Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.1972, Az.: BVerwG VII C 30.71
Ablehnung eines Armenrechtsgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 30.71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 13400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 19.02.1971 - AZ: Bf. I 45/70
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 1972
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Sendler und
die Bundesrichter Dr. Heddaeus und Klamroth
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge des Klägers vom 4. und 5. Juni 1971, ihm für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 1971 das Armenrecht zu bewilligen und ihm einen Armenanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge sind abzulehnen. Nach § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Armenrecht u.a. nur dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Aussicht ist hier nicht gegeben.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ist nur der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten nicht gegeben. Dem Kläger bleibt mithin die Klage vor den ordentlichen Gerichten. Damit ist der Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung getragen. Auch das Monopol der Beklagten besagt ebensowenig über die Zuständigkeit wie die Behauptung des Klägers, daß die Beklagte willkürlich, ja erpresserisch vorgehe. Für die Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte spricht schließlich auch nicht der Umstand, daß die Beklagte nach Meinung des Klägers kraß gegen ihre Vertragspflichten verstoßen und durch ihr Verhalten eine Feuers- und Verschmutzungsgefahr veranlaßt hat.
Eine Verletzung des Art. 3 GG ist durch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß für die Begehren des Klägers der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei, ebenfalls nicht zu erkennen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erscheint auch nicht deshalb aussichtsreich, weil der Kläger Verfahrensverstöße rügen will, auf denen das Berufungsurteil beruhen könne (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Solche Verfahrensverstöße liegen nicht vor.
Kein Verfahrensmangel liegt in der Abfassung des Tatbestandes. Er enthält nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf Grund der mündlichen Vorträge der Parteien unter Hervorhebung der gestellten Anträge. Diese Voraussetzungen erfüllt das angefochtene Urteil. Die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO ist gleichfalls nicht verletzt. Wenn sich das Berufungsgericht zur Entscheidung in der Sache nicht für zuständig hielt, durfte es auch keine Erhebungen zur Sache machen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß dem Kläger das rechtliche Gehör verweigert worden ist; denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht genügend dargelegt, warum er nicht in der Lage gewesen sei, den Termin wahrzunehmen.
Nach § 137 Abs. 2 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden.
Dr. Heddaeus
Klamroth