Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.01.2022, Az.: 1 BvR 2026/19
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (hier: Verfassungsbeschwerde eines Fernsehmoderators zur Abwägung seiner Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit mit den Persönlichkeitsrechten eines ausländischen Staatsoberhaupts)
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 26.01.2022
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2026/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 10975
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220126.1bvr202619
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 15.05.2018 - AZ: 7 U 34/17
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[Gründe]
1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.