Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.01.2010, Az.: 2 BvR 2552/08
Zulässigkeit eines Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 13.01.2010
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2552/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 10660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Magdeburg - 22.11.2007 - AZ: 5 A 15/07
- OVG Sachsen-Anhalt - 14.11.2008 - AZ: 1 L 21/08
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BayVBl 2011, 352
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde des Herrn J ...
...
gegen
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. November 2008 - 1 L 21/08 -
hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts
In dem Verfahren
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Vizepräsidenten Voßkuhle,
den Richter Mellinghoff und
die Richterin Lübbe-Wolff
am 13. Januar 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 EUR maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinaus gehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch sonst erkennbar.
1.
Der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird gesondert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG festgesetzt. Danach ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 4.000 EUR. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg der Verfassungsbeschwerde für die Bemessung des Gegenstandswerts Bedeutung zu. Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es deshalb im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinaus zu gehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 25. Mai 1999 - 2 BvR 1790/94 -, NJW 2000, S. 1399; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, [...] <Rn. 7>).
2.
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Mellinghoff
Lübbe-Wolff