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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.2003, Az.: 2 StR 293/03

Darstellung der festgestellten Tatsachen durch den Richter vor der Beweiswürdigung bei Freispruch aus tatsächlichen Gründen; Fehlen der gebotenen Mitteilung der Einlassung des Angeklagten zu den Tatvorwürfen; Erforderlichkeit einer konkreten Darlegung der Aussage in ihrer Entstehung und ihrem wesentlichen Inhalt nach, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben einer Zeugin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.2003
Aktenzeichen
2 StR 293/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 18812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 26.02.2003

Fundstelle

  • NStZ-RR 2005, 67 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 26. November 2003,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan als Vorsitzende,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, Prof. Dr. Fischer
und Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck als beisitzende Richter,
Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen; ihm waren insoweit drei Vergewaltigungen zum Nachteil der Nebenklägerin, die Opfer auch der Körperverletzungen war, vorgeworfen worden.

2

Gegen den Freispruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die beide die Verletzung materiellen Rechtes rügen.

3

Die Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg; das angefochtene Urteil war aufzuheben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

4

Das Urteil des Landgerichts leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern.

5

1.

Es wird bereits den formellen Anforderungen, die an ein freisprechendes Urteil zu stellen sind, nicht gerecht.

6

Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr. vgl. u.a. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 m.w.N.).

7

Diese gebotene Darstellung der festgestellten Tatsachen enthält das angefochtene Urteil nicht. Hierauf kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn Feststellungen zum Tatgeschehen nicht möglich waren (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12). Dass hier keinerlei Feststellungen zu den Vergewaltigungsvorwürfen möglich waren, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Den äußerst knapp wieder gegebenen Tatvorwürfen lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Vergewaltigungsvorwürfe in unmittelbarem Zusammenhang mit den unter II 1 und II 4 als Körperverletzungen abgeurteilten Fällen standen. Danach liegt nahe, dass Feststellungen insoweit möglich waren. Die Urteilgründe lassen jedoch noch nicht einmal erkennen, ob es zu den vorgeworfenen Tatzeiten zu sexuellen Handlungen zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gekommen ist und ob nur die Frage der Freiwilligkeit streitig ist. Hinzu kommt hier noch, dass auch die gebotene Mitteilung der Einlassung des Angeklagten zu den Tatvorwürfen fehlt (vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5 und 8).

8

2.

Unerlässlich war im vorliegenden Fall auch die Darstellung der Opferaussage, um dem Revisionsgericht eine umfassende Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu ermöglichen.

9

Die Mitteilung des Tatrichters, die Schilderung der Zeugin sei, bis auf einige Widersprüche, jedenfalls im Kerngeschehen in sich schlüssig gewesen, sodass sich die von ihr geschilderten Taten tatsächlich so wie von ihr bekundet ereignet haben könnten, reicht hier nicht aus, zumal die Kammer der Zeugin insoweit - anders als bei den Körperverletzungsdelikten - gerade nicht geglaubt hat. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin war eine konkrete Darlegung der Aussage in ihrer Entstehung und ihrem wesentlichen Inhalt nach erforderlich. Dieser Pflicht konnte sich der Tatrichter nicht dadurch entziehen, dass er einige Argumente gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage im Hinblick auf die Vergewaltigungsvorwürfe angeführt hat. Denn diese stellen nur einen Ausschnitt aus der gebotenen Gesamtwürdigung dar. Eine umfassende Nachprüfung der Überzeugungsbildung ist so nicht möglich.