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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1976, Az.: VII ZR 52/74

Unmöglichkeit; Bauvertrag; Baugenehmigung; Vergütungsansruch; Anfängliche subjektive Unmöglichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1976
Aktenzeichen
VII ZR 52/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1976, 128, 129
  • DB 1976, 529-530 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1976, 392 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1976, 392

Redaktioneller Leitsatz

Fehlt bei Abschluß eines Bauvertrages die Baugenehmigung ist dies grundsätzlich nicht als anfängliche subjektive Unmöglichkeit nach § 306 BGB anzusehen; der Bauvertrag ist folglich nicht unwirksam. Vielmehr handelt es sich dabei um einen Fall der nachträglichen Unmöglichkeit, so daß der Vergütungsanspruch, soweit bei keiner Partei ein Verschulden vorliegt, gemäß § 323 BGB erlischt (Ingenstau/Korbion, § 4/B Rdn. 35; Nicklisch/Weik, § 6 Rdn. 16).

Der § 306 BGB liegt nur dann vor, wenn der Vertrag von Anfang an auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (siehe insb. Lauenroth, BauR 1973, 21).