Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.11.1987, Az.: BVerwG 4 B 219.87
Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung einer zweigeschossigen Lagerhalle mit einer Nutzfläche von etwa 2.900 qm in eine "Heim- und Bauhandwerker-Zentrale"; Fehlende Bestimmtheit des Antrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 219.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 22.07.1987 - AZ: 11 A 958/85
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Gaentzsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht hat - in Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils - die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids für die Nutzungsänderung einer zweigeschossigen Lagerhalle mit einer Nutzfläche von etwa 2.900 qm in eine "Heim- und Bauhandwerker-Zentrale" mit der Begründung abgewiesen, der vom Kläger gestellte Antrag sei nicht genügend bestimmt, weil sich aus ihm nicht ergebe, ob und in welchem Maße der "Gewerbebetrieb in der Mischform von Produktion, Verarbeitung, Dienstleistung, Verkauf, Lagerhaltung und Ausstellung" vom Verkauf geprägt werde und welchen Anteil die Verkaufsfläche haben solle.
Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig sinngemäß die Frage, ob ein Antrag auch dann zu bescheiden sei, wenn der Antragsteller nur eine - entsprechend der geringen Präzisierung seines Antrags - geringe materielle Bindungswirkung des von ihm begehrten Vorbescheids in Kauf nehme. So allgemein ließe sich die Frage in einem Revisionsverfahren jedoch nicht beantworten. Richtig ist, daß der Antragsteller mit seinem Antrag den Gegenstand, über den die Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden hat, bestimmt. Bezeichnet, der Antragsteller ein Vorhaben so, daß er für dessen Verwirklichung und damit auch für den endgültigen Bauantrag noch Spielraum hat (z.B. Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem Wohnhaus bis zu vier Geschossen), so ist ein solcher Antrag grundsätzlich zu bescheiden (vgl. auch Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - NVwZ 87, 884). Anders zu beurteilen ist aber der Fall, daß ein Antrag mit detailierten Angaben, insbesondere Nutzungsbezeichnungen, vorgelegt wird, die Zweifel entstehen lassen, ob die eine oder die andere baurechtlich relevante Nutzungsart beabsichtigt ist, und wenn die Frage der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit in einem Fall zu bejahen, im anderen Fall zu verneinen wäre. Der auf einen solchen Antrag ergehende Bescheid wäre unbestimmt. Ihn in der Sache zu bescheiden, ist die Behörde nicht verpflichtet. Rechtmäßig ablehnen könnte sie den Bescheid nur, wenn sowohl die eine wie die andere Nutzungsart, auf die sich der Antragsteller nicht festlegen will, bebauungsrechtlich unzulässig wäre; positiv bescheiden dürfte sie ihn nur, wenn sowohl die eine als auch die andere Nutzungsart bebauungsrechtlich zulässig wäre. Das Oberverwaltungsgericht hat eine derartige Unbestimmtheit des Antrags in Auslegung der vom Kläger eingereichten Antragsunterlagen angenommen. Daß es ihn als in der Sache nicht bescheidungsfähig gehalten hat, wirft bundesrechtlich klärungsbedürftige Fragen nicht auf.
Das gilt auch für die in der Beschwerdeschrift bezeichnete weitere Frage nach der mit dem klagabweisenden Urteil eintretenden Bestandskraft des ablehnenden Behördenbescheids. Die Befürchtung des Klägers, er könne aufgrund des Berufungsurteils und der mit ihm bestätigten Ablehnung seiner Bauvoranfrage "eine handelsgewerbliche Nutzung, wie auch immer, selbst dann nicht mehr erreichen, wenn diese Nutzung nach der materiellen und bauplanungsrechtlichen Situation, in der sich das Grundstück des Klägers befindet, zulässig wäre" (Beschwerdeschrift Bl. 5), trifft nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung der Bauvoranfrage nicht mit der Begründung bestätigt, eine "handelsgewerbliche Nutzung, wie auch immer", sei nicht zulässig, sondern mit der Begründung, der Antrag sei nicht genügend bestimmt. Das Berufungsurteil hindert den Kläger nicht, eine die beabsichtigte Nutzungsart bestimmende Bauvoranfrage einzureichen, und beeinträchtigt in keiner Weise einen Anspruch des Klägers auf Bescheidung eines solchen Antrags in der Sache.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sommer
Dr. Gaentzsch