Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 30.07.1996, Az.: 1 BvR 1308/96
Schüler; Behinderung; Sonderpädagogik; Gemeinsame Beschulung; Benachteiligung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 30.07.1996
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1308/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1996, 1369 (Volltext mit amtl. LS)
- Dietze, JZ 96, 1073
- FamRZ 1996, 1265-1266 (Volltext mit red. LS)
- JZ 1996, 1073-1074 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1997, 748-749 (Volltext mit red. LS)
- NJ 1996, 468-469 (Pressemitteilung)
- NJW 1997, 1052-1053 (Urteilsbesprechung von Dr. Andreas Jürgens und Dr. Gunther Jürgens)
- NJW 1997, 1062-1063 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1997, 782 (red. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 981-982 (Pressemitteilung)
Amtlicher Leitsatz
1. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer Behinderung einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, haben grundsätzlich einen vorrangigen Anspruch auf gemeinsame Beschulung mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in den allgemeinen Schulen.
2. Soll von diesem gesetzlichen Regelfall der Beschulung zugunsten einer sonderpädagogischen Betreuung in einer Sonderschule abgewichen werden, weil dem individuellen Förderbedarf an der allgemeinen Schule nicht entsprochen werden kann oder die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten eine integrative Beschulung nicht erlauben, so bestehen hierfür erhöhte Begründungsanforderungen, um dem in Art. 3 III 2 GG beinhalteten Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung Rechnung zu tragen.