Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1976, Az.: VII ZR 52/74
Unmöglichkeit; Bauvertrag; Baugenehmigung; Vergütungsansruch; Anfängliche subjektive Unmöglichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1976
- Aktenzeichen
- VII ZR 52/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1976, 128, 129
- DB 1976, 529-530 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1976, 392 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1976, 392
Redaktioneller Leitsatz
Fehlt bei Abschluß eines Bauvertrages die Baugenehmigung ist dies grundsätzlich nicht als anfängliche subjektive Unmöglichkeit nach § 306 BGB anzusehen; der Bauvertrag ist folglich nicht unwirksam. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Fall der nachträglichen Unmöglichkeit, so daß der Vergütungsanspruch, soweit bei keiner Partei ein Verschulden vorliegt, gemäß § 323 BGB erlischt (Ingenstau/Korbion, § 4/B Rdn. 35; Nicklisch/Weik, § 6 Rdn. 16).
Der § 306 BGB liegt nur dann vor, wenn der Vertrag von Anfang an auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (siehe insb. Lauenroth, BauR 1973, 21).