrG sind. Im übrigen hängt das Erfordernis, für bestimmte Ansprüche ein Enteignungsverfahren durchzuführen, nicht davon ab, ob die Behörde im bisherigen Verfahren ihren Förderungspflichten hinreichend nachgekommen ist. Auch die Ausführungen des Klägers zum amtspflichtwidrigen Verhalten der Beklagten rechtfertigen für die hier geltend gemachten Entschädigungsansprüche keine von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichende Beurteilung. Daß der Kläger die Ansprüche vor der Zivilkammer und nicht - nach durchgeführtem Entschädigungsverfahren - vor der an sich zuständigen Kammer für Baulandsachen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 NEG) erhoben hat, ändert am Erfordernis des Vorschaltverfahrens nichts.

5

d)

Hiernach hätte der Kläger über die in diesem Rechtsstreit erhobenen Ansprüche zunächst eine Entscheidung der Enteignungsbehörde im Entschädigungsverfahren herbeiführen müssen. Bei Untätigkeit der Enteignungsbehörde kam eine Klage nach § 75 VwGO in Betracht, für die ebenfalls die Zuständigkeit der Gerichte für Baulandsachen gegeben ist (Senatsurteile BGHZ 86, 104, 108 f und vom 19. September 1985 - III ZR 71/83 - NJW 1986, 1107, 1108 [BGH 19.09.1985 - III ZR 71/83] [insoweit in BGHZ 96, 1 [BGH 19.09.1985 - III ZR 71/83] nicht abgedruckt]). Die hier vorliegende Klage kann nicht in eine Untätigkeitsklage umgedeutet werden, zumal diese nicht gegen die Bundesrepublik Deutschland, sondern gegen die nach niedersächsischem Landesrecht zuständige Stelle zu richten wäre (vgl. Marschall in Marschall/Schroeter/Kastner § 22 Rn. 8.3).

6

2.

Der auf Ziff. V des Beschlusses vom 30. September 1981 gestützte Hilfsanspruch bezieht sich ersichtlich nur auf den Entscheidungsvorbehalt für weitere Besitzeinweisungsschäden (Satz 2). Der Ausspruch über die Verzinsung (Satz 1) kann damit schon deshalb nicht gemeint sein, weil der Kläger eine Entschädigung gerade für solche Nachteile verlangt, die durch die Verzinsung nicht ausgeglichen werden (§ 18 f Abs. 5 FStrG). Auch insoweit hat das Berufungsgericht nach dem oben Gesagten die Klage mit Recht als unzulässig abgewiesen.

7

3.

Auch sonst weist das angefochtene Urteil keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers auf. Insbesondere ist der Umstand, daß hier anstelle der an sich sachlich zuständigen Baulandgerichte, bei denen es sich um besondere Spruchkörper der ordentlichen Gerichte handelt (Senatsbeschluß vom 6. Februar 1975 - III ZB 11/74 - NJW 1975, 829 m.w.Nachw.), Zivilkammer und Zivilsenat entschieden haben, revisionsrechtlich ohne Belang.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 150.000 DM

Krohn
Engelhardt
Werp
Rinne
Wurm