Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.11.1965, Az.: 2 BvR 337/65
Grundrecht auf rechtliches Gehör; Antrag des Gefangenen; Antrag auf bedingte Entlassung; Stellungnahme der Vollzugsbehörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 16.11.1965
- Aktenzeichen
- 2 BvR 337/65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 10425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen 30.03.1965 - Qs 128/65
- LG Bremen 25.05.1965 - 8 Ns 23/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 19, 198 - 202
- MDR 1966, 211 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Wenn über den Antrag des Gefangenen auf bedingte Entlassung entschieden wird, ohne daß ihm zuvor die vom Gericht eingeholte Stellungnahme der Vollzugsbehörde mitgeteilt wird, so ist dadurch das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt.