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§ 14 ThürRAVG - Erste Satzung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte (ThürRAVG)
Amtliche Abkürzung
ThürRAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
330-2

Die erste Satzung und die erste Wahlordnung des Versorgungswerks werden von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Thüringen beschlossen. Die Einberufung des Vorstands und die Sitzungsleitung obliegen dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Thüringen. Satzung und Wahlordnung bedürfen der vorläufigen Genehmigung durch das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten. Sie sind von der ersten Vertreterversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Wird die Wahlordnung nicht bestätigt, so wirkt sich dies auf die Wahl der ersten Vertreterversammlung nicht aus.