§ 63 LPersVG - Jugend- und Auszubildendenversammlung
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Die oder der Vorsitzende des Personalrats oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Versammlung teilnehmen. Die für Personalversammlungen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.